Schützen & Erhalten - page 17

Schützen & Erhalten · Dezember 2007 · Seite 17
In der letzten Ausgabe (3/
2007) von Schützen & Erhal-
ten habe ich eine Veröffent-
lichung der IfS: „Informatio-
nen“ 3/07 29. Jahrgang 2007
zum zukünftig geltenden § 21
der Energieeinsparverordnung
zitiert.
Im § 21 geht es um die Qualifika-
tionen und Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, um zukünftig
Energieausweise für bestehende
Gebäude und Modernisierungsvor-
haben ausstellen zu dürfen. Der
Kollege Dietrich Müller hat mich
darauf hingewiesen, dass die in
dem zitierten Text aufgezeigten
Qualifikationen und Voraussetzun-
gen zwischenzeitlich geändert
wurden. Lieber Dietrich vielen Dank
für den Hinweis.
Die EnEV wurde einschließlich
der Änderungen inzwischen auch
vom Bundesrat beschlossen und am
08. 06. 2007 als (Beschluss) ver-
öffentlicht.
Nachfolgend der komplette
Wortlaut von §21 EnEV mit Berück-
sichtigung der Änderungen. Hin-
weise zu den Punkten, die geän-
dert wurden und Begründungen
hierzu sind im Internet unter dem
Stichwort „Bundesrats-Drucksache
282/07“ zu finden.
„(I) Zur Ausstellung von Energie-
ausweisen für bestehende Gebäu-
de nach § 16 Abs. 2 und 3 und
von Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind berechtigt
1. Absolventen von Diplom-, Ba-
chelor- oder Masterstudiengän-
gen an Universitäten, Hochschu-
len oder Fachhochschulen in
a) den Fachrichtungen Archi-
tektur, Hochbau, Bauinge-
nieurwesen, Technische Ge-
bäudeausrüstung, Bauphy-
sik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder
b) einer anderen technischen
oder naturwissenschaftli-
chen Fachrichtung mit ei-
nem Ausbildungsschwer-
punkt auf einem unter
Buchstabe a genannten
Gebiet,
2. Absolventen im Sinne der Num-
mer 1 Buchstabe a im Bereich
Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulas-
sungspflichtiges Bau-, Ausbau-
oder anlagentechnisches Ge-
werbe oder für das Schornstein-
fegerwesen die Voraussetzun-
gen zur Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllen, sowie
Handwerksmeister der zulas-
sungsfreien Handwerke dieser
Bereiche und Personen, die auf
Grund ihrer Ausbildung berech-
tigt sind, ein solches Handwerk
ohne Meistertitel selbständig
auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder ge-
prüfte Techniker, deren Ausbil-
dungsschwerpunkt auch die Be-
urteilung der Gebäudehülle, die
Beurteilung von Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüf-
tungs- und Klimaanlagen um-
fasst,
(2) Voraussetzung für die Ausstel-
lungsberechtigung nach Abs. 1 ist
1. während des Studiums ein Aus-
bildungsschwerpunkt im Be-
reich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Stu-
dium ohne einen solchen
Schwerpunkt eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung in
wesentlichen bau- oder anla-
gentechnischen Tätigkeitsbe-
reichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung
im Bereich des energiesparen-
den Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 den wesentli-
chen Inhalten der Anlage
11,
b) in Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 den we-
sentlichen Inhalten der
Anlage 11 Nr. 1, 2 und 4
entspricht oder
3. eine öffentliche Bestellung als
vereidigter Sachverständiger für
ein Sachgebiet im Bereich des
energiesparenden Bauens oder
in wesentlichen bau- oder an-
lagentechnischen Tätigkeitsbe-
reichen des Hochbaus.
4. eine nicht auf bestimmte Ge-
werke beschränkte Berechti-
gung nach bauordnungsrecht-
lichen Vorschriften der Länder
zur Unterzeichnung von Bau-
vorlagen; ist die Bauvorlage-
berechtigung für zu errichtende
Gebäude nach Landesrecht auf
bestimmte Gebäudeklassen
beschränkt, beschränkt sich die
Ausstellungsberechtigung nach
Absatz 1 auf Wohngebäude der
entsprechenden Gebäudeklas-
sen.
(2a) Zur Ausstellung von Energie-
ausweisen für bestehende Gebäu-
de nach § 16 Abs. 2 und 3 und
von Modernisierungsempfehlungen
im Sinne des § 20 sind auch Per-
sonen berechtigt, die nach bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften
der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des
Wärmeschutzes oder der Energie-
einsparung bei der Errichtung von
Gebäuden berechtigt sind, im Rah-
men der jeweiligen Nachweisbe-
rechtigung.
(3) § 12 Abc. 5 Satz 3 ist auf
Ausbildungen im Sinne des Absat-
zes 1 entsprechend anzuwenden.“
FACHBEREICHE
Sachverständige
weisung bedeutet nämlich nicht,
dass der Sachverständige die so
genannten Vorbereitungsarbeiten
höchstpersönlich vorzunehmen
habe. Es bleibt ihm und seinem Or-
ganisationsvermögen überlassen,
wie er im Rahmen seiner Befug-
nisse seinen Auftrag erfüllt und –
falls erforderlich – die hierzu not-
wendigen Voraussetzungen schafft.
Wie er die Erfüllung des Auftrags
bewerkstelligt, ist seine eigenver-
antwortliche Entscheidung. Er kann
die Vorbereitungsarbeiten durch die
Partei selbst, falls diese die Sach-
herrschaft über das Beweismittel
hat, ausführen lassen, er kann sie
selber übernehmen oder er kann
sie an Dritte vergeben. Entschei-
dend ist in allen Fällen allerdings,
dass die Erledigung des Auftrags
nicht gefährdet wird, weil in al-
len Fällen der Sachverständige für
dieses Ziel verantwortlich ist und
dies auch bleibt. Die Konzentrati-
on der Verantwortung gewährlei-
stet Ergebnisse in der Sache. Hin-
gegen kann die Ansicht des Land-
gerichts, die für sich allgemeine
Prozessmaximen in Anspruch nimmt
und deswegen durchaus erwägens-
wert erscheint, dazu führen, dass
die Sachaufklärung aus formalen
Gründen unterbleibt. Der Senat gibt
deswegen dem pragmatischen Ver-
ständnis der Rolle des gerichtlich
bestellten Sachverständigen den
Vorzug.
Eine Entscheidung über die
Kosten ist entbehrlich, weil bei
erfolgreicher Beschwerde keine
Gerichtskosten erhoben und außer-
gerichtliche Kosten im selbständi-
gen Beweisverfahren nicht erstattet
werden (Baumbach-Hartmann, ZPO,
60. Aufl., 3 91, Rdnr. 193).
Wegen der abweichenden Ent-
scheidungen mehrerer Oberlandes-
gerichte zur Zulässigkeit von Wei-
sungen des Gerichts an einen Sach-
verständigen zur Vornahme von
Bauteilöffnungen lässt der Senat
die Rechtsbeschwerde nach § 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 2
ZPO zu.
Fundstelle: Zeitschrift
für lnsolvenzrecht 2007,
S
.
253 = juris 5 404a
Abs. 1 ZPO.
Allen Sachverständigen und natürlich auch allen anderen Mitgliedern des DHBV und
Ihren Familien sowie den Lesern von Schützen & Erhalten wünschen wir ein Frohes
Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufrieden-
heit geprägtes Jahr 2008.
Georg Brückner und Michael Diehl
Ergänzung zur Energie-
einsparverordnung
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