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Schützen & Erhalten · Juni 2009 · Seite 8
tensität kategorisch abgelehnt – mitunter auch
berechtigt.
So widmen sich Hersteller, Ausführende und
auch Sachverständige vermehrt der Suche nach
alternativen Maßnahmen. Neben skurrilen und
fachlich zweifelhaften Methoden gibt es einige
viel versprechende Ansätze, den Echten Haus-
schwamm in Abweichung der o. g. Regelwerke
erfolgreich zu bekämpfen.
Sonderverfahren
(Nicht-Regelverfahren)
Zu den in der Fachwelt bekannten thermi-
schen Verfahren der Schwammbekämpfung mit
verwertbarer Praxiserfahrung gehören das Heiß-
luft-, Kontaktheiz-, Mikrowellen- und Hochfre-
quenzverfahren (Bilder 3 und4). Bei dem erst in
jüngster Zeit durch einen kleinen Kreis von Firmen
angebotenem Infrarotverfahren fehlen bis heute
gesicherte Erkenntnisse bezüglich der Wirkme-
chanismen. Demgegenüber fanden in den letzten
Jahren, insbesondere bei der Heißluftbehandlung,
baubegleitende Bewertungen und Überwachun-
gen durch neutrale Holzschutzsachverständige
statt. Firmenunabhängig konnte die Verfahrens-
technologie hinsichtlich der Gerätetechnik, der
Wirksamkeit sowie der Erfolgskontrolle betrachtet
werden. Aus diesem Grund erlangte bisher allein
das Heißluftverfahren für die alternative ther-
mische Schwammbekämpfung eine Bedeutung.
Bei den anderen o. g. Verfahren konnten die Er-
folge einer thermischen Abtötung von Myzelien
nur eingeschränkt bzw. nicht nachgewiesen wer-
den. Insbesondere gilt dies für Mauerwerk. Un-
bestreitbar können jedoch diese Verfahren im
Bereich der Denkmalpflege für die Behandlung
kleinteiliger Bauteile ökonomisch sinnvoll und
erfolgreich angewendet werden.
Fachbereiche
Holzschutz
Alternative thermische
Schwammbekämpfungsverfahren
Der Echte Hausschwamm
(Serpula lacry-
mans)
gehört zu den am meisten verbreite-
ten Holz zerstören Organismen in unseren
Gebäuden und baulichen Anlagen. Schon
Generationen vor uns haben sich mehr oder
weniger erfolgreich der Schwammbekämp-
fung gewidmet. Oftmals mussten Gebäude
wegen eines Schwammbefalls abgerissen
werden. Mit den uns heute vorliegenden
Regelwerken verfügt jeder Anwender über
solide „Gebrauchsanweisungen“, bei deren
Umsetzung es zum nachhaltigen Absterben
des Echten Hausschwamms kommt. Gebäu-
de können somit erhalten werden.
Besondere Verhältnisse in der Denkmalpflege er-
fordern oftmals, dass von den Regelwerken abge-
wichen wird und sog. Sonderverfahren zum Ein-
satz kommen. Wenn dies geschieht, sind „Spiel-
regeln“ zu beachten, die weit über die in den
Regelwerken formulierten hinausgehen.
Regelsanierung
Die Verfahrensweise und damit der Aufwand
einer Bekämpfung sind im deutschen Regelwerk
niedergeschrieben. Hierzu gehören in erster Linie
die DIN 68800, Teil 4 „Holzschutz, Bekämpfungs-
maßnahmen gegen holzzerstörende Organismen“
von 1992 (zurzeit befindet sich diese mit den
Teilen 1 bis 4 in Überarbeitung) und das WTA-
Merkblatt E 1-2-05/D „Der Echte Hausschwamm
– Erkennung, Lebensbedingungen, vorbeugende
Maßnahmen, bekämpfende chemische Maßnah-
men, Leistungsverzeichnis“.
Konnte sich der Echte Hausschwamm im Ge-
bäude etablieren, so ist seine Beseitigung mit
einschneidenden baulichen Veränderungen ver-
bunden. In der Regel ist der Ausbau der befal-
lenen Holzsubstanz notwendig.
Allgemein anerkannter Stand der Technik ist,
dieses Holz 1,0m nach dem letzten sichtbaren
Befall in Längsrichtung der Hölzer auszubauen.
Dabei ist neben oberflächlichem Myzelbewuchs
auch die Strukturzerstörung durch Braunfäu-
le zur Festlegung des letzen sichtbaren Befalls
von Relevanz.
Vom Hausschwamm befallenes und durch-
drungenes Mauerwerk wird nach Prüfung der Be-
arbeitbarkeit im Bohrlochdruckinjektage- oder
Bohrlochtränkverfahren behandelt (Bild1). Mit
Hilfe dieser Technologien werden vom Deut-
schen Institut für Bautechnik (DIBt) speziell
zugelassene Schwammsperrmittel eingebracht.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um wäss-
rige Produkte mit Bor-Verbindungen, Quat und
Quat-Bor-Verbindungen sowie Carbamate. Zurzeit
gibt es in der Bundesrepublik 11 dafür erteilte
Zulassungsbescheide.
Im erst vor ein paar Jahren erschienenen
WTA-Merkblatt E 1-2-05/D wird darauf hinge-
wiesen, dass bei nachweislich oberflächlichem
Bewuchs auf dem Mauerwerk eine Oberflächenbe-
handlung im Flut- oder Schaumverfahren (Bild 2)
ausreichend ist. Selbstverständlich muss der Putz
abgeschlagen werden, um eine optimale Durch-
dringung der oberflächennahen Mauerwerkszonen
zu erreichen. Das oftmals praktizierte ca. 2 cm
tiefe Auskratzen sämtlicher Stoß- und Lagerfu-
gen ist falsch. Zur Vorbereitung der Schwamm-
bekämpfungsarbeiten ist, nach WTA-Merkblatt,
lediglich das „Auskratzen von losem oder schad-
haftem Fugenmörtel“ notwendig.
In profanen Gebäuden wird die Notwendig-
keit einer umfassenden Schwammbekämpfung
immer öfter seitens der Bauherrschaft kritisch
hinterfragt – und das nicht zuletzt aus Kosten-
gründen. An sakralen bzw. denkmalgeschütz-
ten Gebäuden wird dies mit zunehmender In-
Bild 1: Behandlung von Mischmauerwerk im Bohrlochdrucktränkverfahren.
Bild 2: Oberflächenbehandlung im Schaumverfahren.
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