Schützen & Erhalten - page 30

Versicherung
Für Ihr wich-
tigstes Kapital
Thema: Betriebliche Gruppen-
unfall-Versicherung
In den letzten beiden Ausgaben von „Schüt-
zen & Erhalten“ haben wir Sie bereits umfassend
über betriebliche Versorgungsmöglichkeiten,
z.B. betriebliche Altersversorgung und betrieb-
liche Krankenversicherung, für Ihre Mitarbeiter
informiert.
Abschließend zu diesem Gesamt-Komplex
bietet sich noch die betriebliche Gruppenun-
fallversicherung an.
Im Rahmen von Fürsorge und Verantwortung
stellen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern
mittels steuer- und sozialversicherungsfreien
vergünstigten Beiträgen und Leistungen einen
Unfallschutz zur Verfügung, der über die übliche
BG-Lösung hinausgeht:
24 h-Deckung, Weltgeltung, private und
berufliche Unfälle absicherbar, keine Gesund-
heitsprüfung, Unfälle infolge von Bewusstseins-
störungen bei Schlaganfall, Herzinfarkt, epilep-
tischem Anfall, Trunkenheit (beim Führen von
Kfz bis 1,5 ‰), Einnahme von Medikamenten,
die vom Arzt verordnet wurden, sind mitversi-
chert, Unfall-Rente auch als Familienvorsorge mit
Partner- und Waisenrente, Unfall-Krankenhaus-
tage- und Genesungsgeld mit Leistungszeitfen-
ster bis fünf Jahre, erweiterte Infektionsklausel
bei geringfügigen Hautverletzungen, exklusive
Assistance-Leistungen, wie z.B. Reha-Hilfen, Ko-
operation mit BG-Kliniken, berufl. Reha mit Wie-
dereingliederungs- und Umschulungsmaßnahmen,
Fitness- und Physiotherapie und vieles mehr.
Als Arbeitgeber profitieren Sie von der steu-
erlichen Absetzbarkeit der Beiträge (Betriebsaus-
gaben), einer hohen Flexibilität bei der Vertrags-
gestaltung, Versicherung mit und ohne Namens-
nennung, Minimierung von Ausfallzeiten durch
schnelle und maßgeschneiderte Reha-Maßnahmen
sowie einer verbesserten Mitarbeiterbindung und
Mitarbeitergewinnung.
Walther Versicherungsmakler GmbH bietet
hier explizite Lösungen an und steht Ihnen und
Ihren Mitarbeitern mit qualifizierter und sach-
kundiger
Beratung
zur Ver-
fügung.
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1. Doppelte Haushaltsführung/eigener
Hausstand
Das BFH-Urteil vom 16.1.2013 befasst sich
mit der Frage, ob auch bei Ledigen eine doppelte
Haushaltsführung anerkannt werden kann, wenn
sie weiter mit ihren Eltern zusammenwohnen und
am Arbeitsort eine weitere Wohnung unterhalten
wird. Wenn die Wohnung ab Beschäftigungsort
dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte
dient, kann regelmäßig davon ausgegangen wer-
den, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch
am Heimatort liegt und dort
der Haupthausstand geführt
wird. Ein eigener Hausstand
kann nach dem Urteil des BFH
auch dann unterhalten werden,
wenn der Erst- oder Haupthaus-
stand gemeinsam mit den El-
tern oder nur einem Elternteil
geführt wird. Es bedarf keiner
gleichmäßigen Beteiligung des
Kindes an den laufenden Haus-
halts- und Lebenshaltungsko-
sten der Eltern. Nach dem BFH-
Urteil kann sogar im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass bei erwachsenen und berufstätigen
Kindern, die gemeinsam mit ihren Eltern oder nur
einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt
wohnen, davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Führung des Haushalts mitbestimmen
(VI R 46/12).
Finanzamt und Finanzgericht hatten zuvor
die geltend gemachten Kosten der doppelten
Haushaltsführung nicht anerkannt, weil keine
konkrete finanzielle Beteiligung an der Haushalts-
führung der Eltern festgestellt werden konnte
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.2.2012, 3 K
2338/09). Allerdings hat der BFH den Fall zurück-
verwiesen, weil noch festzustellen ist, ob dem
Kläger im Einfamilienhaus der Mutter die Nut-
zung bestimmter Räume zugewiesen war und er
die Unterkunft am Beschäftigungsort tatsächlich
mehr oder weniger nur als Schlafstätte benutzte.
Ab 2014 ist zu beachten, dass nach einer
Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
und des steuerlichen Reisekostenrechts die fi-
nanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am
gemeinschaftlichen Haushalt erforderlich ist.
2. Lohnsteuer − Arbeitnehmerauf-
wendungen bei Kfz-Überlassung
Mit BMF-Schreiben vom 19. 4. 2013 wurde
geregelt, wie die lohnsteuerliche Behandlung
vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwen-
dungen bei der Überlassung eines betrieblichen
Kfz nach §8 II S.2 ff. EStG zu erfolgen hat (IV C
5 – S 2334/11/1004). Unter Hinweis auf R 8.1
Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011 wird dort z. B. geregelt,
wie Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Ar-
beitgeber für die außerdienstlichen Nutzung des
Fahrzeugs (private Fahrten, Fahrten Wohnung −
Arbeitsstätte, Heimfahrten bei einer doppelten
Haushaltsführung) lohnsteuerlich zu behandeln
sind. Diese Zuzahlungen mindern den Nutzungs-
wert des Kfz. Das BMF-Schreiben enthält weitere
Beispielsfälle, deren Studium sich im Falle der
Zuzahlungen durch Arbeitnehmer lohnt.
3. Ausländische Künstler-Pauschal-
steuersatz für kurzfristig abhängig
Beschäftigte
Mit BMF-Schreiben vom 31. 7. 2002 wurde
geregelt, wie die pauschale Lohnsteuer zu be-
messen ist für in Deutschland kurzfristig abhän-
gig beschäftigte ausländische Künstler (IV C 5
– S 2369 – 5/02). Dort wird geregelt, dass die
pauschale Lohnsteuer sich nach den gesamten
Einnahmen des Künstlers einschließlich der Be-
züge i. S. d. §3 Nr. 16 EStG bemisst. Abzüge für
Werbungskosten, Sonderausga-
ben und Steuern sind danach
nicht zulässig. Der pauschale
Lohnsteuersatz beläuft sich
auf 20% der Einnahmen, wenn
der Künstler die Lohnsteuer
trägt. Übernimmt der Arbeit-
geber die Lohnsteuer und den
Solidaritätszuschlag von 5,5%
der Lohnsteuer, so beträgt die
Lohnsteuer 25,35% der Einnah-
men. Sie beträgt 20,22% der
Einnahmen, wenn der Arbeitge-
ber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Die-
ser beträgt zusätzlich jeweils 5,5% der Lohnsteu-
er. Dieses Schreiben ist erstmals anzuwenden bei
Einnahmen, die nach dem 30.6.2013 zufließen.
4. Pflicht des Arbeitnehmers zur Einschaltung
des Arbeitgeber-Steuerberaters
Das BAG hat mit Urteil vom 23.8. 2012 ent-
schieden, dass der Arbeitnehmer nicht verpflich-
tet ist, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ver-
einbarung mit dem Arbeitgeber seine Steuerer-
klärung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte
Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen.
Eine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung
benachteilige den Arbeitnehmer als Allgemeine
Geschäftsbedingung unangemessen und sei des-
halb unwirksam, §307 I S.1 BGB (8 AZR 804/11).
Die vorliegende Entscheidung hat gerade bei
der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland
mit Vereinbarung einer Nettolohnabrede Bedeu-
tung, weil in derartigen Verträgen oft vorgesehen
ist, dass der Steuerberater des Arbeitgebers für
die Steuererklärung des Mitarbeiters zuständig ist.
4. Pensionsrückstellung – Wechsel der
Beteiligungshöhe beim Gesell-
schafter/Geschäftsführer
Mit Urteil vom 6. 9. 2012 hatte das FG Köln
über den Fall zu befinden, wie sich der Wechsel
vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter/Ge-
schäftsführer auswirkt in Bezug auf eine bis dahin
gebildete Pensionsrückstellung. Im konkreten Fall
war die Pensionsrückstellung aufgrund des Wechsels
zum beherrschenden Gesellschafter/-Geschäftsführer
nach den allgemeinen Grundsätzen der BFH-Rspr. zu
hoch und es stellte sich die Frage, ob zumindest zum
Teil eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen
war. Das FG Köln hat entschieden, dass die Pensions-
rückstellung auf den ursprünglich zulässigen Stand
„einzufrieren“ sei und erst dann wieder zu erhöhen
sei, wenn der sich aufgrund der Neubewertung erge-
bende Betrag den „eingefrorenen“ Betrag übersteige
(10 K 1645/11, Rev. eingelegt, Az.BFH I R 72/12).
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
1...,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29 31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,...48
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