Schützen & Erhalten - page 10

Fachbereiche
Holzschutz
Grundlegende Forderungen der gefahrfreien
baulichen Anlagen finden sich im § 13 der Mu-
sterbauordnung. Hier werden pflanzliche und tie-
rische Schädlinge nicht toleriert. Gleichrangig ist
auch eine unzumutbare Belästigung zu sehen.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Schäd-
linge toleriert werden, wenn von ihnen keine
Gefahren und auch keine unzumutbare Belästi-
gungen ausgehen. Dieser Sichtweise entsprechen
auch Formulierungen einiger Zulassungsbescheide
des DIBts zu bekämpfenden Holzschutzmitteln.
Begründet auf die zeitversetzte Wirksamkeit die-
ser Produkte wird eine über mehrere Jahre an-
dauernde Insektenaktivität in Kauf genommen.
Denn „[ein] die Standsicherheit der befallenen
Hölzer gefährdeter Bauschaden ist davon nicht
zu erwarten“.
Wird ein Bauschaden jedoch so definiert,
dass ein Bauherr durch deren Beseitigung Ko-
sten entstehen, so kommt dies dem Begriff eines
Sachmangels sehr nahe. Dieser Sachmangelbe-
griff wird im Rahmen des Werkvertrages an die
vereinbarte Beschaffenheit gekoppelt. Wird also
vereinbart, dass an den Dachlatten und der Scha-
lung keinerlei biotischer Schaden auftreten soll,
so muss ausnahmslos sichergestellt werden, dass
dies auch nicht eintritt. Auch die kleinste Er-
scheinung einer Insektenaktivität stellt bei ent-
sprechender Vereinbarung einen Sachmangel dar.
Nun wird in der DIN 68800 Teil 2 im Punkt
6.1 den Dachlatten und Dachschalungen pau-
schal eine GK 0 bescheinigt. Dies bedeutet:
keine Insektengefährdung und davon ausge-
hende Bauschäden. Im Kommentar unter e)
heißt es: „Die Praxis hat gezeigt, dass bei
fachgerechter Ausführung unter üblichen Be-
dingungen Schäden an den ausführenden Bau-
teilen durch Pilze und Insekten äußerst selten
sind“. Erfüllt jedoch ein noch so geringer In-
sektenbefall (bei entsprechender Vereinbarung
zwischen AG und AN) den Sachmangeltatbe-
stand, so schützt die Formulierung in der DIN
nicht vor Konsequenzen.
Eine weitere Möglichkeit Bauschäden an
Schalung und Dachlatten vorzubeugen, ist die
entsprechend Punkt 5.2.1 der DIN 68800 Teil
1 beschriebene Kontrollierbarkeit. Dabei ist es
entscheidend einen beginnenden Befall recht-
zeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Scha-
densbegrenzung einzuleiten. Dies ist durchaus
in einem Ein- oder Mehrfamilienhausdachstuhl
möglich (Bild 2). Hier sind meist die entspre-
chenden Voraussetzungen gegeben Holzbauteile
auch nahe dem First regelmäßig zu kontrollie-
ren. Entscheidend für die sachgerechte Inaugen-
scheinnahme ist, dass sich fachkundige Personen
etwa 0,5 bis 1,0m dem Bauteil nähern können.
In größeren Entfernungen sind Fluglöcher von
Insekten (Hausbock und Gewöhnlicher Nagekä-
fer) kaum zu erkennen (zu bewerten) und eine
aktive Kontrolle (z. B. anklopfen, anbeilen, an-
ritzen) ist nicht möglich.
Diese Kontrollierbarkeit ist in großen Dach-
stühlen (z.B. öffentliche Gebäude, Kirchen [Bild
3], Schlösser) nur sehr selten möglich. Die Kon-
trollierbarkeit endet mit dem etwa armlangen
Aktionsradius der Person. Zwar können mit Lei-
tern die Kontrollbereiche erweitert, aber nur sehr
selten lückenlos erfasst werden. Eine Kontrolle
im Firstbereich großer Kirchendachstühle wäre
nur über separate Gerüstkonstruktionen mög-
lich. Sofern sich in Kirchendachstühlen Tonnen-
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Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 10
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