Schützen & Erhalten - page 29

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BGH Entscheidung: Kein Nach-
tragshonorar bei fehlerhafter
Kalkulation
Eine pauschale Beschreibung einer Leistung
verpflichtet den Auftragnehmer dazu, alles seiner-
seits Erforderliche zur Erreichung der vereinbarten
Leistung auszuführen. Dies gilt auch dann, wenn
das Leistungsverzeichnis ansonsten detailliert ist.
Bei einer funktional geschuldeten Leistung
trägt der Auftragnehmer das Kalkulationsrisiko.
Dass heißt: Er muss alle notwendigen Ein-
zelheiten der Bauausführung planen. Vergisst er
einen Teil der Leistung zu kalkulieren, so kann
er keine Nachvergütung verlangen.
Die Geltendmachung eines Nachtrages we-
gen nicht einkalkulierter Verpressanker beim Bau
einer im Übrigen detailliert ausgeschriebenen
Brücke hatte daher vor dem Bundesgerichtshof
keinen Erfolg.
Beschluss des BGH vom 19.12.2013, VII ZR 67/13
Planungsfehler
auf Kosten des
Architekten
Ein Architekt war vom Auf-
traggeber beauftragt worden ei-
nen technisch aufwendigen Vieh-
stall inklusive einer Gülleanlage
zu erstellen. Hierbei unterliefen
ihm Planungsfehler mit schwer-
wiegenden Folgen.
Der Auftraggeber macht nun-
mehr einen Schaden in Höhe der
Herstellungskosten der Anlage
geltend. Der Architekt argumen-
tiert dagegen, dass seine Haftung vertraglich der
Höhe nach beschränkt sei.
Das Oberlandesgericht (hier: OLG Celle) hielt
die Klausel für unwirksam, denn der darin fest-
gelegte Höchstbetrag deckte nicht einmal die
üblichen Schäden ab. Das OLG argumentierte
in seiner Urteilsbegründung,
dass Planungsfehler häufig
erhebliche Kosten verursa-
chen. Die Haftung eines Ar-
chitekten könne daher nicht
im Vorfeld durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen massiv
beschränkt werden.
Im Ergebnis haftet der Ar-
chitekt daher unbeschränkt.
Entscheidung des
OLG Celle
vom 17.01.2013,
16 U 94/11
Steuerberatung
Arbeitszimmer
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom
04.06.2013 entschieden, dass anteilige Kosten für
allgemein zugängliche und genutzte Räume nicht
anteilig neben den Aufwendungen für ein häus-
liches Arbeitszimmer abgezogen werden können.
Die Klägerin war selbstständige Lebensberaterin.
Das Gericht war der Auffassung, dass hier kein
konkreter Aufteilungsmaßstab vorgenommen wer-
den könne (Urteil vom 04.06.2013, 10K734/11E,
Revision eingelegt, AZ BFH X R 26/13).
Übungsleiterfreibetrag
§3 Nr.26 EStG bestimmt, dass Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. unter den dort
genannten Voraussetzungen
steuerfrei sind. Nach der ak-
tuell geltenden Lage gilt dies
bis zur Höhe von 2.400€ im
Jahr. Überschreitende Beträ-
ge sind zu versteuern. Immer
wieder taucht die Frage auf, ob
bestimmte Tätigkeiten unter
diese Vorschrift fällt. Das FG
Berlin-Brandenburg hat durch
Beschluss vom 19. 09. 2013
entschieden, dass ein ehren-
amtlicher Versichertenberater
der Deutschen Rentenversicherung kein Betreu-
er i. S. v. §3 Nr. 26 EStG 2009 ist, sodass kein
Übungsleiterfreibetrag zu gewähren ist. Im
konkreten Fall komme nur das Merkmal des Be-
treuers in Betracht. Dabei soll es sich aber nur
um Personen handeln, die durch einen direkten
pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kon-
takt zu den von ihm betreuten Menschen dem
Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements
zuzurechnen sind. Die Tätigkeit eines Versicher-
tenberaters habe eine solche erforderliche pä-
dagogische Ausrichtung nicht (Beschluss vom
19. 09. 2013, 7V 7231/13).
Burn-out-Aufwendungen
Das FG München hatte sich durch Urteil vom
26. 04. 2013 mit der Frage befasst, ob Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit Burn-out-Erkran-
kungen steuerlich abzugsfähig sind. Es kommt
dabei die Frage des Abzugs von Werbungskosten
nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. der Abzug als au-
ßergewöhnliche Belastung nach §33 EStG auf.
Das Gericht hat entschieden, dass derartige Auf-
wendungen nur dann als Werbungskosten abzugs-
fähig sind, wenn der betroffene Arbeitnehmer
nachweist, dass die psychische Krankheit nahezu
ausschließlich auf beruflichen Gründen beruht.
Ein Abzug als außergewöhnliche Aufwendungen
erfordert die Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachtens bzw.
die ärztliche Bescheinigung
eines medizinischen Diens-
tes. Dies ergibt sich aus § 64
Abs. 1 EStDV. Diese Regelung
wurde rückwirkend eingeführt.
Nach Ansicht des FG München
ist diese Neuregelung jeden-
falls dann verfassungskonform,
wenn die Krankheitsaufwen-
dungen in einem vor der Ände-
rung der BFH-Rechtsprechung
liegenden Veranlagungszeitraum entstanden sind
(Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10, Rev. ein-
gelegt, AZ BFH: VI R 36/13).
Übertragung Pensionsverpflichtung
als Lohnzufluss
Das Urteil des FG Köln vom 10.04.2013 be-
legt wiederum eindrucksvoll, dass Bewegungen
im Bereich von Pensionsrückstellungen sorgfältig
geplant werden sollten und erhebliches steuer-
liches Gefährdungspotenzial in sich tragen. Aus
Altersgründen wollte der Gesellschafter einer
GmbH seine Geschäftsanteile an der GmbH veräu-
ßern. Um den Kaufpreis zu erhöhen wurde verab-
redet, dass eine Schwester-GmbH die zu Gunsten
des zuvor genannten Gesellschafters bestehende
Pensionsverpflichtung gegen Zahlung eines Aus-
gleichsbetrages in Höhe des Barwertes überneh-
men sollte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang
eine wirtschaftliche Verfügung über den Pensions-
anspruch durch den Gesellschafter. In der Zah-
lung des nicht unerheblichen Ausgleichsbetrages
wurde ein Zufluss von Arbeitslohn angenommen.
Das FG Köln folgte dieser rechtlichen Beurteilung
und bestätigte den erheblichen Lohnzufluss bei
dem Gesellschafter. Gegen das Urteil wurde Re-
vision eingelegt (FG Köln Urteil 10.04.2013, 9K
2247/10, Rev. eingelegt, AZ. BFH: VI R 46/13).
Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer
auf Geschenke
Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom
16.01.2014 darüber zu entscheiden, ob Aufwen-
dungen für Geschenke an Personen, die nicht Ar-
beitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Ge-
winn mindern dürfen, wenn die Anschaffungsko-
sten hierfür über 35€ liegen. Die Klägerin hatte
Freikarten an Nichtarbeitnehmer, die den Erhalt
im Rahmen ihrer Einkünfte selbst zu versteuern
hatten, im Wert von jeweils 20.000€ verschenkt.
Hierauf wurde Pauschalsteuer nach § 37b EStG
entrichtet. Diese Pauschalsteuer wurde als Be-
triebsausgabe abgezogen. Nach dem Urteil des
FG Niedersachsen ist diese Pauschalsteuer eine
Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern
darf, weil die pauschalierte Steuer Teil der Zu-
wendung und damit Teil des nichtabzugsfähigen
Geschenks nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sei.
In der Sache wurde Revision zum BFH zugelas-
sen (FG Niedersachsen vom 16. 01. 2014 – 10 K
326/13; BFH IV R 13/14).
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
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Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 29
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