Schützen & Erhalten - page 31

als in anderen Branchen. Deshalb
muss die entsprechende Absiche-
rung passgenau auf das Gewerk
zugeschnitten sein. Nur die in dem
Versicherungsschein ausdrücklich
aufgeführten Tätigkeiten gelten als
versichert. Gewerbefremde, selbst-
ständige Zusatzarbeiten im Sinne
von §1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B bergen
somit erhebliche Risiken. Vermietet
der Bautenschützer beispielsweise
seine Gerüste, so besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn diese
Vermietung berücksichtigt ist.
Dass die Versicherung eines ge-
werblichen Risikos im Rahmen der
Betriebshaftpflicht viel Fingerspit-
zengefühl erfor-
dert, zeigt auch
der Bereich der
Tätigkeitsschä-
den. Nach der
sogenannten Tä-
tigkeitsschaden-
klausel sind alle
Schäden, die un-
mittelbar von der
Tätigkeit betrof-
fen waren, ent-
weder vom Ver-
sicherungsschutz
gänzlich ausge-
schlossen oder, je nach Vertrag, bis
zu einer Summe von 100.000 EUR
begrenzt. So fallen etwa alle Teile
des Gebäudes oder die Sache, die im
Rahmen der Werkleistung irgendwie
berührt oder einbezogen wird, nicht
unter den Versicherungsschutz. Ein
konkretes Beispiel:
Beim Freilegen des Mauerwerks
wird das Flachdach der Tiefgarage
beschädigt. Es kommt zu einem
Feuchtigkeitsschaden. Der Haft-
pflichtversicherer wird den Schaden
u. U. ablehnen, da dem Mitarbeiter
der Baufirma bewusst sein muss,
dass durch seine Arbeiten eine Be-
schädigung des Tiefgaragendaches
möglich ist. Trifft dieser Ausschluss
nicht zu, umfasst der Versicherungs-
schutz immer nur Schadenersatzan-
sprüche, nicht aber Erfüllungsan-
sprüche, d.h. alles was zur mangel-
freien Herstellung des beauftragten
Gewerkes gehört, bleibt vom Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen.
Achtet der Handwerker nicht auf
die Details seines Versicherungsver-
trages, ist dieser Ausschluss sehr
weitreichend:
Er umfasst nämlich nicht nur die
reinen Nachbesserungskosten, z.B.
das Abdichten der mangelhaften
Kellerwand, sondern auch alle Män-
gelbeseitigungsnebenkosten.
Der Bautenschützer muss also
nicht nur die Kosten für die Ab-
dichtung der Wand, sondern auch
das Freilegen der Grundmauern und
alle Kosten für das anschließende
Wiederherstellen des Grundstücks
inklusive Verlegung von etwaigen
Terrassen übernehmen.
Sehr kompliziert wird es dann,
wenn dem Bautenschützer die Un-
dichtigkeit zwar bekannt ist, ein
Folgeschaden in Form von Durch-
feuchtungen der Wand oder an Ein-
richtungsgegenständen aber noch
gar nicht eingetreten ist. Auch in
diesem Fall hat der Handwerker den
Schaden auf jeden Fall zu behe-
ben. Während die z. T. erheblichen
Kosten im ersten Fall von wenigen
Versicherern noch
getragen werden,
werden die Kosten
im zweiten Fall in
der Regel nicht
übernommen.
Alleine aus
dieser Liste von
Beispielen – die
sich noch beliebig
erweitern ließe -
wird deutlich, wie
schwierig es für
den unerfahrenen
Handwerker ist,
im Bereich der Betriebshaftpflicht-
versicherung den Überblick zu be-
halten. Es zeigt sich, wie wichtig
eine kompetente und umfassende
Beratung durch den Versicherungs-
makler ist. Deckungslücken sollten
vermieden bzw. kurzfristig geschlos-
sen werden. Im Endeffekt hat der
Holz- und Bautenschützer daher
zwei Alternativen:
1. Er begibt sich auf ein
unsicheres Territorium und
analysiert seinen Versiche-
rungsschutz nach eben diesen
Deckungslücken
2. Er wendet sich an die
Fa. Walther
Die Fa. Walther GmbH, die sich vor
ca. 30 Jahren als Partner des DHBV
und Spezialanbieter im Bereich des
Holz- und Bautenschutzes genau auf
diese Themen spezialisiert hat, hilft
ihren Kunden dabei, sich adäquat
gegen die entsprechenden Risiken
zu versichern oder aber den beste-
henden Versicherungsschutz so zu
optimieren, dass die hier geschil-
derten „Fallstricke“ vermieden wer-
den. Kommt es zum Schadensfall, so
übernimmt die Fa. Walther dann die
Verhandlungen mit dem Versicherer
im Sinne ihrer Kunden. In der Regel
ist dabei durch die Spezialisierung
der Fa. Walther sogar eine spürbare
Senkung des Versicherungsbeitrags
möglich.
Versicherung
Es schreibt
für Sie:
Oliver Freund
Walther
Versicherungs­
makler GmbH
Borsteler Chaussee 51
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Telefon: 040 50 79 60 470
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