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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 70

Arbeiten gefährdet die Gesundheit – Passivrauchen auch

Ausgehend vom Arbeitsschutzgesetz ist

geregelt, dass der Arbeitgeber alles zu

vermeiden hat, was Arbeitnehmer krank

macht bzw. deren Gesundheit gefährdet.

Das geht natürlich nicht immer, insbe-

sondere wenn Tätigkeiten prozessbedingt

gefährlich sind oder den Umgang mit

Gefahrstoffen enthalten. Dann sind tech-

nische oder organisatorische Maßnahmen

vom Arbeitgeber zu treffen oder, wenn es

gar nicht anders geht, müssen Arbeitneh-

mer Schutzausrüstung tragen.

Beim Rauchen während der Arbeit wird es ein

wenig schwierig. Es ist gefährlich, aber es ist

legalisiert. Somit ergibt sich hier ein Interes-

senskonflikt zwischen dem Schutzgedanken für

Nichtraucher und der Persönlichkeitsentfaltung

der Raucher.

In der Arbeitswelt wird der Schutz der

Nichtraucher in der Arbeitsstättenverordnung

(ArbStättV) im § 5 geregelt. D.h., es ist nicht

das Problem zweier streitender Mitarbeiter eine

Lösung zu finden, wenn sich ein Nichtraucher

durch Rauchen belästigt (oder gefährdet) fühlt,

sondern es liegt in Verantwortung des Arbeitge-

bers, bereits im Vorfeld eine Lösung zu finden.

Um das klar abzugrenzen: der Arbeitsschutz

verbietet nicht den Rauchern das Rauchen, son-

dern die Nichtraucher dürfen keiner Gesundheits-

gefährdung durch Rauchen ausgesetzt werden.

Der rauchende Arbeitnehmer darf auch bei einem

betrieblichen Rauchverbot rauchen. Nämlich in

seiner Freizeit, also in seinen Pausen. Wo, das

hängt davon ab, ob es für das Betriebsgelän-

de irgendwelche Einschränkungen gibt. Im Ex-

tremfall bleibt nur der Weg vor das Betriebstor.

Hier wird der Arbeitgeber alleine schon aus Mo-

tivationsgründen zumutbare und sinnvolle Lö-

sungen anbieten.

Im Mai 2016 wurde mit Novellierung der

TRGS 905 nachgelegt. Diese TRGS enthält ein

Verzeichnis der Stoffe, die als CMR der Katego-

rien 1 oder 2 nach CLP eingestuft wurden, oder

für die der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine

von der CLP-Verordnung abweichende (i.d.R.

strengere) Einstufung beschlossen hat. Im Ab-

schnitt „Besondere Stoffgruppen“ wird nun das

Passivrauchen am Arbeitsplatz als eigene Gruppe

aufgelistet. Damit bekommt der Schutzgedanke

für den Arbeitgeber einen zusätzlichen Aspekt.

Manche Arbeitnehmer sind bei CMR-Stoffen am

Arbeitsplatz besonders geschützt. Für werdende

Mütter etwa gilt ein Beschäftigungsverbot mit

CMR-Stoffen, wenn der AGW nicht sicher einge-

halten wird (§5 MuSchRiV). Was bitte aber ist

der AGW fürs Passivrauchen?

Wir hoffen, dass nun keiner auf die Idee

kommt AGW für das Passivrauchen zu messen.

So lange Raucherzonen im Freien sind und die

CMR-Substanzen nicht über offene Fenster o.ä.

wieder in das Gebäude eindringen können,

sollten alle, bis auf die Raucher, sicher sein. In

der Praxis wird sich höchstwahrscheinlich durch

die neue TRGS 905 nichts ändern, weil bereits

in der Vergangenheit funktionierende und ver-

nünftige Raucherzonen eingerichtet wurden.

Der Arbeitgeber der Rauchen aber bisher eher

stiefmütterlich behandelt hat, sollte nochmal

dringend über den Schutz seiner Mitarbeiter vor

dem Passivrauchen nachdenken. Wie sieht es im

Auto aus, auf (Fremd)Baustellen und wie weit

reicht der Rauch von etwaigen Raucherräumen

oder Raucherzonen.

Autor: AB

Passivrauch darf Angestellte nicht gefährden. Foto: Lindsay Fox, Newport Beach

noeffekt können ganze Straßenzüge und Alleen

von der staatlichen Zwangsrodung betroffen sein.

Kulturell, gesellschaftlich oder ökologisch

besonders wertvolle Bäume können im Einzelfall

von der Abholzung ausgenommen werden. Insek-

tizide kommen nicht zum Einsatz. Nach Ansicht

der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft

(LfL) ist „eine sichere Bekämpfung mit Pflanzen-

schutzmitteln nicht möglich“, da die Larve den

größten Teil ihres Lebes im Holz verbringt und

dort von Insektiziden nicht erreicht wird. Für die

Bekämpfung des Käfers während des Reifungs-

fraßes in der Baumkrone gibt es in Deutschland

bislang kein zugelassenes Insektizid.

Das Ausmaß der Rodungen hängt von der

jeweiligen Befallssituation ab. Laut Pressestelle

der LfL wurden im dicht besiedelten Neubiberg

bislang 400 Bäume mit einem Stammdurchmes-

ser über 20 Zentimeter und insgesamt 1250 Ge-

hölze gefällt. In Feldkirchen sind bislang 700

Bäume im Siedlungsbereich und fünf Hektar

Wald im Offenlandbereich betroffen. In Zie-

metshausen wurden bislang rund 1050 Gehölze

entfernt. Ähnlich verhält es sich in den ande-

ren Befallsgebieten.

Die Methoden des Monitorings

Die Quarantänezone unterliegt einem re-

gelmäßigen Monitoring mit verschiedenen Me-

thoden, um einen erneuten Befall frühzeitig zu

erkennen. Die Bayrische LfL bietet dafür zertifi-

zierte Schulungen an. Das Monitoring erfordert

neben Fachkenntnissen eine gute Zusammenar-

beit mit Bewohnern und Grundstücksbesitzern

der betroffenen Gebiete, die um ihre Pflanzen

besorgt sind.

Die Sichtkontrolle ist die wichtigste Moni-

toring-Methode, sie erfasst die Gehölze in der

Quarantänezone und prüft diese auf die für ei-

nen ALB-Befall typischen Merkmale. Dazu zäh-

len im Holz die typischen ovalen Ausfluglöcher

und die vom Weibchen kahlgefressenen Stellen

für die Eiablage. Die Sichtkontrollen erfolgen als

Bodenmonitoring mit Fernglas oder beim Baum-

kronenmonitoring durch beauftragte Kletterer

und mittels Hebebühnen. Die Bayrische LfL führt

in den Quarantänezonen zweimal jährlich eine

Kronenkontrolle mit Kletterern durch. Außerdem

setzt die LfL zur Unterstützung des Bodenmo-

nitorings Spürhunde ein. Die Hunde können im

frühen Befallsstadium kaum sichtbare Eiablagen

erschnüffeln. Darüber hinaus werden die in Ös-

terreich ausgebildeten Spürhunde zur Begutach-

tung befallener bzw. befallsverdächtiger Bäume

und zur Kontrolle importierter Verpackungshöl-

zer und Pflanzen eingesetzt.

Die Pflanzung von sog. Fangbäumen und

Pheromonfallen unterstützen das Monitoring. So

steht der Ahorn ganz oben auf der Speisekarte

des gesuchten Käfers und eignet sich daher als

Fangbaum in den schon gerodeten Befallsge-

bieten. Die Pheromonfallen werden an Äste von

Baumkronen gehängt.

Der Käfer gilt in einer Quarantänezone dann

als ausgerottet, wenn über vier Jahre trotz re-

gelmäßigen Monitorings kein Fund auftritt.

Inzwischen gibt es eine Erfolgsmeldung: Neu-

kirchen gilt seit Dezember 2015 wieder als be-

fallsfrei, weil der Käfer trotz intensiven Monito-

rings über vier Vegetationsperioden nicht mehr

gefunden wurde.

Autor: Ansgar Bach

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ALB-Spürhund Franz unterstützt das Bodenmonito-

ring. Fotos: Bayerische Landesanstalt für Landwirt-

schaft (LfL)