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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 72

Die Ex-Press

Berufsinformation des DSV e.V. |

Wissenswertes | Aktuelles

Dabei weiß der Kunde anfangs meist noch gar

nicht, ob es sich wirklich um einen Bilch oder

vielleicht um einen Marder oder Mäuse handelt.

Am Telefon lässt sich dies nicht immer direkt

herauszufinden, sind Beschreibungen zu etwa

Aussehen des Tieres (sofern der Anrufer diese

gesehen hat) oder Kotspuren oftmals eher vage.

Daher muss der Schädlingsbekämpfer in der Re-

gel die Situation vor Ort einschätzen und auf

mögliche Befallssupren achten.

Sollte es sich bei dem Hausgast tatsächlich

um einen Bilch handeln, kommt man um eine

Ausnahmegenehmigung von der Unteren Natur-

schutzbehörde nicht mehr herum. Ohne eine sol-

che ist es niemandem erlaubt die Tiere zu stören,

zu fangen oder gar zu töten. Auch wenn es sich

nicht immer ganz einfach gestaltet, sollte der

Lebendfang stets die erste Wahl sein. Bei hin-

reichender Begründung erteilen die Naturschutz-

behörden gewöhnlicherweise die Erlaubnis zum

Fang und anschließender Umsiedlung der Tiere.

Ausgenommen sind die sieben Monate von Ok-

tober bis April, in den die Tiere ihren Winter-

schlaf halten. Eine Umsiedlung würde für den

Bilch in dieser Phase vermutlich den sicheren

Tod bedeuten.

Doch auch direkt nach dem Winterschlaf ist

solch eine Umsiedlung für die Tiere gefährlich,

da Sie relativ entkräftet sind und erst einmal

ausreichend Nahrung zur Stärkung benötigen.

Einen Vorrat legt sich der Bilch während sei-

ner Ruhephase nicht an. Zu einem geeigneten

Zeitpunkt werden dann die Lebendfallen auf-

gestellt. Um Aufschluss über die Laufwege und

die Anzahl der ungebetenen Gäste zu erhalten,

kann der Einsatz von Nachtsichtkameras mit Be-

wegungsmeldern Anhaltspunkte liefern, wo die

Fallen am sinnvollsten aufgestellt werden. Der

Einsatz von Kameras hat sich etwa auch dann

bewährt, wenn nicht alle Tiere einer Gruppe die

Fallen belaufen.

Gefangene Schläfer können dann an einer

Streuobstwiese oder einen geeigneten Wald wie-

der freigelassen werden. Für einen Schädlingsbe-

kämpfer kann so eine Umsiedlung viel Aufwand

bedeuten, die sich zumindest in Wiesbaden seit

geraumer Zeit aber etwas abkürzen lässt. Dort

gibt es eine Auffangstation für Bilche. Hier küm-

mert sich Nadine Vervoort neben Meerschwein-

chen seit 2012 auch um „gefundene“ Bilche. In

Wiesbaden sind es fast ausschließlich Garten-

schläfer, Siebenschläfer spielen eher eine unter-

geordnete Rolle. Die Regierung in Oberfranken

will Gartenschläfern durch Montage von Nist-

kästen einen neuen Lebensraum bieten.

Die Umsiedlung der vermeintlichen Stören-

friede mag aber nicht unbedingt die langfristige

Lösung sein. Nicht selten nimmt ein anderer Bilch

den frei gewordenen Platz ein. Daher ist für eine

wirksame Schädlingsbekämpfung notwendig,

Schlupflöcher am Haus „Bilch-dicht“ zu machen.

Dies ist aufgrund der Größe der Tiere mitunter eine

Herausforderung. Um keinen Gartenschläfer ein-

zusperren muss man sicher sein, dass sich keine

Tiere mehr im Gebäude aufhalten, bevor Löcher

verschlossen werden. Man kann wie bei einer Mar-

dervertreibung zunächst ein Bittersalz zur Vergrä-

mung ausgebringen. Nach einigen Tagen haben

eventuell verbliebene Bilche Reißaus genommen,

und der Eingang kann mit einem Lochblech oder

stabilem Draht verschlossen werden.

Author: Daniel Altmann

ProFume Planzenschutzzulassung in Gefahr?

Seit 2011 ist Sulfuryldifluorid (SO

2

F

2

)

unter dem Handelsnamen ProFume als

Pflanzenschutzmittel zugelassen. Zuge-

lassen wurde das Mittel von der Fa. Dow

Agrosciences, die diesen Geschäftsbereich

jedoch im Sommer 2015 an Douglas

Products verkauft haben. Profume wird

regelmäßig als Begasungsmittel im Vor-

ratsschutz eingesetzt, aber auch bei der

Quarantänebehandlung von Baumstämmen

mit Rinde für den Export.

Wenn man sich die Zulassungsbestimmungen

aufmerksam durchliest, heißt es dort „…Anwen-

dung des Mittels nur bei Nutzung des spezifischen

Computerprogrammes Fumiguide…“ dies macht

durchaus Sinn, da im Programm spezifische Do-

sierungen und unterschiedliche CT-Produkte für

verschiedene Schädlinge bei verschiedenen Um-

gebungstemperaturen hinterlegt sind. Dadurch

ist es möglich, so wenig wie möglich und so viel

wie nötig an Wirkgas einzusetzen. Dies erfüllt

die modernen Ansprüchen von Arbeitssicherheit,

Umweltschutz und Pflanzenschutz.

So weit so gut. Leider ist das Programm Fu-

miguide aber schon etwas, nun ja, in die Jah-

re gekommen. In den Systemvoraussetzungen

für die aktuell von der Fa. Douglas Products

ausgelieferte Version 3.5 werden folgende Be-

triebssysteme als geeignet genannt: Windows

98 – Windows 2000 – Window XP… Der Sup-

port für das modernste gelistete Programm

wurde bereits im Frühjahr 2014 eingestellt.

Nicht nur dass man damit die Modernität des

Dosierprogramms in Frage stellen muss, auch

haben Nutzer von derzeit aktuellen Windows-

Versionen Schwierigkeiten den Fumiguide für

eine Begasung auf einem PC zu installieren. Es

gibt eine Anleitung (in Englisch) von Douglas

Products für modernere Betriebssysteme, aber

die setzt mehr als rudimentäre PC-Kenntnisse

voraus und in einigen Testumgebungen verlief

eine neue Fumiguide Installation leider nicht

erfolgreich.

Auf diesen Missstand ist nun auch die auf-

sichtsführende Behörde aufmerksam geworden.

Wer noch auf einem alten Rechner eine alte In-

stallation laufen hat, oder es Dank ausreichender

PC-Kenntnisse geschafft hat, den Fumiguide un-

ter einem modernen Betriebssystem zu installie-

ren ist in ruhigem Fahrwasser. Schwieriger wird

es, wenn inzwischen Begasungsunternehmen

in Kauf genommen haben, dass der Fumiguide

nicht läuft oder nicht umfassend funktioniert.

Klar kann man sich mit Erfahrungswerten behel-

fen, da sich die Dosierungen nach einer Weile

wiederholen, aber z.B. selbst erstellte Charts,

Faustformeln oder Erfahrungswerte sind gemäß

Zulassung nicht rechtskonform.

Der Redaktion liegt eine Ordnungsverfügung

einer Behörde vor, in der nicht nur die Verwen-

dung des Fumiguides angemahnt wird, sondern

auch folgender Satz steht „… nehmen wir zum

Anlass von der Zulassungsbehörde BVL die Zu-

lassung im Grundsatz überprüfen zu lassen…“

Dies kann eine unangenehme Dynamik haben.

Erstens, wenn bei Anwendern das Fumiguide-

Programm nicht funktioniert, sollten sich die-

se dringend und energisch an Douglas wenden,

um eine lauffähige Version oder, alternativ, z.B.

Charts aus denen die Dosierungen des Fumiguide

hervorgehen zu erhalten. Zweitens besteht die

Möglichkeit, dass das BVL zu dem Schluss kommt,

dass die Zulassung für ProFume sich nicht erfül-

len lässt und diese Zulassung im schlimmsten

Fall SOFORT und für ALLE PflSch-Anwendungen

aufhebt. Dieser Umstand scheint Douglas Pro-

ducts nicht klar zu sein. Wir empfehlen daher,

dass alle Betroffen und auch besorgte Anwen-

der diese Problemstellung beim Zulassungsin-

haber vortragen.

Autor: AB