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Die Ex-Press

Berufsinformation des DSV e.V.

|

Regelungen

Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheits­

verordnung ...

...mit einhergehender Änderung der Gefahrstoffverordnung – was ändert sich?

Stellenwert der TRGS/TRBS

Das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales gab zum 15. Juni 2015 bekannt,

dass die Ausschüsse für Betriebssicherheit

bzw. Gefahrstoffe nun feststellen müssen,

inwieweit die bisherigen Technischen

Regeln für Betriebssicherheit bzw. Ge-

fahrstoffe (TRBS bzw. TRGS) weiterhin

Anwendung finden.

Es liegen derzeit über 60 TRGS vor. Darunter sind

für die Schädlingsbekämpfung vor allem die

TRGS 512 ‚Begasungen‘ oder 523 ‚Schädlings-

bekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und ge-

sundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen‘

zu nennen, aber auch allgemein die TRGS 555

‚Unterweisungen‘. Anlass zu dieser Neubetrach-

tung gibt die am 1. Juni 2015 in Kraft getre-

tenen neuen Fassung der Betriebssicherheitsver-

ordnung und der daraus resultierende Änderung

der Gefahrstoffverordnung.

Die bisherigen technischen Regeln können

auch künftig im Sinne einer Anwendungshilfe

oder zur Auslegung der neuen Verordnung hin-

zugezogen werden. Besteht aber ein Widerspruch

zur neuen Verordnung sind die Festlegungen im

technischen Regelwerk als „gegenstandslos zu

betrachten“.

In diesem Kontext könnte mit einer redakti-

onellen Anpassung der TRGS gerechnet werden.

Quelle: Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015

zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus

resultierenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung.

Relevante Änderungen der

Gefahrstoffverordnung

Die Änderung der Gefahrstoffverordnung,

GefStoffV zum 01.06.2015 diente ausschließlich

der Zusammenführung der Explosionsschutzre-

gelungen in der GefStoffV und nicht der Anpas-

sung an die CLP-Verordnung.

Von den Änderungen sind zunächst nicht die

Kapitel ‚Schädlingsbekämpfungen‘ und ‚Bega-

sungen‘ (Anhang I, Nummer 3 und 4) im besonde-

ren Teil betroffen. Insgesamt sind die materiellen

Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz

nun gänzlich durch die Gefahrstoff-Verordnung

abgedeckt, Doppelregelungen zur Betriebssicher-

heitsverordnung wurden entfernt, und so konnte

insbesondere auch für klein- und mittelständische

Unternehmen die Einhaltung des Arbeitsschutzes

erleichtert werden. Damit, so die Bundesanstalt

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wird eine

einheitliche Betrachtung aller Gefährdungen, die

von Gefahrstoffen ausgehenden, in der Gefähr-

dungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverord-

nung ermöglicht.

Betriebssicherheitsverordnung

Einige Neuerungen sind subtil. Liest man

die Verordnungstexte mit der SBK-Brille, gilt

hier auch für unserem Berufstand manches im

Blick zu behalten. Im Folgenden finden Sie ei-

nige Punkte, die doch direkt Auswirkungen auf

die berufliche Praxis haben könnten.

– Der „Arbeitgeber“ auf den die neue

Betriebssicherheitsverordnung anzu­

wenden ist, umfasst nun auch Einzelunter-

nehmen und Familienbetriebe.

– Die Betriebssicherheitsverordnung be-

trachtet vor allem die sichere Verwendung

von Arbeitsmitteln. Dabei geht sie auf

besondere Unfallschwerpunkte ein und

enthält Vorgaben zur einer alters- und

alternsgerechten Gestaltung. Konkret

sollte man, um diesen Anforderungen

gerecht zu werden, überdenken (und

dokumentieren), inwieweit die Arbeits-

mittel für Mitarbeiter in allen Altersstufen

gebrauchstauglich sind.

– Die Betriebssicherheitsverordnung weitet

deutlich die Anforderungen an die

Gefährdungsbeurteilung aus, ein tragendes

Element im Arbeitsschutz. Es sind nun

ergonomische und psychische Belastungen

in die Gefährdungsbeurteilung aufzuneh-

men. In Punkt psychische Belastungen

setzt dies auf die bereits bestehenden

Anforderungen gemäß dem Arbeitsschutz-

gesetz auf. Die Gefährdungsbeurteilung

muss regelmäßig überprüft werden, dabei

ist der aktuelle Stand der Technik maß-

geblich. Der Stand der Technik ist mit den

Technischen Regeln gleichauf, was seine

Verbindlichkeit anbelangt. Diese Erkennt-

nisse, also „was ist der Stand der Tech-

nik“, sollen vom Ministerium für Arbeit

und Soziales bekannt gegeben werden.

GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

(Gefahrstoffverordnung –GefStoffV)

Vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) zuletzt

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom

03. Februar 2015 (BGBl. I S 49).

EinServicedesBundesministeriumsder Justiz und fürVerbraucherschutz

inZusammenarbeitmitder jurisGmbH

-www.juris.de

-Seite1 von51 -

Verordnung über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Verwendung von

Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung -

BetrSichV)

BetrSichV

Ausfertigungsdatum:03.02.2015

Vollzitat:

"Betriebssicherheitsverordnung vom3. Februar2015 (BGBl. IS.49),diedurchArtikel1derVerordnung vom13.

Juli2015 (BGBl. IS.1187)geändertworden ist"

Stand:

GeändertdurchArt.1V v.13.7.2015 I1187

ErsetztV805-3-9 v.27.9.2002 I3777 (BetrSichV)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2015 +++)

DieVwurde alsArtikel1derV v.3.2.2015 I49 vonderBundesregierung,demBundesministerium fürWirtschaft

und EnergieunddemBundesministerium fürArbeitundSozialesmitZustimmungdesBundesratesund im

EinvernehmenmitdemBundesministerium fürUmwelt,Naturschutz,Bau undReaktorsicherheit sowiemitdem

Bundesministeriumdes Innernbeschlossen.Sie trittgem.Art.3Satz1dieserV am1.6.2015 inKraft.

Inhaltsübersicht 

Inhaltsübersicht

Abschnitt1

Anwendungsbereich undBegriffsbestimmungen

§  1

Anwendungsbereich undZielsetzung

§  2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt2

Gefährdungsbeurteilung undSchutzmaßnahmen

§  3

Gefährdungsbeurteilung

§  4

GrundpflichtendesArbeitgebers

§  5

Anforderungen andie zurVerfügunggestelltenArbeitsmittel

§  6

GrundlegendeSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln

§  7

VereinfachteVorgehensweisebeiderVerwendung vonArbeitsmitteln

§  8

SchutzmaßnahmenbeiGefährdungendurch Energien, Ingangsetzen undStillsetzen

§  9

WeitereSchutzmaßnahmenbeiderVerwendung vonArbeitsmitteln

§10

Instandhaltung undÄnderung vonArbeitsmitteln

§11

BesondereBetriebszustände,Betriebsstörungen undUnfälle

§12

UnterweisungundbesondereBeauftragung vonBeschäftigten

§13

Zusammenarbeit verschiedenerArbeitgeber

§14

Prüfung vonArbeitsmitteln

Abschnitt3

CLP für Gemische – Bedeutung für Betriebe

Auch nach der Umstellung der Ein-

stufung und Kennzeichnung von Ge-

mischen auf die Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 zum 01.06.2015 ist es

zulässig, dass Altbestände noch

bis zum 30. 05. 2017 abverkauft

werden. Das bedeutet: Es ist ge-

gebenenfalls immer noch zwei Jahre

lang mit diesem „dualen System“ zu le-

ben. Aus Sicherheitsgründen, so empfiehlt

auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz

und Arbeitsmedizin, sollten gefähr-

liche Gemische (und Gefahrstoffe)

möglichst nicht umetikettiert

werden (wenn zum Beispiel im

Sicherheitsdatenblatt das alte Kenn-

zeichnungssystem verwendet wird).

Betriebe müssen sicherstellen, dass im

gegebenen Fall beide Systeme von den Mitarbei-

tern verstanden werden. Der DSV e.V. empfieh-

lt seinen Mitgliedsbetrieben, bereits jetzt alle

Dokumente auf die neuen Symbole umzustellen.

Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 68