Schützen & Erhalten - page 15

Fachbereiche
Sachverständige
Hierzu wird in der Zeitschrift Baurecht
(BauR 6/2009 – Seiten 1007 bis 1008)
auf eine Entscheidung des OLG Celle vom
09.02.2009 (16 W 5/09) verwiesen.
Zur Sache:
Zur Feststellung, ob und welche speziellen
Baumängel an einem Objekt vorliegen, wurde ein
Sachverständiger vom Landgericht mit der Erstel-
lung eines Gutachtens beauftragt. Im Rahmen
seiner Gutachtenerstellung führte der Sachver-
ständige drei Ortstermine am streitbefangenen
Objekt durch. Im Vorfeld des dritten Termins ist
die Einladung zur Teilnahme an die Partei der
Antragsgegner bei dieser nicht eingegangen.
Die Partei der Antragsgegner hatte aufgrund der
fehlenden Information nicht an dem 3. Ortster-
min teilnehmen können. Sie nahm dieses zum
Anlass, den Sachverständigen wegen Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht
hat den Antrag zurückgewiesen, worauf der An-
tragsgegner Beschwerde einlegte.
Das OLG Celle gab der Entscheidung des Land-
gerichts Recht, da ein Grund für die Ablehnung
des Sachverständigen nicht festzustellen sei. Es
führte zur Begründung hierzu aus:
„1. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der
ablehnenden Partei aus genügend objektive Grün-
de vorliegen, die in den Augen einer verständigen
Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilich-
keit und Objektivität des Sachverständigen zu er-
regen.
[1]
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar kann die Durchführung eines Ortster-
mins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne
Benachrichtigung der anderen Partei grundsätz-
lich die Besorgnis der Befangenheit des Sachver-
ständigen nach §406 ZPO rechtfertigen, wovon
auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.
Der Senat unterstellt auch, dass der Verfahrens-
bevollmächtigte der Antragsgegner eine Benach-
richtigung vom Ortstermin am 26. 8. 2008 nicht
erhalten hat. Indessen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass dies etwa auf einem einfachen Büro-
versehen entweder im Büro des Sachverständigen
oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder
auf einem Verlust des Schreibens im Postwege
beruhte. Der Sachverständige hat dargelegt und
hinreichend belegt, er habe die Absendung der Ter-
minsbenachrichtigung an beide Anwälte zur Post
gegeben, ebenso wie die Benachrichtigung des
Landgerichts selbst und des weiteren Gutachters
zum Zweck der Probenentnahme per Fax. Eben-
so überzeugend wie der Sachverständige hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vor-
getragen, es könne ausgeschlossen werden, dass
die Terminsnachricht in der Kanzlei eingegangen
sei. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall,
in dem der Sachverständige von der Ladung oder
Benachrichtigung einer Partei (bewusst) abgese-
hen und sie daher von der Teilnahme praktisch
ausgeschlossen hat. Der Senat teilt nicht die Auf-
fassung der Antragsgegner, der
Sachverständige sei verpflich-
tet, eine Ladung zum Ortster-
min zuzustellen, auch um den
Nachweis des Zugangs erbringen
zu können. Das mag in Einzel-
fällen gerechtfertigt oder an-
gebracht sein. Indessen ergibt
sich aus den Vorschriften über
den Sachverständigenbeweis
eine solche Pflicht nicht. Es gilt
vielmehr analog §357 ZPO der
Grundsatz der Parteiöffentlich-
keit bei Durchführung der Be-
weisaufnahme, zu der eben auch der Ortstermin
eines gerichtlichen Sachverständigen gehört,
[2]
wobei eine formlose Ladung genügt.
Bei diesem Sachverhalt bestehen aus der
maßgeblichen vernünftigen Sicht der Partei keine
Gründe für die Annahme oder auch nur Besorgnis,
der Sachverständige werde nicht mit der gebote-
nen Neutralität den Gutachtenauftrag erledigen
können. Es kommt hinzu, dass unstreitig die Not-
wendigkeit eines dritten Ortstermins zur Proben-
entnahme bereits zuvor von dem Sachverständigen
angesprochen worden war, allerdings noch ohne
einen konkreten Termin zu benennen. Weil es nur
noch um den augenscheinlich in Anwesenheit aller
Beteiligter bereits erfassten Bereich des behaup-
teten Pilzbefalls ging und hier lediglich noch die
erforderlichen Proben durch das chemische Labor
Dr. W. genommen werden sollten, um sie auf den
Befall des echten Hausschwamms zu untersuchen,
was der Sachverständige auch in dem Ladungs-
schreiben bereits angekündigt hatte, konnte er mit
Recht davon ausgehen, dass die Antragsgegner
und ihr Verfahrensbevollmächtigter ebenso wie der
Anwalt der Antragsteller an der Teilnahme dieses
Termins kein gesteigertes Interesse haben werden.
Solches wird auch mit dem Ablehnungsantrag und
der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Des-
halb war hier auch nicht noch eine telefonische
Nachfrage durch den Sachverständigen vor Durch-
führung dieses Termins erforderlich, zu dem im
Übrigen auch der Anwalt der Antragsteller nicht
erschienen war. Die Eigentümer der betreffenden
Wohnung waren ersichtlich lediglich deshalb vor
Ort, um den Zugang zu ermöglichen.
2. Soweit die Antragsgegner in der Beschwer-
deschrift einen weiteren Grund zur Ablehnung des
Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom
18.12.2008 geltend machen, hat sich der Senat
damit nicht zu befassen, weil erstmals mit der
Beschwerde vorgetragene Ablehnungsgründe nicht
zu berücksichtigen sind; solche können nämlich
nicht im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen
Beschwerde nachgeschoben werden.
[3]
3. Ob aus Gründen der (nachträglichen)
Herstellung der Waffengleichheit und Parteiöf-
fentlichkeit der Ortstermin zur Probenentnahme
zu wiederholen ist, mag das Landgericht – wie
im angefochtenen Beschluss am Ende erwogen
– nach Anhörung der Parteien
entscheiden. Die Antragsgegner
sollten dazu dann allerdings
vorsorglich vortragen, welches
berechtigte Interesse sie dar-
an haben könnten, zumal es
lediglich – wie oben zu 1. er-
örtert – um die Probenentnah-
me an den zuvor bereits bei
früheren Ortsterminen besich-
tigten Stellen ging, bei denen
sie einschließlich ihres Verfah-
rensbevollmächtigten anwesend
gewesen sind oder jedenfalls
anwesend sein konnten. Ein solches Interesse ist
bisher nicht erkennbar.“
Anzumerken hierzu ist, dass es wohl gängi-
ge Praxis ist, Einladungen zu Ortsterminen per
Einschreiben/Rückschein oder per Fax durchzu-
führen – bei beiden Methoden hat der Sachver-
ständige einen geeigneten Nachweis, um einem
Befangenheitsantrag vorzubeugen – es besteht
aber keine Verpflichtung zu solch einer Doku-
mentation. Das Fehlen eines solchen dokumen-
tarischen Nachweises schließt nicht automatisch
ein, dass der Sachverständige die Unparteilich-
keit und Objektivität verlassen hat. Mangelnde
Unparteilichkeit und Objektivität müsste die
ablehnende Partei dem Sachverständigen im
Einzelnen nachweisen. Der oben genannte Fall
zeigt deutlich, dass es hier, auch zum Schutz
des Sachverständigen, Grenzen gibt.
Nichteinladung einer Partei zu einem Ortstermin ...
... führt nicht automatisch zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit
Es schreibt
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Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
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leiter Sachver-
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hes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und
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Georg Brückner
und Michael
Diehl
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