Schützen & Erhalten - page 28

Steuerberatung
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
Steuerliche Anerken-
nung von Umzugskosten
Ein beruflich bedingter Umzug zieht immer
eine Kostenlawine nach sich. Das Steuerrecht
geht von der Anerkennung bestimmter Kosten
als Werbungskosten aus. Mit BMF-Schreiben vom
1.10.2012 wurden bestimmte Beträge als pau-
schale Abzugskosten neu geregelt (IV C 5 – S
2353/08/10007):
– Der Höchstbetrag für die Anerkennung um-
zugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind
beträgt:
1.3.2012 1.711
1.1.2013 1.732
1.8.2013 1.752
– Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsaus-
lagen betragen für Verheiratete:
1.3.2012 1.357
1.1.2013 1.374
1.8.2013 1.390
– Der gleiche Pauschbetrag beträgt für Ledige:
1.3.2012
679
1.1.2013
687
1.8.2013
695
Sämtliche abzugsfähigen Pauschbeträge ergeben
sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (§ 9
Abs. 2, §10 Abs. 1, §6 Abs. 3 S. 2 und 3 BUKG).
Im Rahmen der Anfertigung der eigenen
Steuererklärung lohnt es sich bei berufsbedingten
Umzügen immer, sich mit dem BUKG sowie den
dazu ergangenen BMF-Schreiben auseinanderzu-
setzen. Am Ende ist man immer erstaunt, wel-
che Summe an abzugsfähigen Werbungskosten
sich ergibt.
Neuordnung der
Veranlagungsarten für
Eheleute ab 2013
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011
hat die bislang sieben möglichen Veranla-
gungs- und Tarifvarianten für Eheleute auf
vier reduziert. Ab 2013 fallen die getrennte
Veranlagung mit Grundtarif und die besonde-
re Veranlagung mit Grundtarif oder Witwen-
splitting weg. Ehegatten können ab 2013
wählen zwischen der Einzelveranlagung nach
§26a EStG und der Zusammenveranlagung nach
§26b EStG. Die Einzelveranlagung ermöglicht
zukünftig – anders als die bisherige Getrennt-
veranlagung – nicht mehr die freie Zuordnung
verschiedener Abzugsbeträge. Außerdem wird in
Zukunft die Wahl der Veranlagung mit Abgabe
der Steuererklärung bindend. Einzelheiten hierzu
ergeben sich aus der Verfügung der OFD Frank-
furt vom 20.8.2012 (S 2262 A – 10 – St 216).
Zuwendungen Dritter
als Arbeitslohn
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom
21. 6. 2011 entschieden, dass Zahlungen einer
Konzernmutter an Arbeitnehmer eines Tochter-
unternehmens Arbeitslohn darstellen. Dies gelte
unabhängig von der Benennung der Auszahlung
als Schenkung und unabhängig davon, ob ein
arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Auszah-
lung bestand und unabhängig davon, ob das
Tochterunternehmen in den Auszahlungsvorgang
involviert war. Im Urteilsfall hatten die 167 Ar-
beitnehmer der A-GmbH eine
Zuwendung durch die ehema-
lige Konzernmutter erhalten.
Aus den objektiven Umständen
des Falles habe sich ergeben,
dass die Zuwendungen eine
Anerkennung für die geleistete
Arbeit sein sollten. Wären die
Zuwendungsempfänger nicht
Arbeitnehmer der A-GmbH
gewesen, hätten sie die Zu-
wendung nicht erhalten. Aus
diesem Grunde stelle sich die
Zuwendung im weitesten Sinne als Frucht ihrer
Arbeitsleistung für die A-GmbH dar. Nach §19
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sei es ausreichend für die
Annahme von Arbeitslohn, dass eine Veranlas-
sung durch das individuelle Dienstverhältnis zu
bejahen sei, wenn die Einnahmen dem Empfän-
ger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zuflie-
ßen und sich als Ertrag der nichtselbständigen
Arbeit darstellen, d. h. wenn sich die Leistung
des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegen-
leistung für das Zurverfügungstellen der indivi-
duellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Arbeitslohn könne auch bei einer Zuwendung
eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein
Entgelt für eine Leistung bilde, die der Arbeit-
nehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für
seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder
erbringen soll. Diese Voraussetzungen lagen
nach den Feststellungen des FG Düsseldorf im
konkreten Fall vor (Urteil vom 21.6.2011, VIII K
2652/09; Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 58/11).
Fahrtkosten eines
Berufssoldaten bei
2-jähriger Versetzung
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
29.3.2012 bzgl. eines Berufssoldaten hat allge-
meine Bedeutung. Der Kläger war Berufssoldat
und wurde von seinem Wohnort in G zur Stamm-
dienststelle der Bundeswehr in K für zwei Jah-
re vorübergehend versetzt. Streitig war, wie die
Fahrtkosten für die 2-jährige Tätigkeit zwischen
Wohnung und dem Bundeswehrstandort in K an-
zusetzen waren. In Frage kam der Ansatz von
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte (nur Hinfahrt) oder der Ansatz von
Dienstreisen (Hin- und Rückfahrten).
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine
regelmäßige Arbeitsstätte nicht vorliegt, wenn
ein Berufssoldat für eine voraussichtliche Ver-
wendungsdauer von zwei Jahren an eine ande-
re Stammdienststelle versetzt wird. Eine Ver-
setzung begründe nicht zwangsläufig am neuen
Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH
4. 5. 1990, VI R 144/85). Maßgeblich sei viel-
mehr, ob sich der Kläger zu Beginn seiner Tätig-
keit am neuen Standort aus ex-ante Sicht darauf
hätte einrichten können, dort dauerhaft tätig
zu sein. Dies war nach den Feststellungen des
Gerichts nicht der Fall. In der Versetzungsverfü-
gung hätte es nämlich geheißen: „Voraussicht-
liche Verwendungsdauer 31. 12. 2010“. Der Klä-
ger sollte also voraussichtlich
bis 31. 12. 2010 (also für zwei
Jahre) bei der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr in K
stationiert bzw. tätig sein. Die
Aufwendungen des Klägers für
die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte seien deshalb
nicht mit der Entfernungspau-
schale abgegolten, sondern
nach Dienstreisegrundsätzen
zu berücksichtigen. Dies gelte
zumindest dann, wenn eine
Umzugskostenvergütung durch den Arbeitgeber
ausdrücklich nicht zugesagt wurde (Urteil vom
29. 3. 2012, 5 K 2160/11, Rev. eingelegt, Az.
BFH: VI R 27/12).
Das Urteil zeigt, dass im Rahmen von vor-
übergehenden Versetzungen durchaus Gestal-
tungsspielraum besteht und die vertraglichen
Grundlagen bzw. die Dienstanweisungen so do-
kumentiert werden müssen, dass die Versetzung
nur vorübergehenden Charakter hat.
Strafverteidigungs-
kosten als Erwerbs-
aufwand
In dem Urteilsfall des FG Hamburg erzielte
der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
beit und in geringem Umfang aus Kapitalver-
mögen. Im Folgejahr erzielte er Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen. Mit
seiner Steuererklärung für beide Jahre machte
er Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zu
Untreue in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden.
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom
14. 12. 2011 entschieden, dass Strafverteidi-
gungskosten nicht als Erwerbsaufwand abziehbar
sind, wenn die durch die Straftat erlangten Fi-
nanzmittel dem Erwerb eines Vermögensstamms,
aber nicht der laufenden Einkünfteerzielung ge-
dient haben. Im Streitfall seien die Strafverteidi-
gungskosten nicht beruflich bzw. durch sonstige
Einkünfteerzielung veranlasst worden. Die durch
die Untreuetaten erlangten Kredite seien zwar
für unternehmerische Zwecke eingesetzt worden,
es hätte aber keine unmittelbare Veranlassung
der Verteidigerkosten durch betriebliche Gründe
bestanden. Die Darlehensmittel dienten nur zum
Erwerb eines Vermögensstammes, nicht aber der
laufenden Einkünfteerzielung. Das FG hat damit
den Abzug der Verteidigerkosten im Bereich der
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw.
aus Gewerbebetrieb abgelehnt.
Das FG Hamburg hat die angefallenen Straf-
verteidigerkosten auch nicht als außergewöhn-
liche Belastung angesehen. Die Rspr. habe sich
Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 28
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...48
Powered by FlippingBook