Schützen & Erhalten - page 21

Fachbereiche
Sachverständige
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
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Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
Neues aus der
Rechtsprechung
Fall A: Dürfen Sachver-
ständige auch im Alter
noch öffentlich bestellt
und vereidigt sein?
BVerwG, 01.02.2012 – 8 C 24.11
Das Bundesverwaltungsgericht
hat am 1. Februar 2012 unter Abän-
derung seiner bisherigen Rechtspre-
chung die generelle Altershöchst-
grenze für unzulässig erklärt, da sie
nicht mit den europäischen Rechts-
vorschriften vereinbar sei.
Einem jetzt 75 Jahre alten Sach-
verständigen war von seiner IHK bei
Vollendung des 71.Lebensjahres die
öffentliche Bestellung nicht verlän-
gert worden. Er hatte bei Erreichen
der Höchstaltersgrenze von 68 Jah-
ren (geregelt in der Sachverstän-
digenordnung) noch eine einmalige
Verlängerung von drei Jahren durch
die zuständige Kammer bewilligt be-
kommen. Eine weitere Verlängerung
wurde ihm nicht gewährt. Daraufhin
hat der Sachverständige ohne Erfolg
bis zum Bundesverwaltungsgericht
geklagt. Der Mann hat trotz dieser
höchstrichterlichen Entscheidung
nicht aufgegeben und hat gegen
die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts Einspruch beim Bun-
desverfassungsgericht eingelegt und
dieses mit Erfolg: Die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts wur-
de aufgehoben. Nach der Aufhebung
hat das Bundesverwaltungsgericht
in neuer Entscheidung dem Antrag
des klagenden Sachverständigen
entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht
hat dazu im Internet auf der Seite
_
view=detail&meta_nr=3170
folgenden Leitsatz veröffentlicht:
1. „Das mit der öffentlichen Be-
stellung und Vereidigung von
Sachverständigen verfolgte Ziel,
einen geordneten Rechtsverkehr
sicherzustellen, ist kein legitimes
Ziel nach §10 AGG i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der RL 2000/78/EG, das
eine generelle Höchstaltersgren-
ze rechtfertigen könnte.
2. Das Lebensalter steht nicht im
Sinne von §8 Abs. 1 AGG i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/
EG in innerem Zusammenhang
mit einer besonderen Anforde-
rung an die Art der beruflichen
Betätigung eines öffentlich be-
stellten und vereidigten Sachver-
ständigen in den Sachgebieten
„EDV im Rechnungswesen und
Datenschutz“ sowie „EDV in der
Hotellerie“.
3. Die Festlegung einer Höchstal-
tersgrenze in einer Sachverstän-
digenordnung dient jedenfalls in
den vorgenannten Sachgebieten
nicht im Sinne von Art. 2 Abs.
5 der RL 2000/78/EG den Er-
fordernissen der öffentlichen
Sicherheit, der Verhütung von
Straftaten oder dem Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer.“
Es ist davon auszugehen, dass
diese Entscheidung für alle Sach-
verständigen mit einer öffentlichen
Bestellung gelten wird. Die Bestel-
lungskammern (HWKs, IHKs, AKs,
IKs usw.) scheinen darauf schon
zu reagieren. Erste Änderungen an
den Sachverständigenordnungen
der Kammern zeichnen sich ab. Die
Passagen mit den Verweisen auf das
Höchstalter werden wohl zukünftig
nicht mehr darin aufgeführt.
Fall B: Schwamm – ist
damit Echter Hausschwamm
gemeint oder bezieht sich
der Ausdruck auf alle
Pilze?
Diese Fragestellung ist aktu-
eller denn je. Die Regulierungen
von Schäden und Befall durch den
Echten Hausschwamm infolge von
Leitungswasserschäden sind schon
seit langen Jahren von den Gebäu-
deversicherern für die meisten Fälle
ausgeschlossen. Diese Ausschlüs-
se wurden in den früheren Jahren
ganz eng an den Begriff des Echten
Hausschwamms gekoppelt. Im Laufe
der Jahre wurden aber in den Versi-
cherungsverträgen begriffliche Än-
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Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 21
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