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Betriebswirtschaft

Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten ...

... für Mängelbeseitigungsarbeiten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen!

Fall:

Ein Baubetrieb bestellte Holzfenster mit

einer Aluminiumverblendung bei einem Fach-

großhandel mit Profilleisten im Farbton graume-

tallic. Der Fachgroßhandel ließ die Aluminium-

verblendungen durch ein drittes Unternehmen

in dem Farbton graumetallic beschichten. Das

Bauunternehmen baute die Fenster ein. Nach

der Fertigstellung des Gebäudes rügte der

Bauherr Lackabplatzungen an den Alumini-

um-Außenschalen. Es stellte sich heraus, dass

während des Beschichtungsprozesses ein Feh-

ler aufgetreten war und zu den Abplatzungen

führte. Eine Nachbehandlung der eingebauten

Fenster am Objekt war nicht möglich. Der Bau-

betrieb musste die Aluminium-Außenschalen

mit erheblichem Aufwand austauschen. Dazu

war es auch notwendig, dass das Gebäude neu

verputzt werden musste. Der gesamte Schaden

für die Mangelbeseitigung betrug 43.209,46 €.

Der Baubetrieb wollte von den Kosten der Man-

gelbeseitigung freigestellt werden, da der Fach-

großhandel hier eindeutig ein mangelhaftes

Produkt geliefert hatte.

Entscheidung des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf

Freistellung von dem Schaden i.H.v. 43.209,46€

gegen den Fachgroßhandel zurückgewiesen. Es

bestand kein Streit darüber, dass die gelieferten

Fenster mangelhaft waren. Der Fachgroßhandel

hat jedoch lediglich die Verpflichtung mangelfreie

Fenster zu liefern. Zwischen dem Fachgroßhan-

del und dem Bauunternehmen ist ein Kaufver-

trag über die Fenster geschlossen worden. Im

Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer

lediglich dafür zu sorgen, dass der Kaufgegen-

stand mangelfrei ist. Der Käufer der Fenster hat

hier also lediglich den Anspruch, dass der Ver-

käufer ihm mangelfreie Fenster, entsprechend

der Bestellung, liefert. Wie der Käufer mit den

gelieferten Fenstern weiter verfährt, steht nicht

mehr im Einflussbereich des Verkäufers, hier des

Fachgroßhandels. Auch wenn man davon ausge-

hen muss, dass solche erworbenen Fenster, wie

auch andere Baumaterialien verbaut werden.

Das Kaufrecht umfasst hinsichtlich des Nach-

erfüllungsanspruches keine Aus- und Einbaukos­

ten, da diese bei einer normalen Nacherfüllung,

hier Lieferung von neuen Fenstern, nicht ent-

standen wären.

Hinweis:

Zwischen dem Werkvertragsrecht, das hier

den Einbau der Fenster regelt und dem Kaufrecht,

das ausschließlich den Kaufvertrag zwischen dem

Bauunternehmen und dem Fachgroßhandel be-

rücksichtigt, besteht eine Lücke dahingehend,

dass aufgrund von mangelhaften Kaufgegenstän-

den die Aus- und Einbaukosten nicht ersatzfähig

sind. Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesge-

richtshof entschieden, dass der Verkäufer man-

gelhafte Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung

nur die Lieferung freier Parkettstäbe schuldet,

jedoch nicht verpflichtet ist, Ein- und Ausbaukos­

ten für die neuen Parkettstäbe zu übernehmen.

Hiervon zu unterscheiden ist eine Recht-

sprechung des europäischen Gerichtshofes aus

dem Jahre 2011, bei der nicht ein Unternehmen,

sondern eine Privatperson Fliesen von einem

Fachhandel erworben hatte.

Diese Fliesen hat die Privatperson von einem

Unternehmen verlegen lassen. Es stellte sich

heraus, dass die Fliesen schadhaft waren auf-

grund einer Schattierung an der Oberfläche. Der

Schaden konnte nur durch den kompletten Aus-

tausch der Fliesen beseitigt werden. Der euro-

päische Gerichtshof hat der Privatperson einen

Schadenersatzanspruch zugesprochen, sodass

die notwendigen Aus- und Einbaukosten für

die Fliesen erstattet werden. Die Privatperson

bekommt also als Mangelbeseitigung neue Flie-

sen von dem Verkäufer, darüber hinaus muss der

Verkäufer noch die Ein- und Ausbaukosten die-

ser Fliesen tragen.

Begründet wird dies mit einer Verbrauchs-

güterkaufrichtlinie der europäischen Union, die

sich lediglich an Verbraucher/Privatpersonen

richtet und diese schützt. Unternehmen werden

von dieser Richtlinie nicht geschützt.

Bei dem o. g. Fall (Fensterlieferung) ist da-

von auszugehen, hätte der Bauherr die Fenster

direkt bei dem Fachgroßhandel erworben und

wäre der Mangel durch das Abplatzen der Far-

be aufgetreten, so hätte der Fachgroßhandel

neben der Lieferung der fachgerecht beschich-

teten Fenster auch die Ein- und Ausbaukosten

tragen müssen.

Es schreibt für Sie

RA Andreas Becker

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

Schiffgraben 17

30159 Hannover

Telefon: (0511) 374841-0

Telefax: (0511) 374841-20

E-Mail:

info@kb-recht.de

Internet:

www.kb-recht.de

Es schreibt für Sie

Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Krauß

Seit über 25 Jahren in der

betriebswirtschaftlichen

Beratung von Handwerks­

betrieben tätig

Kolbing 35 · 83556 Griesstätt

Telefon: (08039) 9097220

Mobil:

(0172) 7499102

E-Mail:

wolfgangkrauss-beratung@t-online.de

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www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de

Es schreibt für Sie:

Steuerberater

Dipl.-Kfm.

Franz-Josef Krämer

Hugo-Junkers-Straße 10 · 50739 Köln

Telefon: (0221) 12611555

Fax: (0221) 12611556

E-Mail:

Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.de

Steuerberatung

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an

Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für

den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebs-

ausgaben die nachfolgenden Punkte von groß-

er Bedeutung:

– Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur

bis zu einem Wert von 35€ netto ohne

Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger

abzugsfähig.

– Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ver­

sicherungsvertretern, Ärzten) ist in die

Ermittlung der Wertgrenze mit einzube­

ziehen. In diesen Fällen darf der Brutto­

betrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht

mehr als 35€ betragen.

– Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung

vorhanden sein, auf der der Name des

Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen

mit vielen Positionen sollte eine geson-

derte Geschenkeliste mit den Namen der

Empfänger sowie der Art und der Betrags-

höhe des Geschenks gefertigt werden.

– Schließlich müssen diese Aufwendungen

auf ein besonderes Konto der Buchfüh-

rung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,

getrennt von allen anderen Kosten,

gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher

Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr

den Betrag von 35€ oder werden die formellen

Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Ge-

schenke an diese Personen insgesamt nicht ab-

zugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Ge-

schenke und dürfen deshalb auch nicht auf das

Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht

Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 24