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Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 22

Rechtsberatung

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln

Telefon: (02 21) 9 41 57 57

Telefax: (02 21) 9 41 57 59

E-Mail: info@rechtsanwalt-

omankowsky.de

Rechtsberatung für DHBV-

Mitglieder: Montag–Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Wann ist eine (ordnungsgemäße) Fristsetzung zur

Mängelbeseitigung entbehrlich?

1. Die an den Auftragnehmer gerichtete

Aufforderung, sich binnen einer Frist über

seine Leistungsbereitschaft zu erklären

oder mit der Mängelbeseitigung zu begin-

nen, stellt keine ordnungsgemäße Frist­

setzung zur Nacherfüllung bzw. Mängel­

beseitigung dar.

2. Der Anspruch auf Zahlung eines Kosten-

vorschusses zur Beseitigung von Bau­

mängeln setzt keine Fristsetzung zur

Mängelbeseitigung, wenn die Mängel­

beseitigung für den Auftraggeber unzu­

mutbar ist.

3. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn aus

Sicht des Auftraggebers aufgrund objek-

tiver Umstände das Vertrauen auf eine

ordnungsgemäße Durchführung der

Mängelbeseitigung erschüttert ist.

Entscheidung des

OLG Frankfurt, 16 U 69/14

Ein „schwarz“ bezahlter Auftragnehmer muss seine Vergütung

nicht zurückerstatten!

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen

das Verbot des §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG nich-

tig, so steht dem Besteller, der den Werklohn

bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer kein

Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt

einer ungerechtfertigten Bereicherung zu.

BGH, VII ZR 216/14

Fortführung dieser Entscheidung,

BGH ZR 241/13

Sachverhalt:

Auf der Grundlage eines Angebotes über

12.652 €, zzgl. Umsatzsteuer, beauftragte ein

Auftraggeber einen Auftragnehmer mündlich

mit dem Einbau von Fenstern und dem Ausbau

eines Dachgeschosses zum Pauschalpreis von

10.000,00€.

Einige Tage später erteilte der Auftragnehmer

eine Rechnung zum „Festpreis von 10.000,00€“.

Die Rechnungsforderung enthielt keine weiteren

Eintragungen.

Nach Ausführungen der Leistungen forderte

der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von

11.000,00€ wegen Mängeln.

Der Auftragnehmer ist der Auffassung, der

Vertrag sei wegen des Verstoßes des Schwarz-

arbeiterbekämpfungsgesetzes nichtig und zahlt

nicht.

Der Bundesgerichtshof gibt ihm Recht. Der

Auftragnehmer muss die erhaltene Vergütung

nicht zurückzahlen.

Der Auftragnehmer hat die Werklohnzahlung

des Auftraggebers im Hinblick auf den nichtigen

Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Rück-

zahlungsanspruch des Auftraggebers ist jedoch

ausgeschlossen, weil ein Verstoß gegen ein ge-

setzliches Verbot vorliegt.

Wer bewusst das im SchwarzArBG enthal-

tene Verbot missachtet, soll nach dem Willen

des Gesetzgebers schutzlos bleiben und ver-

anlasst werden, das verbotene Geschäft nicht

abzuschließen.

Bauen ohne Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

1. Beginnt der Auftrag­

nehmer mit den Bau-

arbeiten, obwohl noch

keine Baugenehmigung

vorliegt, kann der Auf-

traggeber den Vertrag

aus wichtigem Grund

kündigen.

2. Das gleiche gilt, wenn

der Auftraggeber den

Hausbau durch ein

KfW-Förderungspro-

gramm finanzieren will

und der Auftragnehmer

die Bauarbeiten bereits

vor Antragstellung auf-

nimmt.

BGH, VII ZR 71/13

Hinweis:

Die Kündigung eines Bauvertrages ist in der

Regel mit hohen Risiken verbunden. Stellt sie

sich als unbegründet heraus, zahlt der Auftrag-

geber oft doppelt.

Im vorliegenden Fall war die Sache allerdings

ausnahmsweise klar: Wer ohne den Willen des

Bauherren ohne Baugenehmigung baut, begeht

eine schwere Pflichtverletzung und muss mit ei-

ner wirksamen Kündigung rechnen.

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