Schützen & Erhalten - page 22

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite IV
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialversicherungspflicht für geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer
Aus gegebenem Anlass wei-
sen wir noch einmal darauf
hin, dass für die Prüfung der
Frage, ob die Geringfügig-
keitsgrenze von 630,– DM
überschritten ist, neben
dem tatsächlich gezahlten
Arbeitsentgelt auch Lei-
stungen zu berücksichtigen
sind, die dem Arbeitnehmer
auf Grund allgemeinver-
bindlicher Tarifverträge oder
betrieblicher Übung zuste-
hen.
Auf Grund des Gesetzes zur
Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse, wel-
ches am 1. April 1999 in Kraft
getreten ist, liegt ein geringfü-
giges Beschäftigungsverhältnis nur
dann vor, wenn die wöchentliche
Arbeitszeit weniger als 15 Stun-
den beträgt und das regelmäßi-
ge Arbeitsentgelt im Monat 630,–
DM nicht überschreitet. Gemäß
den Weisungen der Sozialversiche-
rungsträger für die versicherungs-
rechtliche Behandlung von gering-
fügigen Beschäftigungsverhältnis-
sen ist bei der Prüfung der Frage,
ob das Arbeitsentgelt 630,– DM
übersteigt, von dem regelmäßi-
gen Arbeitsentgelt auszugehen.
Einmalige Einnahmen, deren Ge-
währung mit hinreichender Sicher-
heit, zum Beispiel auf Grund bei-
derseitiger Tarifbindung, eines
allgemeinverbindlichen Tarifvertra-
ges, betrieblicher Übung oder ein-
zelvertraglicher Abrede, minde-
stens einmal jährlich zu erwarten
ist, sind bei der Ermittlung des
Arbeitsentgelts zu berücksichti-
gen.
Einmalzahlungen
Danach müssen sowohl das
Urlaubsentgelt als auch das zu-
sätzliche Urlaubsgeld und eine
unter Umständen tarif- oder in-
dividualvertraglich vereinbarte
Jahressonderzahlung bei der Fest-
legung des monatlichen Arbeits-
entgelts dergestalt berücksichtigt
werden, dass ein Zwölftel der Ein-
malzahlungen zu dem monatlichen
Arbeitsentgelt des geringfügig
Beschäftigten hinzugerechnet wird
(§ 18 b Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
Bei der Festlegung des monatli-
chen Arbeitsentgelts für einen
geringfügig Beschäftigten sind
daher die Einmalzahlungen, die
dieser Arbeitnehmer erhält, für den
Zeitraum zu ermitteln, in dem der
Arbeitnehmer in dem Baubetrieb
tätig wird. In einem zweiten
Schritt sind diese Einmalzahlun-
gen durch die Anzahl der Kalen-
dermonate pro Kalenderjahr zu
teilen und dem monatlichen Ar-
beitsentgelt hinzuzurechnen. Der
so ermittelte Betrag darf 630,–
DM nicht übersteigen (vergleiche
die abgebildeteten Beispielsrech-
nungen).
Urlaubsgeld
Da auch dem nur geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmer auf
Grund des allgemeinverbindlichen
Bundesrahmentarifvertrages Ur-
laubsentgelt und zusätzliches Ur-
laubsgeld zustehen, sind diese bei
der Berechnung zu berücksichti-
gen. Bei einem tarifvertraglichen
Urlaub von 30 Arbeitstagen ist bei
ganzjähriger Beschäftigung davon
auszugehen, dass der Arbeitneh-
mer für 6 Wochen (= 30 Arbeits-
tage) Urlaubsentgelt und zusätz-
liches Urlaubsgeld erhält. Folglich
ist das regelmäßige Arbeitsent-
gelt nur für 10,5 Monate (12 Mo-
nate ./. 6 Wochen) zu berechnen,
da in dem angenommenen 6-Wo-
chen-Urlaub des regelmäßige Ar-
beitsentgelt als Urlaubsentgelt
gezahlt wird.
13. Monatseinkommen
Ebenso ist ein möglicher An-
spruch des geringfügig Beschäf-
tigten auf ein 13. Monatsein-
kommen, Weihnachtsgeld oder
sonstige Jahressonderzahlung zu
berücksichtigen. Ein tariflicher An-
spruch geringfügig Beschäftigter
auf ein 13. Monatseinkommen wird
im Baugewerbe in der Regel nicht
bestehen, da dies beiderseitige
Tarifbindung voraussetzt, welche
bei geringfügig beschäftigten Ar-
beitnehmern wohl die Ausnahme
sein dürfte. Ein Anspruch kann
aber auf Grund betrieblicher Übung
(vorbehaltlose Leistung in drei
aufeinander folgenden Jahren),
Gesamtzusage oder einzelvertrag-
licher Abrede bestehen. In die-
sen Fällen muss diese Leistung auf
die Kalendermonate umgerechnet
werden, die der geringfügig be-
schäftigte Arbeitnehmer in dem
entsprechenden Kalenderjahr be-
schäftigt war.
Vermögenswirksame
Leistungen
Bei der Berechnung der Gering-
fügigkeitsgrenze sind ebenso Zah-
lungen zu berücksichtigen, die der
Arbeitnehmer als vermögenswirk-
same Leistungen erhält. Auf Grund
des allgemeinverbindlichen Tarif-
vertrages über die Gewährung von
vermögenswirksamen Leistungen
im Baugewerbe haben auch ge-
ringfügig beschäftigte Arbeitneh-
mer Anspruch auf die Gewährung
von vermögenswirksamen Leistun-
gen. Dieser Anspruch in Höhe von
0,25 DM je geleistete Arbeitsstun-
de besteht aber nur dann, wenn
der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,03
DM je geleistete Arbeitsstunde aus
seinem Arbeitslohn (Eigenlei-
stung) im Wege der Umwandlung
vom Arbeitgeber vermögenswirk-
sam anlegen lässt. Folglich sind
vermögenswirksame Leistungen
nur dann bei der Prüfung der Ge-
ringfügigkeitsgrenze zu berück-
630 DM Gesetz
Beispiel 1
(kein 13. Monatseinkommen)
Ein ganzjährig geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein
monatliches Arbeitsentgelt von 625,00 DM*. Ein Anspruch auf
ein Weihnachtsgeld oder eine ähnliche Jahressonderzahlung steht
ihm nicht zu:
Laufendes Arbeitsentgelt:
10,5 × 625,00 DM
= 6.562,50 DM
Urlaubsentgelt/
zusätzliches Urlaubsgeld:
10,5 × 625,00 DM × 14,82 v. H.
= 972,56 DM
= 7.535,06 DM
geteilt durch 12 Monate
= 627,92 DM
* Die Mindestlohngrenze ist
bei einer monatlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als
(625,00 DM : 18,50 DM =)
33 Stunden beachtet.
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