Schützen & Erhalten - page 23

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite V
630 DM Gesetz
Beispiel 2
(mit 13. Monatseinkommen)
Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet ganzjährig
32 Stunden im Monat und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt
von 600,00 DM*. Im Dezember erhält er ein einzelvertraglich
vereinbartes Weihnachtsgeld von 300,00 DM.
Laufendes Arbeitsentgelt:
10,5 × 600,00 DM
= 6.300,00 DM
Urlaubsentgelt/
zusätzliches Urlaubsgeld:
10,5 × 600,00 DM × 14,82 v. H.
= 933,66 DM
Weihnachtsgeld
Einmalzahlung im Dezember
= 300,00 DM
= 7.533,66 DM
geteilt durch 12 Monate
= 627,81 DM
* Die Mindestlohngrenze ist
beachtet:
(600,00 DM : 32 Std.
= 18,75 DM Stundenlohn)
sichtigen, wenn der Arbeitnehmer
solche in Anspruch nimmt.
ZVK-Regelung
Wir weisen darauf hin, dass der
auch für geringfügig Beschäftig-
te an die Zusatzversorgungskas-
se des Baugewerbes abzuführen-
de ZVK-Beitrag nicht unter das für
die Geringfügigkeitsgrenze maß-
gebliche Arbeitsentgelt fällt. Der
AOK-Bundesverband hat auf An-
frage bestätigt, dass der pauschal
zu versteuernde ZVK-Beitrag so-
zialversicherungsrechtlich unbe-
rücksichtigt bleiben kann.
Auch bei einem (freiwilligen)
Verzicht des Arbeitnehmers auf das
Urlaubsentgelt oder eine Jahres-
sonderzahlung sind die Einmalzah-
lungen bei der Berechnung der
Geringfügigkeitsgrenze zu berück-
sichtigen. Da nach der Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts
der mögliche Anspruch der Sozi-
alversicherungsträger unabhängig
von der tatsächlichen Zahlung des
Arbeitsentgelts entsteht (Entste-
hungsprinzip), ist dieser zu be-
rücksichtigen. Es kommt folglich
nur darauf an, ob der Arbeitneh-
mer einen solchen Anspruch hat,
nicht darauf, ob dieser auch er-
füllt wird.
Auswirkungen auf die
Geringfügigkeitsgrenze
Aus den beigefügten Berech-
nungsbeispielen kann entnommen
werden, wie sich die Zahlung ei-
nes 13. Monatseinkommens und/
oder der Urlaubsvergütung auf die
Geringfügigkeitsgrenze auswirkt
und wie ein Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze bei Gewäh-
rung von Einmalzahlungen vermie-
den werden kann.
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Zusatzversorgung im
Baugewerbe
– Einführung einer tariflichen
Zusatzrente –
Die Vereinbarung über die
Einführung einer Tariflichen
Zusatzrente soll wie vorge-
sehen mit Wirkung vom
1. April 2001 tarifvertrag-
lich umgesetzt werden.
Am 10. Januar 2001 fand
ein Spitzengespräch der Ta-
rifvertragsparteien zur Um-
setzung der Vereinbarung
vom 19. April 2000 über die
Einführung einer Tariflichen
Zusatzrente statt, mit fol-
genden Ergebnissen:
Übereinstimmung
möglich
1. Die Tarifvertragsparteien
gehen aufgrund der derzei-
tigen Erkenntnisse über das
Gesetzgebungsvorhaben ei-
nes „Altersvermögensgeset-
zes“ davon aus, dass sich
ihre Vorstellungen über die
Einführung einer Tariflichen
Zusatzrente mit den Vorstel-
lungen des Gesetzgebers zur
Rentenreform in Überein-
stimmung bringen lassen.
Insbesondere sollen die
Beiträge für Altersvorsorge-
leistungen, welche an so
genannte Unterstützungs-
kassen gezahlt werden, auch
nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei ge-
zahlt werden können. Es
wird daher dabei bleiben,
dass der vorgesehene Arbeit-
geberbeitrag von 60 DM mo-
natlich in den alten Bundes-
ländern bzw. von 20 DM in
den neuen Bundesländern an
den neuen Versicherungs-
zweig der ZVK (Verein „Tarif-
liche Altersversorgung e. V.“
= TAV-BAU) bzw. an Unter-
stützungskassen der priva-
ten Versicherungswirtschaft
ohne Sozialaufwand gezahlt
werden kann.
Das Altersvermögensgesetz,
mit welchem u. a. das Ge-
setz über die betriebliche
Altersversorgung geändert
werden soll, soll bereits am
26. Januar 2001 vom Deut-
schen Bundestag und am
16. Februar 2001 vom Bun-
desrat verabschiedet und
anschließend im Bundes-
gesetzblatt veröffentlicht
werden. Die Vertreter der
Arbeitgeberseite haben in
dem Spitzengespräch erklärt,
der Tarifvertrag über die Ein-
führung einer Tariflichen
Zusatzrente könne erst dann
in Kraft gesetzt werden,
wenn das Gesetzgebungsver-
fahren abgeschlossen ist.
Ziel ist ein Tarifver-
tragsentwurf
2. Die Gespräche über die Aus-
gestaltung des Tarifvertrages
werden – parallel zu dem
Gesetzgebungsverfahren –
mit dem Ziel fortgesetzt,
einen abstimmungsreifen
Tarifvertragsentwurf, welcher
den uns angeschlossenen
Mitgliedsverbänden mit der
Bitte um Stellungnahme in
dem für die Annahme oder
Ablehnung von Tarifverträ-
gen in der ZDB-Satzung
vorgesehenen Verfahren zu-
geleitet werden soll, späte-
stens in der 6. Kalender-
woche fertig zu stellen.
Die Erklärungsfrist zu diesem
Tarifvertragsentwurf wird dann
voraussichtlich Anfang März
2001 auslaufen.
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