Schützen & Erhalten - page 21

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite III
Sozialversicherungsrechtliche
Beitragssätze im Jahr 2001
West
Ost
Rentenversicherung
19,1
19,1
Krankenversicherung (Durchschnittswert)
13,5
13,8
Pflegeversicherung
1,7
1,7
Arbeitslosenversicherung
6,5
6,5
Gesamt
40,8
41,1
Beitragsbemessungsgrenzen und
Beitragssätze im Jahre 2001
Rentenversicherung/
West
104.400 jährlich
Arbeitslosenversicherung
8.700 monatlich
Ost
87.600 jährlich
7.300 monatlich
Krankenversicherung/
einheitlich
78.300 jährlich
Pflegeversicherung
Ab diesem Jahr ist mit ei-
ner im wesentlichen ein-
heitlichen Verwaltungspra-
xis der Handwerkskammern
und Regierungspräsidien in
Vollzug der Handwerksord-
nung zu rechnen. Grund
hierfür sind die jüngsten
Beschlüsse des „Bund-Län-
der-Ausschusses Hand-
werksrecht“ zum Vollzug der
Handwerksordnung vom 21.
November 2000. Im Hin-
blick auf mehrere Entschei-
dungen des Bundesverfas-
sungsgerichts soll erreicht
werden, dass bei der Aner-
kennung von Ausnahmefäl-
len im Rahmen des § 8 der
Handwerksordnung (HwO)
in allen Ländern ein mög-
lichst einheitlicher und
möglichst großzügiger Voll-
zug der Handwerksordnung
gewährleistet und Existenz-
gründungen erleichtert wer-
den.
1. Erleichterte
Eintragung in die
Handwerksrolle:
Den Handwerkskammern ist es
zukünftig untersagt, allein auf-
grund der zum Zweck der Meister-
prüfung und zur Berufsausbildung
erlassenen Verordnungen und fach-
lichen Vorschriften ohne Heran-
ziehung weiterer Umstände eine
Entscheidung über Abgrenzungs-
fragen zwischen Handwerk und
Nicht-Handwerk und das Vorlie-
gen von Vorbehaltsbereichen zu
treffen. Ist also eine bestimmte
handwerkliche Tätigkeit Inhalt ei-
ner Meisterprüfungsverordnung, so
kann hieraus allein künftig noch
nicht geschlossen werden, dass es
sich um Tätigkeiten handelt, die
allein durch Meisterbetriebe durch-
geführt werden dürfen. Des wei-
teren wird die höchstrichterliche
Rechtsprechung bestätigt, dass nur
solche Tätigkeiten zum Vorbehalts-
bereich eines Meisterbetriebes ge-
hören, die den Kernbereich des
Handwerks prägen. Hierzu zählen
nicht Tätigkeiten, die keine qua-
lifizierten Kenntnisse und Fertig-
keiten erfordern, in kurzer Zeit
erlernbar sind oder solche Tätig-
keiten, die auch von handwerks-
ähnlichen Gewerben aus der An-
lage B der Handwerksordnung
ausgeübt werden. Solche Tätig-
keiten sind künftig ausdrücklich
auch ohne Meisterprüfung durch-
führbar.
2. Einheitliches
Verfahren bei
Ausnahmebewilligung:
Die jetzigen Beschlüsse des
Ausschusses sollen eine bundes-
einheitliche Ausnahmebewilli-
gungspraxis gewährleisten. Wie
bisher bleibt es dabei, dass für
eine Ausnahmebewilligung der
Nachweis der Kenntnisse und Fer-
tigkeiten im Einzelfall zu führen
ist. Allerdings werden Ausnah-
mebewilligungen künftig großzü-
giger erteilt. Hierfür hat der Aus-
schuss eine Reihe von Umständen
genannt, die künftig ohne wei-
tere Einzelfallprüfung zu einer
Ausnahmebewilligung führen sol-
len. Hierzu zählen:
– Eine Prüfung, die in wesent-
lichen fachlichen Punkten
mit der Meisterprüfung für
ein Gewerbe der Anlage A
der Handwerksordnung über-
einstimmt.
– Bestandene Fortbildungsprü-
fungen, deren Niveau in
etwa einer entsprechenden
Meisterprüfung entspricht.
– Einschlägige Hochschul-
bzw. Fachhochschulab-
schlüsse bzw. gleichwertige
deutsche Prüfungen, ohne
dass es einschlägiger prakti-
scher Tätigkeit oder der Ab-
schlussprüfung bzw. Gesel-
lenprüfung in einem ent-
sprechend anerkannten Aus-
bildungsberuf bedarf.
– Inhaber einer Abschlussprü-
fung an deutschen staatli-
chen oder staatlich aner-
kannten Technikerschulen/
Fachschulen sowie Inhaber
entsprechender Prüfungen
erhalten in der Regel eben-
falls eine Ausnahmebewilli-
gung.
– Bei Arbeitslosigkeit und bei
drohender Arbeitslosigkeit
infolge einer Ausgliederung
handwerklicher Leistungen
oder Umstrukturierung hand-
werklicher Betriebe (Out-
sourcing) ist ein Ausnahme-
fall anzunehmen, wenn der
Antragsteller mehrere Jahre
in dem Bereich beschäftigt
war und aus Mangel an ver-
gleichbaren offenen Stellen
in seinem Beruf keine ad-
äquate Stelle findet.
– Künftig ist auch bei unzu-
mutbaren langen Wartezei-
ten für Kurse zur Vorberei-
tung auf die Meisterprüfung
ein Ausnahmefall anzuneh-
men. Unzumutbar ist in der
Regel eine Wartezeit von
2 Jahren. Ein Ausnahmefall
ist weiter dann anzuneh-
men, wenn die Wartezeit für
die Ablegung der Meister-
prüfung zwei Jahre beträgt.
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Arbeits- und Sozialrecht
Vereinheitlichung des Vollzugs der
Handwerksordnung
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