Schützen & Erhalten - page 30

Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 22
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Handwerk verschärft Überprüfung
von Sachverständigen
Besondere Sachkunde und
persönliche Eignung von
Bewerbern für die öffent-
liche Bestellung werden
von den Handwerkskam-
mern noch intensiver als
bisher geprüft. Dies sehen
zwei neue Richtlinien vor,
die für alle Handwerks-
kammern bundeseinheit-
liche Voraussetzungen für
die öffentliche Bestellung
vorgeben.
So werden hinsichtlich der
persönlichen Eignung die wirt-
schaftlichen Verhältnisse, die
persönliche Integrität, die Ein-
haltung der Sorgfaltspflichten,
die Ausdrucksfähigkeit und die
Gesprächsführung geprüft. Bei
der Überprüfung der besonde-
ren Sachkunde werden außer der
Meisterprüfung zusätzlich ein
schriftliches Probegutachten,
eine schriftliche Prüfung und ein
Fachgespräch verlangt. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus
den nachstehenden beiden Un-
terlagen.
Überprüfung
der persönlichen
Eignung
Die persönliche Eignung eines
Sachverständigen-Bewerbers soll
im Wesentlichen in folgenden
Schritten überprüft werden;
1. Prüfung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse
2. Persönliche Integrität des
Bewerbers
3. Einhaltung von Sorgfalts-
pflichten
4. Ausdruckfähigkeit
5. Gesprächsführung
Zu 1.: Prüfung
der wirtschaftlichen
Verhältnisse
Es sollen folgende Auskünfte
eingeholt werden:
– Schufa-Auskunft bezie-
hungsweise ähnliche Aus-
künfte (Creditreform,
Schimmelpfeng, Bürgel,...,
Schuldnerverzeichnis der
Amtsgerichte bzgl. einer
Abgabe einer eidesstatt-
lichen Versicherung). Von
diesen Stellen sollen Aus-
künfte zumindest in den
Fällen, die Anlass zu Zwei-
feln bieten, eingeholt
werden.
– Unbedenklichkeitsbeschei-
nigung von Krankenkasse
und Finanzamt. Diese
Bescheinigungen sollten
regelmäßig und nach Mög-
lichkeit bereits im Ein-
gangsfragebogen, der je-
dem Bewerber überreicht
wird, angefordert werden.
– Überprüfung von hausin-
ternen Beitragsrückstän-
den (Hwk-Beitrag, Aus-
bildungsbeitrag) und der
gemeldeten Bemessungs-
grundlage für die Bei-
tragserhebung. Einsicht-
nahme in die Betriebsak-
te.
– Bankauskunft. Diese Aus-
kunft ist nur mit Einver-
ständnis des Bewerbers
möglich. Sie sollte nur in
begründeten Einzelfällen
gefordert werden.
Zu 2.: Persönliche
Integrität
Vom Bewerber ist ein poli-
zeiliches Führungszeugnis zur
Vorlage bei einer Behörde“ an-
zufordern.
Soweit – mit Zustimmung
des Bewerbers – bei der Fach-
verbandsorganisation der Leu-
mund eines Bewerbers geprüft
werden kann, könnten negati-
ve Auskünfte nur dann berück-
sichtigt werden, wenn justitiabel
– „Ross und Reiter“ schriftlich
genannt werden.
Zu 3.: Einhaltung von
Sorgfaltspflichten
Liegen Beitragsrückstände
vor (siehe oben, zu 1., dritter
Untergliederungspunkt).
Ist der Bewerber bislang
seinen Auskunftspflichten nach-
gekommen?
Zur Prüfung der Zuverlässig-
keit eines Bewerbers kommen
auch Rückfragen beim Ausbil-
dungsberater in Betracht.
Zur Frage, ob der Bewerber
über die notwendigen erforder-
lichen Einrichtungen verfügt,
kann oft auch der Betriebsbe-
rater Auskunft geben.
Zu 4.:
Ausdruckfähigkeit
Problematisch ist, wie die
mündliche und schriftliche Aus-
druckfähigkeit festgestellt wer-
den kann. Vorgeschlagen wird,
künftig den Lebenslauf nicht
mehr in tabellarischer Form,
sondern ausführlich ausformu-
liert zu verlangen. Nach Mög-
lichkeit soll darin auch detail-
liert die Bewerbungsmotivati-
on begründet werden. Ferner
sollen die bei den Fachverbän-
den vorhandenen schriftlichen
Prüfungsunterlagen der Kammer
unter dem Gesichtspunkt der
Beurteilung der Ausdrucksfähig-
keit zur Verfügung gestellt wer-
den.
Zu 5.:
Gespächsführung
Mit dem Bewerber ist ein
persönliches Gespräch zu füh-
ren. Den dafür geeigneten Zeit-
punkt bestimmt die Kammer.
Das persönliche Gespräch kann
während des gesamten Bestel-
lungsverfahrens immer dann
geführt werden, wenn Beden-
ken an der Eignung des Bewer-
bers für das Sachverständigen-
amt auftauchen. Als Termin für
das persönliche Gespräch bie-
tet sich auch der Zeitpunkt nach
Prüfungen an, weil man die in
der Prüfung erkennbar gewor-
denen Schwächen zur Grundlage
des Gesprächs machen kann.
Kriterien für das Gespräch
zur Überprüfung der persönli-
chen Eignung um das Sachver-
ständigenamt:
– Macht der Bewerber einen
ruhigen, ausgeglichenen
Eindruck, der Selbstsicher-
heit und Selbstbewusst-
sein vermittelt, oder lässt
er sich schnell aus der
Fassung bringen? (Hinter-
grund: Ist. der Bewerber
in der Lage, z.B. beim
Ortstermin souverän „über
den Parteien“ zu stehen,
selbst wenn er persönlich
angegriffen wird?)
– Kann der Bewerber bei Be-
darf ausgleichend wirken?
(Hintergrund: Kann er bei
ausbrechendem Streit
schlichtend auf die Partei-
en einwirken?)
– Lässt sich der Bewerber
leicht in eine Rechtferti-
gungsrolle bzw. „Verteidi-
gungsposition“ drängen?
(Hintergrund: Gefährdung
der Souveränität und der
Neutralität)
– Ist der Bewerber in der
Lage, fachlich komplizierte
Sachverhalte auch für
Laien verständlich darzu-
legen?
– Beherrscht er die deutsche
Sprache/Grammatik und
verfügt er über umfassen-
den Wortschatz?
– Macht er Gedankensprünge
oder bauen seine Gedan-
kengänge logisch aufein-
ander auf?
– Benutzt er zu viel Fach-
vokabular?
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