Schützen & Erhalten - page 15

Gebäude-
energiepass
Dieses Thema wurde auch auf
unser diesjährigen Sachver-
ständigentagung in Potsdam
diskutiert. Vor allem ging es
bei der Diskussion darum, wie
wir als Sachverständige in die-
sem Themenfeld tätig sein
können.
In den IfS:„Informationen“ 02/06
(28. Jahrgang 2006) sind hier-
zu Eingaben an das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und an das Minis-
terium für Wirtschaft und Techno-
logie gerichtet worden, die darstel-
len, warum öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige, insbe-
sondere Bausachverständige, für die
Ausstellung von Energiepässen be-
sonders geeignet sind.
Der vollständige Wortlaut die-
ser Eingaben an die Ministerien ist
auf der Internetseite des DHBV im
geschützten Bereich für Mitglieder
des Fachbereichs Sachverständige
einzusehen.
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Es wird vorgesehen, in § 72 ZPO
einen neuen Absatz 2 einzufü-
gen, in dem festgelegt wird, dass
das Gericht und der Gerichtssach-
verständige nicht Dritter im Sin-
ne dieser Vorschrift sind. In §
411 Abs. 1 ZPO wird vorgese-
hen, dass dem Sachverständigen
zur Abgabe des Gutachtens eine
Frist gesetzt werden soll. Sank-
tionen für eine Fristüberschrei-
tung sind jedoch nicht vorge-
sehen.
– Im JVEG wird eine Regelung ein-
geführt, nach der der Sachver-
ständige keinen Anspruch auf Ko-
stenersatz für das Gutachtenex-
emplar für seine Handakten
erhält (§ 7 Abs. 2 JVEG).
– Der Anspruch auf eine besondere
Vergütung nach § 13 JVEG wird
teren Stundensätzen zu gelan-
gen,
– Verzicht auf die Verpflichtung zur
Gutachtenerstattung,
– Intensivierung der streitschlich-
tenden Tätigkeit von Sachver-
ständigen zwecks Entlastung der
Gerichte.
erweitert, damit in bestimmten
Fällen der Prozesskostenhilfe
auch eine besondere Vergütung
vereinbart werden kann. Außer-
dem wird seine Anwendung auf
andere Verfahren, wie das sozial-
gerichtliche Verfahren, erweitert.
Gleichzeitig erfolgt jedoch eine
unzumutbare Einschränkung: Der
Sachverständige wird erst dann
herangezogen, wenn die gesamte
Vergütung einbezahlt worden ist.
Leider werden andere, dringende-
re Anliegen der Sachverständigen
in dem vorgelegten Gesetzentwurf
nicht angesprochen. Der Lösung
harren beispielsweise:
– die Zulässig der Anweisung zur
zerstörenden Bauteileöffnung,
– die Verantwortlichkeiten bei
Gemeinschaftsgutachten,
– die beweisrechtliche Aufwertung
von Privatgutachten,
– fehlende Regeln für die Ortsbe-
sichtigung,
– eine Neuordnung der Sachge-
bietszuordnung in der Anlage 1
zu § 9 Abs. 1 JVEG mit dem Ziel,
zu wirtschaftsnahen und gerech-
Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 15
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