Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 18
Gesetzliche Rentenversicherung –
Versicherungspflicht eines Gesell-
schafter-Geschäftsführers
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Für die Feststellung der Ren-
tenversicherungspflicht von
selbstständig tätigen Gesell-
schaftern, die maßgeblichen
Einfluss auf die Gesellschaft
haben, kommt es darauf an,
ob die Gesellschaft selbst auf
Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber
tätig ist bzw. ob die Gesell-
schaft selbst sozialversiche-
rungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigt.
Das Bundessozialgericht hatte ent-
schieden, dass ein Gesellschafter-
Geschäftsführer einer GmbH als sog.
„arbeitnehmerähnlicher Selbststän-
diger“ unter bestimmten Voraus-
setzungen rentenversicherungs-
pflichtig ist.
Die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund hatte entschieden, dem
Urteil über den entschiedenen Fall
hinaus nicht zu folgen und das
Urteil zunächst als nicht generell
bindende „Einzelfallentscheidung“
anzusehen. Zur rechtlichen Absi-
cherung der bisherigen Verwal-
tungspraxis und zur Vermeidung
möglicher weiterer Unklarheiten für
die Zukunft ist durch das Haushalts-
begleitgesetz 2006 nunmehr eine
gesetzliche Klarstellung in § 2
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) vorgenommen worden. In
§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB
VI heißt es jetzt, dass bei Gesell-
schaftern als Auftraggeber die
Auftraggeber der Gesellschaft gel-
ten. Damit wird klargestellt, dass
es nicht auf die Auftraggeber des
Gesellschafters selbst ankommt, wie
es das Bundessozialgericht ent-
schieden hatte.
Des Weiteren kommt es für die
Feststellung der Rentenversiche-
rungspflicht von selbstständig tä-
tigen Gesellschaftern nunmehr
ausdrücklich darauf an, ob die
Gesellschaft selbst sozialversiche-
rungspflichtige Arbeitnehmer be-
schäftigt oder nicht.
Die Regelung ist zum 1. Juli
2006 in Kraft getreten. Die Klar-
stellung ist allerdings rückwirkend
zum 1. Januar 1999 vorgenommen
worden. Das heißt, dass sie auch
dann anzuwenden ist, wenn die
Tätigkeit eines Gesellschafters in
der Zeit ab 1. Januar 1999 ausge-
übt worden ist oder wird.
Sehen Sie hierzu auch den
Beitrag unter „Fachbereiche Sach-
verständige“ in dieser Ausgabe.
Zuschläge für Sonntags-, Fei-
ertags- und Nachtarbeit sind
seit 1. Juli 2006 nicht mehr
in vollem Umfang beitragsfrei
in der Sozialversicherung.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit waren bisher in
der Sozialversicherung beitragsfrei.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz
2006 ist diese Beitragsfreiheit ein-
geschränkt worden. Danach sind
für Zuschläge, die für tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit gezahlt werden,
ab einer bestimmten Höhe antei-
lig Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten. Die Regelung ist der seit
1. Januar 2004 geltenden teilwei-
sen Steuerpflicht dieser Zuschlä-
ge nachgebildet. Seit 1. Juli 2006
gilt für die Beitragspflicht von Zu-
schlägen für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit Folgendes:
Wird im jeweiligen Lohnabrech-
nungszeitraum ein Grundlohn von
25,00 Euro/Stunde überschritten, ist
nur der Anteil des Zuschlags für Sonn-
tags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in
der Sozialversicherung beitragspflich-
tig, der auf den die 25,00 Euro über-
steigenden Betrag entfällt, nicht
jedoch der vollständige Zuschlag.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält einen
Grundlohn von 30,00 Euro in der
Stunde. Er wird sonntags für die
Dauer von drei Stunden auf einer
Baustelle eingesetzt. Nach § 3 Zif-
fer 6.3 BRTV ist für Arbeit, die an
Sonntagen geleistet wird, ein Zu-
schlag in Höhe von 75% des Ge-
samttarifstundenlohnes zu zahlen.
Beitragspflichtig ist aber nur der
Zuschlag, der auf den die 25,00
Euro übersteigenden Stundenlohn
entfällt. Das sind im vorliegenden
Fall (30,00 - 25,00 =) 5,00 Euro.
Von diesen 5,00 Euro sind 75%
(3,75 Euro) in der Sozialversiche-
rung beitragspflichtig.
Grundlohn ist dabei der auf eine
Arbeitsstunde entfallende Anspruch
auf laufenden Arbeitslohn, den der
Arbeitnehmer für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum aufgrund
seiner regelmäßigen Arbeitszeit
erwirbt (§ 3 b Abs. 2 EStG). Dazu
gehören auch Ansprüche auf ver-
mögenswirksame Leistungen, den
Bauzuschlag, Erschwerniszuschläge
oder steuerfreie Beiträge für eine
Direktversicherung, eine Pensions-
kasse oder einen Pensionsfonds.
Nicht zum Grundlohn gehören An-
sprüche auf Vergütung von Über-
stunden (Mehrarbeit). Arbeitszeit-
ausfälle wie Urlaub oder Krankheit
bleiben bei der Berechnung des
Grundlohns außer Betracht.
Beitragsbemessungs
grenze
Es sind jedoch nur Beiträge bis
zur jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze zu entrichten. Die Beitrags-
bemessungsgrenze beträgt in der
Kranken- und Pflegeversicherung
aktuell 3562,50 Euro, in der Ren-
ten- und Arbeitslosenversicherung
5250,00 Euro. Bei einem Vollzeit
beschäftigten Arbeitnehmer, der
einen Grundlohn von mehr als
25,00 Euro die Stunde bekommt,
ist jedenfalls die Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Kranken- und
Pflegeversicherung überschritten
(173 Stunden × 25,10 Euro =
4342,30 Euro). In diesen Versiche-
rungszweigen besteht daher kei-
ne Beitragspflicht. Lediglich zur
Renten- und Arbeitslosenversiche-
rung sind anteilig Beiträge auf
Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
arbeitszuschläge zu entrichten.
Unfallversicherung
In der gesetzlichen
Unfallversicherung gibt
es den Grenzwert von
25,00 Euro nicht. Das
heißt, die Zuschläge
sind in der Unfallver-
sicherung voll beitrags-
pflichtig.
Beitragsrechtliche Behandlung
von Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
arbeitszuschlägen
Erhöhung der Pauschalabgaben
für Minijobs
Die Pauschalabgaben für Mini-
jobs werden zum 1. Juli 2006
von 25% auf 30% erhöht.
Nachdem der Bundestag am 19. Mai
2006 den Entwurf eines Haushalts-
begleitgesetzes 2006 beschlossen
hatte, hat nunmehr auch der Bun-
desrat dem Gesetzentwurf in sei-
ner Sitzung am 16. Juni 2006 zu-
gestimmt. Das Gesetz enthält fol-
gende Neuregelungen:
– Der Beitrag zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung bei Minijobs wird
von 11% auf 13% angehoben. Der
Beitrag zur gesetzlichen Renten-
versicherung erhöht sich von 12%
auf 15%. Damit steigen die Pau-
schalabgaben bei Minijobs von
25% auf 30%.
– Der Faktor F zur Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge für
Arbeitnehmer in der sog. Gleit-
zone, die zwischen 400,01 Euro
und 800,00 Euro verdienen, wird
auf 0,7160 festgesetzt. Den ak-
tuellen Faktor F für das Jahr
2006 von 0,5967 hatten wir Ih-
nen mit Rundschreiben S 2/2006
vom 4. Januar 2006 bekannt
gegeben. Die vereinfachte Gleit-
zonenformel unter Berücksich-
tigung des neuen Faktors F lau-
tet: beitragspflichtiges Arbeits-
entgelt = 1,2840 × tatsächliches
Arbeitsentgelt - 227,20.
Das Gesetz trat zum 1. Juli 2006
in Kraft.
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