Schützen & Erhalten - page 19

Absetzbarkeit von Handwerker-
rechnungen
Anforderungen an die Rechnungstellung
STEUERRECHT
Die Oberfinanzdirektion Ko-
blenz hat einen Erlass zu o.g.
Problematik veröffentlicht.
Mit Kurzinformation vom 1. Juni
2006 (S 2296 b A-St 32 3) führt
die OFD Koblenz aus, dass grund-
sätzlich keine Bedenken bestehen,
wenn der in der Rechnung in ei-
ner Summe ausgewiesene Rech-
nungsbetrag wie folgt ergänzt wird:
„Im Rechnungsbetrag in Höhe
von Euro ... sind Materialkosten
i.H.v. Euro ... brutto enthalten.“
Nach den weiteren Ausführungen
der OFD Koblenz sind die Materi-
alkosten (einschließlich Umsatz-
steuer) sodann im Rahmen der
Berücksichtigung nach § 35 a EStG
als nicht begünstigte Aufwendun-
gen vom Rechnungsbetrag abzu-
ziehen.
Soweit allerdings im konkre-
ten Einzelfall offensichtlich nicht
anzuerkennende Gefälligkeitsrech-
nungen ausgestellt würden, d.h.
Rechnungen, in denen der Mate-
rialanteil erkennbar zu niedrig aus-
gewiesen werde, um den nach
§ 35 a EStG begünstigten Rech-
nungsanteil zu erhöhen, müsse der
Aufteilungsmaßstab im Wege der
Schätzung entsprechend abgeän-
dert werden.
Besteuerung von Dienstwagen
Kleinere Mängel führen nicht
automatisch zur Verwerfung
eines Fahrtenbuchs.
Dies hat der 10. Senat des Finanz-
gerichts Köln mit Urteil vom 27.
April 2006 (Az.: 10 K 4600/04) ent-
schieden.
Das Finanzamt hatte bei der
Überprüfung eines Fahrtenbuches
festgestellt, dass in einem Jahr
lediglich eine Fahrt nicht aufge-
zeichnet war. In einem anderen
Jahr stimmten die Kilometeranga-
ben im Fahrtenbuch mit den An-
gaben in den Werkstattrechnungen
nicht überein. Das Finanzamt er-
kannte die Fahrtenbücher jeweils
nicht an und nahm in den Streit-
jahren eine Besteuerung nach der
sog. 1%-Regelung vor. Die Klage
war insoweit erfolgreich. Nach
Auffassung des 10. Senats ist ein
Fahrtenbuch erst dann nicht an-
zuerkennen, wenn es mehrere ins
Gewicht fallende Mängel aufweist.
Darüber hinaus enthält das
Urteil weitere Aussagen zur Dienst-
wagenbesteuerung. Danach kann
auch eine ausschließlich berufli-
che Nutzung regelmäßig nur durch
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Ist ein Fahr-
tenbuch nicht ordnungsgemäß
geführt, so kommt die 1%-Rege-
lung für das gesamte Jahr zur An-
wendung. Die von der Klägerin
begehrte Einschränkung auf die
Monate, in denen das Fahrtenbuch
fehlerhaft war, lehnte der Senat ab.
Er hat gegen das Urteil wegen
grundsätzlicher Bedeutung die
Revision beim Bundesfinanzhof in
München zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat erst
kürzlich einige grundlegende Fra-
gen zur Ordnungsmäßigkeit eines
Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser
Rechtsprechung muss ein ordnungs-
gemäßes Fahrtenbuch zu den be-
ruflichen Reisen Angaben zum
Datum, zum Reiseziel, zum aufge-
suchten Kunden oder Geschäfts-
partner und zu dem bei Abschluss
der Fahrt erreichten Gesamtkilome-
terstand des Fahrzeugs enthalten.
Diese Angaben müssen sich grund-
sätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst
ergeben (Urteile des Bundesfinanz-
hof vom 9. November 2005 VI R
27/05, vom 16. November 2005 VI
R 64/04 und vom 16. März 2006
VI R 87/04).
Umsatzsteuer – Merkblatt zur Neu-
regelung der Ist-Versteuerung
Zum 1. Juli 2006 wurde die
Umsatzgrenze für die Anwendung
der Ist-Versteuerung in den alten
Bundesländern erhöht. Die erhöhte
Grenze in den neuen Bundeslän-
dern wird bis zum Jahr 2009 ver-
längert.
Unternehmer, die im Jahr 2005
einen Gesamtumsatz von mehr als
125.000 Euro, aber nicht mehr als
250.000 Euro realisiert haben, kön-
nen beim Finanzamt ab dem
2. Halbjahr 2006 die Ist-Versteue-
rung beantragen. Über die neue
Rechtslage klärt ein Merkblatt auf,
das aus dem Mitglieder geschütz-
ten Bereich der DHBV Homepage
heruntergeladen werden kann.
BMF-Schreiben zur Besteuerung der
privaten Nutzung von Firmen-Kfz
BAUVERTRAGSRECHT
Das Bundesministerium der
Finanzen hat ein BMF-Schrei-
ben zur 1%-Regelung bei pri-
vater Kraftfahrzeugnutzung
veröffentlicht. Es regelt die
Anforderungen über die
„Glaubhaftmachung“ des be-
trieblichen Kfz-Nutzungsan-
teils.
Mit dem Gesetz zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltun-
gen vom 28. April 2006 ist die pau-
schale Ermittlungsmethode für die
private Kraftfahrzeugnutzung (sog.
1%-Regelung) ab dem 1. Januar
2006 nur noch anwendbar, wenn das
Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Pro-
zent betrieblich genutzt wird.
Das Bundesministerium der Fi-
nanzen macht in einem BMF-Schrei-
ben vom 7. Juli 2006 deutlich, dass
hinsichtlich des Umfangs der be-
trieblichen Nutzung alle Fahrten
anzusetzen sind, die betrieblich
veranlasst sind. Demzufolge sind
auch Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte oder Familien-
heimfahrten der betrieblichen Nut-
zung zuzurechnen. Die Überlassung
eines Kraftfahrzeugs auch zur pri-
vaten Nutzung an einen Arbeitneh-
mer stellt für den Arbeitgeber eine
vollumfängliche betriebliche Nut-
zung dar.
Der Nachweis der betrieblichen
Nutzung kann in jeder geeigneten
Form erfolgen. Es können z.B. Ein-
tragungen in Terminkalendern oder
Reisekostenaufstellungen sowie
andere Abrechnungsunterlagen zur
Glaubhaftmachung herangezogen
werden. Sind entsprechende Unter-
lagen nicht vorhanden, kann die
überwiegend betriebliche Nutzung
durch formlose Aufzeichnungen über
einen repräsentativen zusammen-
hängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Mo-
nate) glaubhaft gemacht werden.
Auf den Nachweis der betrieb-
lichen Nutzung kann verzichtet wer-
den, wenn sich bereits aus Art und
Umfang der Tätigkeit der Steuer-
pflichtigen ergibt, dass das Kraft-
fahrzeug zu mehr als 50% betrieb-
lich genutzt wird (als Beispiele sind
genannt Taxiunternehmer, Handels-
vertreter, Handwerker der Bau- und
Baunebengewerbe, Landtierärzte).
Mit dieser Klarstellung sind die Ge-
werke des Bauhandwerks de facto
von der Vorschrift nicht betroffen,
womit einer vom ZDB verfolgten
Forderung Rechnung getragen wur-
de.
Hat der Steuerpflichtige den
betrieblichen Nutzungsumfang des
Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so
ist – wenn sich keine wesentlichen
Veränderungen in Art und Umfang
der Tätigkeit oder bei den Fahr-
ten zwischen Wohnung und Be-
triebsstätte ergeben – grundsätz-
lich auch für die folgenden Ver-
anlagungszeiträume von diesem
Nutzungsumfang auszugehen (Ach-
tung bei Fahrzeugwechsel).
BGB-Basiszinssatz
Änderung ab dem 1. Juli 2006 auf 1,95%
dies, dass ab diesem Zeitpunkt gem.
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 VOB/B (Fas-
sung 2000) Verzugszinsen ohne
Nachweis i.H.v. 9% (5% über dem
SRF-Satz) geltend gemacht werden
können.
Für die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bedarf es
gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 letz-
ter Halbsatz VOB/B (Fassung 2000)
eines gesonderten Nachweises.
Verzugszinsen nach VOB/B 2000
Erhöhung des SRF-Satzes auf
4% mit Wirkung vom 9. Au-
gust 2006
Die Europäische Zentralbank hat am
3. August 2006 u.a. beschlossen,
den Zinssatz für die Spitzenrefi-
nanzierungsfazilität mit Wirkung
vom 9. August 2006 um 0,25 Pro-
zentpunkte auf 4% zu erhöhen.
Für Verträge auf der Basis der
VOB/B (Fassung 2000) bedeutet
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006
hat die Deutsche Bundesbank den
sogenannten Basiszinssatz i.S.v.
§ 247 BGB auf 1,95% erhöht. Da-
mit gilt für alle Geldschulden aus
Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Ja-
nuar 2002 geschlossen worden sind,
für Verzugszeiträume ab dem 1. Juli
2006 ein gesetzlicher Verzugszins-
satz von 6,95% (5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz; § 288 Abs.
1 Satz 1 BGB). Für Geschäfte, an
denen ein Verbraucher nicht betei-
ligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von
9,95% (8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für
Verträge auf Basis der VOB 2002 gilt
dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B).
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