Schützen & Erhalten - page 18

DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Der Deutsche Holz- und Bauten-
schutzverband – DHBV – beschließt
für die Überprüfung der Sachkun-
de von Sachverständigen auf den
Gebieten
a)Holzschutz
b)Bautenschutz
c) Holz- und Bautenschutz
folgende Prüfungsordnung.
§ 1
Die Antragstellerin oder der Antrag-
steller hat in geeigneter Form ihre
oder seine besondere Sachkunde,
ihre oder seine Fähigkeit, Gutach-
ten erstatten und als Sachverstän-
dige oder Sachverständiger tätig
sein zu können, nachzuweisen.
§ 2
Hierzu hat die Antragstellerin oder
der Antragsteller
– ihren oder seinen beruflichen
Werdegang bis zur Antragstel-
lung schriftlich darzustellen,
– zwei aktuelle Gutachten
(Erstellung maximal bis
2 Jahre vor Antragstellung)
aus dem beantragten Gebiet
in je 3-facher Ausfertigung
(Kopien) einzureichen,
– gegebenenfalls, in Absprache
mit der Prüfungskommission,
vertreten durch den Kommissi-
onsleiter, andere Unterlagen
einzureichen, die geeignet
sind, den Nachweis der beson-
deren Sachkunde zu erbringen,
§ 3
Die von der Antragstellerin oder
dem Antragsteller eingereichten
§ 6
Die mündliche Prüfung besteht aus
einem Fachgespräch. Die Dauer der
Prüfung beträgt je Fachgebiet
(Holzschutz/Bautenschutz) minde-
stens 45 Minuten und sollte 90
Minuten nicht überschreiten. Hier-
bei ist für jeden Themenbereich
eine Mindestprüfungszeit von 5
Prüfungsordnung des Deutschen Holz- und Bauten-
schutzverbandes e.V.
für die Überprüfung der Sachkunde von Sachverständigen auf den Fachgebieten Holz- und Bautenschutz
Unterlagen werden an zwei Gut-
achterinnen oder Gutachter (Mit-
glieder der Prüfungskommission)
und der Leiterin/dem Leiter der
Prüfungskommission zur schriftli-
chen Stellungnahme weitergelei-
tet, die von der DHBV Fachbereichs-
leiterin/dem DHBV-Fachbereichs-
leiter Sachverständige und dem
Geschäftsführer des Deutschen
Holz- und Bautenschutz Verbandes
e.V. gemeinsam in Einstimmigkeit
auszuwählen sind.
§ 4
Die Zulassung zur mündlichen Prü-
fung erfolgt nur, wenn beide Gut-
achten mit der Mindestnote „Be-
standen mit Vorbehalt“ (Punktzahl
> 60) bewertet wurden. (siehe
Anlage zur Prüfungsordnung „Prü-
fungsbewertung“)
§ 5
Der DHBV bildet zur Durchführung
der Prüfung eine Prüfungskommis-
sion, deren Vorsitzende oder Vor-
sitzender die Fachbereichsleiterin/
der Fachbereichsleiter bzw. deren
Vertreterin/Vertreter im DHBV-Fach-
bereich Sachverständige ist. Darüber
hinaus gehören dem Ausschuss die
Bundesgeschäftsführerin/der
Bundesgeschäftsführer des Verban-
des an sowie mindestens eine wei-
tere Sachverständige bzw. ein wei-
terer Sachverständiger aus dem zu
prüfenden Fachgebiet. Es wird da-
bei sichergestellt, dass zu jedem
Fachgebiet 2 Prüferinnen oder Prüfer
der Prüfungskommission angehören.
Minuten anzusetzen. Die zu prü-
fenden Themenbereiche werden der
Antragstellerin oder dem Antrag-
steller bei der Einladung zur münd-
lichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 7
Über die mündliche Prüfung ist ein
Protokoll anzufertigen, aus dem die
gestellten Prüfungsfragen und die
Antworten der oder des Geprüften
hervorgehen.
§ 8
Nach Abschluss der Prüfung ist von
der bzw. dem Vorsitzenden der Prü-
fungskommission ein Bericht anzu-
fertigen, der die Prüfungsleistungen
sowie die Bewertung der Gutachten
zusammenfasst und der zuständigen
Kammer oder Innung eine Empfeh-
lung, eine Empfehlung mit Vorbe-
halt oder eine Nichtempfehlung für
die öffentliche Bestellung und Ver-
eidigung ausspricht. Die bzw. der
Geprüfte hat nach Abschluss der
mündlichen Prüfung keinen Anspruch
darauf, von der Prüfungskommissi-
on eine Aussage bezüglich seiner Prü-
fungsleistung zu erhalten. Dieses
bleibt der zu bestellenden Körper-
schaft vorbehalten.
§ 9
Bei Nichtbestehen kann die Prü-
fung wiederholt werden.
– Wurden die Gutachten als
nicht bestanden bewertet,
müssen neue Gutachten einge-
reicht werden.
– Wurde die mündliche Prüfung
nicht bestanden, kann dieser
Prüfungsteil separat ohne Ein-
reichung neuer Gutachten wie-
derholt werden.
§ 11
Die Kosten der Prüfung sind wie
folgt unterteilt in 2 Bereiche:
Prüfung im Holz- oder Bautenschutz
– Überprüfung der
eingereichten
Gutachten:
510,00
– Mündliche Prüfung
(auch Wiederholungs-
prüfung):
420,00
Prüfung im Holz- und Bauten-
schutz
– Überprüfung der
eingereichten
Gutachten:
510,00
– Mündliche Prüfung
(auch Wiederholungs-
prüfung):
600,00
Die Prüfungsgebühren sind im Vor-
feld der Prüfungen zu entrichten.
§ 12
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.
11. 2006 in Kraft.
Köln, den 23. Oktober 2006
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