Schützen & Erhalten - page 22

Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 22
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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RECHTSBERATUNG
Erneute Fristsetzung ist
zur Mangelbeseitigung
notwendig
Erfüllt der Auftragnehmer die
Vereinbarung über eine Nach-
besserung nicht, oder nur teil-
weise, muss eine erneute Auf-
forderung zur Mangelbeseiti-
gung mit Fristsetzung
erfolgen, um die Vorausset-
zungen für die Ersatzvornah-
me zu schaffen.
Dies gilt insbesondere dann, falls
sich neue Mängel zeigen sollten.
Erneut auftretende, bzw. nicht
beseitigte Mangelerscheinungen
sind dem Auftragnehmer unter
genauer Bezeichnung des jeweili-
gen Schadensortes anzuzeigen.
Sachverhalt:
Bei einem Krankenhausbauvor-
haben traten Mängel von Feuch-
tigkeitsschäden in unterschiedli-
chen Bereichen auf. Die Auftrag-
geberin forderte den Generalunter-
nehmer unter Fristsetzung zur
Mangelbeseitigung auf. Die Parteien
führten Mangelbegehungstermine
durch und legten den Umfang der
erforderlichen Mangelbeseitigung
fest. Der Generalunternehmer führte
Mangelbeseitigungsmaßnahmen
durch und wies die Durchführung
durch Messungen nach. Im weite-
ren verlangte die Auftraggeberin
von dem Generalunternehmer ei-
nen Kostenvorschuss in sechsstel-
liger Höhe für die anfallenden Man-
gelbeseitigungsarbeiten mit der
Begründung, im Rahmen von Ab-
brucharbeiten und der damit ver-
bunden Offenlegungen der Bauteile
habe sich herausgestellt, dass die
Durchfeuchtungen wesentlich gra-
vierender seien, als ursprünglich
angenommen. Im Klagewege ver-
langt die Auftraggeberin nunmehr
Kostenvorschuss und hilfsweise Er-
satzvornahmekosten. Das Gericht
wies den Anspruch der Auftragge-
berin auf Kostenvorschuss zurück,
mit der Begründung die Auftrag-
geberin habe – unstreitig – bereits
saniert.
Auch der Anspruch auf Ersatz-
vornahmekosten wurde zurückge-
wiesen. Die Auftraggeberin hatte
ihren Anspruch auf ein Privatgut-
achten gestützt, es aber versäumt
dem Generalunternehmer die erneut
und neu aufgetretenen Mängel
nochmals anzuzeigen und ihm eine
Frist zur Mangelbeseitigung zu set-
zen.
LG Wiesbaden, 11 O 62/02
Kommentar:
Ein begrüssenswertes Urteil.
... hatten sich die Auftraggeberin
und der Generalunternehmer über
den Umfang einer Sanierung ver-
ständigt. Dementsprechend hat der
Generalunternehmer auch die Nach-
besserungen durchgeführt.
Daher hätte die Auftraggebe-
rin bei Auftreten weiterer Mängel
dem Generalunternehmer Gelegen-
heit zur Mangelbeseitigung und
Nachbesserung zu geben.
Die Auftraggeberin hätte zur
Sicherung ihrer Ansprüche auch ein
Beweisverfahren durchführen kön-
nen, zumindest aber dem General-
unternehmer Gelegenheit zur Man-
gelbesichtigung geben müssen.
Teure
Konsequenz:
Rücktritt
vom Bau-
vertrag
Ein neues Urteil des OLG Bre-
men bringt schlechte Nach-
richten für schlecht arbeiten-
de Bauunternehmer.
Nach der Entscheidung kann ein
Auftraggeber im Rahmen eines Bau-
vertrages vom Vertrag zurücktre-
ten, wenn der Bauunternehmer eine
Frist zur Mängelbeseitigung ver-
streichen lässt, oder aber die Be-
seitigung eines erheblichen Man-
gels mehrmals fehlgeschlagen ist.
Besonders teuer ist die Kon-
sequenz für den Bauunternehmer.
Mit der wirksamen Rücktrittserklä-
rung des Bauherren entsteht nach
Meinung des OLG ein Rückabwick-
lungsverhältnis. Damit entfällt der
Werklohnanspruch des Unterneh-
mers, was in der Konsequenz gem.
§ 346 Abs. 1 BGB auch die Rück-
zahlung der bereits empfangenen
Leistungen beinhaltet.
Streitgegenstand war in die-
sem Fall ein undichter Wintergar-
ten, in dem es auch nach drei
Mangelbeseitigungsversuchen
weiterhin hinein regnete. Der Auf-
traggeber trat daraufhin vom Ver-
trag zurück.
Das Bremer OLG verurteilte den
Bauunternehmer neben der Rück-
zahlung der bereits erhaltenen Gel-
der auch dazu, das Grundstück ohne
Vergütung in den ursprünglichen
Zustand zurückzuversetzen.
(OLG Bremen, 1 U 32/05)
VERSICHERUNG
Notiert
Gesetzliche Unfall-
versicherung
Ein gesetzlich unfallversicherter
Selbständiger hatte während einer
mehrtägigen Reise zunächst einen
Diensttermin wahrgenommen, war
danach jedoch privat unterwegs.
Auf der Rückfahrt nach Hause
erlitt er einen Unfall, den er als
Arbeitsunfall meldete. Die
Berufs-
genossenschaft
lehnte jedoch eine
Entschädigung ab, Das Oberlandes-
gericht Celle (Az. 14 U 138/05 be-
stätigte die Zahlungsverweigerung.
Nur wenn die Rückreise unmittel-
bar von einer dienstlichen Betä-
tigung aus angetreten worden wäre,
wäre dies als zu entschädigender
Arbeitsunfall zu werten. (Quelle:
Versicherungstipp Ausgabe 7/XXIII)
Betriebshaftpflicht-
Versicherung
Schauen Sie sich einmal die Ver-
sicherungsbedingungen an und zwar
§ 4 I 6 b AHB. Geregelt ist der Tä-
tigkeits- oder auch Bearbeitungs-
schaden. Die neuen Bedingungen
besagen, dass auch der durch ei-
nen Bearbeitungsschaden anfallende
Vermögensschaden
nur im Rahmen
der vereinbarten Tätigkeitsschaden-
Deckungssumme versichert gilt!
Hinweis:
gute Versicherer bieten die
Tätigkeitsschaden-Deckungssumme
in Höhe der vereinbarten Sachscha-
den-Deckungssumme an; damit
haben Sie dann keinen Stress.
Kraftfahrt-
Versicherung
Nachdem bei einem Cabrio eine
Fensterscheibe eingeschlagen und
der darin befindliche CD/MP3-Player
gestohlen wurde, musste der Cabrio-
Besitzer den Unterschied zwischen
Teilkasko und Vollkasko unliebsam
kennen lernen. Denn die vorhan-
dene Teilkasko übernahm den Scha-
den für den Player und die Schei-
be. Für die von den Dieben verur-
sachten Kratzer im Lack und Schlitze
im Verdeck wurde indes kein Scha-
denersatz geleistet. Auf diesen Van-
dalismus-Schaden blieb der Cabrio-
Liebhaber sitzen, da er keine Voll-
kaskoversicherung abgeschlossen
hatte. Diese Schadenregulierung
wurde vom Bundesgerichtshof (Az.:
IV ZR 212/05) bestätigt. (Quelle:
Versicherungstipp 28/06)
Kraftfahrt-Rahmen-
versicherungs-Vertrag
Für das Jahr 2007 kann ich eine
frohe Botschaft verkünden: die
Prämien bleiben unverändert!
Bei Interesse sprechen Sie mich
bitte an.
Heinz-Dieter Walther
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