Schützen & Erhalten - page 26

Arbeitnehmer-Entsendegesetz – neue
Mindestlöhne im Baugewerbe
Am 1. September 2006 sind neue Mindestlöhne für das Baugewerbe
in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatten sich
im Rahmen der Tarifrunde 2004/2005 auf eine neue Mindestlohnrege-
lung für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008
verständigt, wonach die Mindestlöhne am 1. September 2006 erhöht
werden. Der Mindestlohn II bleibt aber in den neuen Bundesländern
unverändert.
West
Ost
Mindest- Mindest- Mindest- Mindest-
lohn I
lohn II
lohn I
lohn II
1. September 2005–
30. August 2006
10,20
12,30
8,80
9,80
1. September 2006–
30. August 2007 10,30
12,40
8,90
9,80
1. September 2007–
30. August 2008
10,40
12,50
9,00
9,80
Allgemeine Hinweise zur Mindestlohnregelung im Baugewerbe:
1. Abgrenzung Mindestlohn I – Mindestlohn II
Der Mindestlohn I ist für die Ausführung einfacher Bau- und Monta-
gearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegear-
beiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für
die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätig-
keitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV) genannt.
Der Mindestlohn II ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbei-
ten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkei-
ten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelquali-
fikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3
BRTV.
2. Lohn der Baustelle
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts
beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Min-
destlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen, so lange sie auf
dieser Arbeitsstelle tätig sind.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Kündigungsschutz – Geltendmachung
des Kündigungsschutzgesetzes in
Kleinbetrieben
Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 840/05 – vom
21. September 2006
Diejenigen Arbeitnehmer, die
bereits vor dem 1. Januar 2004 in
Betrieben mit seinerzeit mehr als fünf
Arbeitnehmern beschäftigt waren,
verlieren ihren Kündigungsschutz,
sobald die Zahl der bereits vor dem
1. Januar 2004 beschäftigten Arbeit-
nehmer unter den alten Schwellen-
wert von fünf Arbeitnehmern sinkt.
Ob der allgemeine Kündigungs-
schutz in einem Betrieb gilt, ist
u.a. von der Betriebsgröße abhän-
gig. Der dafür maßgebliche Schwel-
lenwert ist im Rahmen der sog.
Hartz-Gesetzgebung mit Wirkung
vom 1. Januar 2004 von fünf auf
zehn Arbeitnehmer erhöht worden.
Mit dieser Anhebung des
Schwellenwertes wurde eine Besitz-
standsregelung verbunden, wonach
die Anhebung des Schwellenwer-
tes nur für solche Arbeitnehmer
gilt, deren Arbeitsverhältnis am 1.
Januar 2004 oder später beginnt.
Das bedeutet für alte Arbeitsver-
hältnisse (= Einstellung vor dem
1. Januar 2004):
1. Der alte Schwellenwert (fünf
Arbeitnehmer) findet weiter-
hin Anwendung.
2. Es besteht Kündigungsschutz,
so lange die Zahl der bereits
vor dem 1. Januar 2004 be-
schäftigten Arbeitnehmer über
dem alten Schwellenwert liegt.
Dabei bleiben diejenigen Ar-
beitnehmer unberücksichtigt,
die erst nach dem 31. Dezem-
ber 2003 eingestellt wurden.
3. Der Kündigungsschutz entfällt,
sobald die Zahl der bereits vor
dem 1. Januar 2004 beschäftig-
ten Arbeitnehmer unter den
alten Schwellenwert sinkt und
gleichzeitig der neue Schwellen-
wert nicht überschritten wird.
Diese bisher schon von uns ver-
tretene Auffassung ist nunmehr
erstmals durch das Bundesarbeits-
gericht bestätigt worden.
Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Informationen für die Arbeitnehmer
Beitragsbemessungsgrenzen 2007
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sind in diesem Jahr aus-
nahmsweise nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch Gesetz fest-
gelegt worden. Nachdem das Gesetz zur Änderung des Betriebsrenten-
gesetzes und anderer Gesetze (Artikelgesetz), in dem diese Rechengrö-
ßen für das Kalenderjahr 2007 festgesetzt wurden, die Zustimmung des
Bundestages und auch des Bundesrates gefunden hat, geben wir Ihnen
die neuen Beitragsbemessungsgrnzen – im Vergleich zu denjenigen des
laufenden Kalenderjahres – wie folgt bekannt:
1. Renten- und Arbeitslosenversicherung
2006
2007
WEST
63.000,00
jährlich 63.000,00
jährlich
5.250,00
monatlich 5.250,00
monatlich
OST
52.800,00
jährlich 54.600,00
jährlich
4.400,00
monatlich 4.550,00
monatlich
2. Krankenversicherung/Pflegeversicherung
2006
2007
Bundeseinheitlich 42.750,00
jährlich 42.750,00
jährlich
3.562,50
monatlich 3.562,50
monatlich
Die Beitragsbemessungsgrenzen folgen der Einkommensentwicklung.
Steigen die Löhne und Gehälter in ausreichendem Maß, steigen Jahr für
Jahr auch die Beitragsbemessungsgrenzen. Manchmal kann es jedoch
vorkommen, dass die Lohnentwicklung nicht stark genug ist, um zu ei-
ner Anhebung zu führen. So stieg z.B. in diesem Jahr die Beitragsbe-
messungsgrenze in den alten Bundesländern, während sich die Beitrags-
bemessungsgrenze Ost gegenüber dem Jahr 2005 nicht verändert hatte.
Dass im Jahr 2007 nun umgekehrt die Beitragsbemessungsgrenze Ost
ansteigt, ist auf eine gute Lohnentwicklung in den neuen Bundeslän-
dern zurückzuführen. Während die für die Berechnung maßgebende Lohn-
zuwachsrate des Jahres 2005 in den neuen Bundesländern bei 1,38%
lag, betrug dieser Wert für die alten Bundesländer nur 0,49%. Im Er-
gebnis war die Lohnentwicklung in den alten
Bundesländern nicht hoch genug, um die
Beitragsbemessungsgrenze dort anzuheben.
Nach § 12 Abs. 2 AGG soll der
Arbeitgeber in geeigneter Art und
Weise, insbesondere im Rahmen der
beruflichen Aus- und Fortbildung,
auf die Unzulässigkeit von Benach-
teiligungen und Belästigungen auf-
grund eines der gesetzlichen Be-
nachteiligungsmerkmale hinweisen
und darauf hinwirken, dass diese
unterbleiben. Im Mitgliederbereich
der DHBV-Homepage ist ein vom
ZDB Arbeitskreis Arbeits- und Ta-
rifrecht erarbeiteten Flyer für eine
entsprechende Unterrichtung der
Arbeitnehmer hinterlegt. Mit der
Ausgabe des Flyers an die Mitar-
beiter erfüllen die Betriebe ihre
gesetzliche Unterrichtungspflicht.
Vorsorglich weisen wir noch-
mals darauf hin, dass es sich bei
dem Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetz um ein aushangpflich-
tiges Arbeitsgesetz handelt (vgl.
§ 12 Abs. 5 AGG).
Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 26
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