Schützen & Erhalten - page 24

Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 24
Durch das zweite Dienstlei-
stungs-Arbeitsmarktgesetz vom 23.
12. 2002 wurde § 35a EStG neu
geschaffen. Die Vorschrift ermäßigt
unter den dort genannten Voraus-
setzungen die festzusetzende Ein-
kommensteuer. Es handelt sich um
eine so genannte Lenkungsnorm,
die im Zusammenhang mit Reform-
maßnahmen für den Arbeitsmarkt
steht. Zeitlich ist die Regelung erst-
mals für im Veranlagungszeitraum
2003 geleistete Aufwendungen an-
zuwenden. Die Ermäßigung wird nur
auf Antrag des Leistungsempfängers
gewährt. Sie ist ausgeschlossen,
wenn die Kosten zu den Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten des
Empfängers gehören.
§ 35a EStG kennt 2 Begünsti-
gungstatbestände. Zum einen das
haushaltsnahe Beschäftigungsver-
hältnis nach § 35a Abs. 1 EStG und
die Inanspruchnahme von haus-
haltsnahen Diensten von in der
Regel Selbständigen nach § 35a
Abs. 2 EStG.
Die Inanspruchnahme haus-
haltsnaher Dienstleistungen nach
§ 35a Abs. 2 EStG betrifft im We-
sentlichen die Inanspruchnahme
von Handwerkerleistungen für Re-
novierungs-, Erhaltungs- und Mo-
dernisierungsarbeiten, die nach
dem 31. 12. 2005 erbracht wer-
den (§ 52 Abs. 50b EStG neue Fas-
sung). Dabei können auf Antrag
20%, höchstens 600
der Aufwen-
dungen für die Dienstleistung ab-
gezogen werden. Mehrere Dienst-
leistungsaufträge im Veranlagungs-
zeitraum lösen keine Vervielfachung
der Höchstbeträge aus, auch dann
nicht, wenn sie gleichzeitig vor-
liegen.
Begünstigt ist nur die Hand-
werkerleistung, nicht begünstigt ist
der entsprechende Materialanteil
der Rechnung.
Wenn also eine Rechnung wie
folgt aussieht:
Rechnung über eine Heißluft-
behandlung
Arbeitslohn
500,00
Heizkosten (Öl)
400,00
Material
100,00
1000,00
+ 16 % USt
160,00
1160,00
kann der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer in diesem Fall nur
für die Arbeitskosten in Höhe von
500,00
zzgl. USt. vorgenommen
werden. Die Heizkosten in Form von
Öl fallen unter die Rubrik Materi-
alkosten, für die die steuerliche Be-
günstigung nicht gilt.
Der Steuerpflichtige (Empfän-
ger der Handwerkerleistung) hat die
Aufwendungen durch Vorlage ei-
ner Rechnung und die Zahlung auf
das Konto des Handwerkers durch
einen Beleg des Kreditinstitutes
nachzuweisen.
In der Praxis wird oft danach
gefragt, welche Anforderungen an
den Rechnungsausweis von Hand-
werkerleistungen zu stellen sind,
insbesondere wie der nicht begün-
stigte Materialanteil zu kennzeich-
nen ist. Hintergrund ist der oft-
mals zwischen Handwerkern und
Kunden vereinbarte Einheitspreis.
Dieser zeichnet sich dadurch aus,
dass pro Menge/Masse (Quadrat-
meter, Meter, Kubikmeter, Tonne...)
ein bestimmter Preis vereinbart
wird. In diesem Preis enthalten sind
sowohl Material als auch Arbeits-
leistung, ohne dass diese Positio-
nen getrennt aufgeführt werden.
Nach der Verfügung der OFD
Koblenz vom 01. 06. 2006 (S 2296
wA-St 323) bestehen grundsätzlich
keine Bedenken, wenn der in die-
sen Fällen in einer Summe ausge-
Steuerbonus für Handwerkerleistungen
§ 35a EStG – Zählen die Heißkosten bei einer Heißluft-
behandlung zu den Materialkosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Anforderungen an Handwerkerrechnungen
wiesene Rechnungsbetrag z. B. wie
folgt ergänzt wird:
„Im Rechnungsbetrag in Höhe
von ...
sind Materialkosten in
Höhe von ...
brutto enthalten.“
Die Materialkosten (einschl.
USt.) sind sodann im Rahmen der
Berücksichtigung nach § 35a EStG
als nicht begünstigte Aufwendun-
gen vom Rechnungsbetrag abzuzie-
hen. Soweit im konkreten Einzel-
fall allerdings offensichtlich nicht
anzuerkennende Gefälligkeitsrech-
nungen ausgestellt werden, d.h.
Rechnungen, in denen der Materi-
alanteil erkennbar zu niedrig aus-
gewiesen wird, um den nach § 35a
EStG begünstigten Rechnungsanteil
zu erhöhen, muss der Aufteilungs-
maßstab seitens der Finanzverwal-
tung im Wege der Schätzung ent-
sprechend abgeändert werden.
Leistungen, bei denen aus-
schließlich die Lieferung der Ware
im Vordergrund steht, sind weiter-
hin vollumfänglich nicht begünstigt
(z.B. Partyservice, Lieferung von
Blumenerde). Hier findet nur die
Lieferung statt und keine entspre-
chende Handwerkerleistung.
Rainer Kuhsel, Wirtschaftsprü-
fer und Steuerberater, Köln
Das Bundesministerium für
Finanzen hat ein BMF-Schrei-
ben zu zahlreichen Anwen-
dungsfragen und praktischen
Hinweisen zum Steuerbonus
für Handwerkerleistungen im
Internet veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finan-
zen hat nunmehr zu den haushalts-
nahen Dienstleistungen gemäß §
35a EStG Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben enthält u.a.
ausführliche Regelungen zur steu-
erlichen Anrechenbarkeit bei der
Inanspruchnahme von Handwerker-
leistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz
2 EStG. Danach sind alle handwerk-
lichen Tätigkeiten für Renovie-
rungs-, Erhaltungs- und Moderni-
sierungsmaßnahmen begünstigt,
die in einem inländischen Haus-
halt des Steuerpflichtigen erbracht
werden. Das BMF-Schreiben er-
wähnt hierbei explizit folgende Be-
reiche:
– Arbeiten an Innen- und Außen-
wänden
– Arbeiten am Dach, an der
Fassade, an Garagen o.ä.
– Reparatur oder Austausch von
Fenstern und Türen
– Streichen/Lackieren von Türen,
Fenstern (innen und außen),
Wandschränken, Heizkörpern
und -rohren
– Reparatur oder Austausch von
Bodenbelägen (z.B. Teppich-
boden, Parkett, Fliesen)
– Reparatur, Wartung oder Aus-
tausch von Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasser-
installationen
– Modernisierung oder Austausch
der Einbauküche
– Modernisierung des Badezimmers
– Reparatur und Wartung von
Gegenständen im Haushalt
(z.B. Waschmaschine, Geschirr-
spüler, Herd, Fernseher, PC)
– Maßnahmen der Gartengestaltung
– Pflasterarbeiten auf dem Wohn-
grundstück
– Gebühren für Schornsteinfeger
– Reparatur und Wartung von
Hausanschlüssen (z.B. Kabel
für Strom, und Fernsehen)
Hierbei handelt es sich um eine
beispielhafte Aufzählung. Be-
günstigt sind grundsätzlich alle
Aufwendungen, sei es Erhal-
tungs- oder Herstellungsauf-
wand. Lediglich handwerkliche
Tätigkeiten im Rahmen einer
Neubaumaßnahme können
nicht berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung ist davon
abhängig, dass der Steuerpflich-
tige die Aufwendungen durch Vor-
lage einer Rechnung und die Zah-
lung auf ein Konto des Erbringers
der Leistung durch einen Beleg des
Kreditinstituts nachweist (§ 35a
Abs. 2 Satz 5 EStG). Der Anteil der
begünstigten Arbeits- und Fahrt-
kosten muss aus der Rechnung
gesondert ausgewiesen sein. Die
Finanzverwaltung beanstandet je-
doch für das Kalenderjahr 2006
nicht, wenn der Anteil der steu-
erbegünstigten Arbeitskosten an
den Aufwendungen im Schätzungs-
wege ermittelt wird.
Auch Wohnungseigentümerge-
meinschaften und Mieter können
unter im BMF-Schreiben genann-
ten Voraussetzungen den Steuer-
bonus in Anspruch nehmen.
Der Mieter einer Wohnung kann
die Steuerermäßigung nach § 35a
EStG beanspruchen, wenn die von
ihm zu zahlenden Nebenkosten
Beträge umfassen, die für hand-
werkliche Tätigkeiten geschuldet
werden und sein Anteil an dem vom
Vermieter unbar gezahlten Aufwen-
dungen entweder aus der Jahres-
abrechnung hervorgeht oder durch
eine Bescheinigung des Vermieters
oder seines Verwalters nachgewie-
sen wird.
STEUERRECHT
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