Schützen & Erhalten - page 12

Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 12
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Haftung bei Fehlern in Gutachten
– Teil 3 –
Die nachfolgenden Artikel
beschäftigen sich noch einmal
abschließend mit aktuellen
Rechtsfällen und Urteilen zum
Themenkomplex „Haftung bei
Fehlern in Gutachten“. Sie stam-
men aus der Zeitschrift IfS:
„Informationen“ für öffentlich
bestellte und vereidigte Sach-
verständige 2/01 23. Jahrgang
2001.
Die Rechtsfälle zeigen deut-
lich, welche hohen Ansprüche
an Sachverständige, egal ob
ö.b.u.v. oder freie Sachverstän-
dige, in Bezug auf die Unter-
suchungs- und Dokumentati-
onsqualitäten von Gutachten
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
verheiratet, 2 Kinder
geboren 8. Januar 1957
in Datteln (Ruhrgebiet)
– Studium der Holzwirt-
schaft an der Uni Hamburg
– wissenschaftlicher Mitar-
beiter am Institut für
Holzbiologie und Holz-
schutz der Bundesfor-
schungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft in
Hamburg
– Projektleiter für die Berei-
che Altholz und Holzschutz
in einem Consulting-Un-
ternehmen
– seit 1996 selbstständig als
Sachverständiger für Holz-
schutz
– von der Handwerkskammer
Münster öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sach-
verständiger für das Holz-
und Bautenschutzgewerbe,
Teilbereich: Holzschutz
– seit 1999: Inhaber eines
Büros für Arbeitsschutz
– Mitglied im DHBV und im
Fachbereich Sachverstän-
dige seit 1996
– Leiter des Fachbereichs
Sachverständige seit 1998
– Mitglied in verschiedener
Arbeitsgruppen und Aus-
schüssen des und für den
DHBV
Weitere Fragen an:
Dipl.-Holzwirt
Georg Brückner
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: 0 25 91 - 94 96 53
Telefax: 0 25 91 - 94 96 54
email:
gestellt werden. Die Untersu-
chungsmethoden sind im Vor-
feld auf ihre Aussagekraft und
die Untersuchungsergebnisse
auf ihre Plausibilität hin vom
SV zu überprüfen und im Gut-
achten genau zu dokumentie-
ren.
„
Bundesgerichtshof erweitert
Dritthaftung von Sachver-
ständigen
Nach dem BGH-Urteil vom
14.11.2000 (X ZR 203/98)
haftet der Sachverständi-
ge nicht nur dem Auftrag-
geber gegenüber, son-
dern auch jedem Dritten,
der in den Schutzbereich
eines Vertrages einbezo-
gen wurde. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob
überhaupt und inwieweit
ein Vertrauenstatbestand
gegeben war und ob das
Vertrauen des Dritten ent-
täuscht wurde. Deshalb
haften auch solche Sach-
verständige Dritten ge-
genüber, die nicht öffent-
lich bestellt oder staatlich
anerkannt sind.
Nach bisheriger Rechtspre-
chung konnte ein Dritter, dem
das fehlerhafte Gutachten vom
Auftraggeber des Sachverstän-
digen zur Verfügung gestellt
wurde und der im Vertrauen auf
die Richtigkeit für ihn nachtei-
lige Vermögensdispositionen
vornahm, nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen Schadens-
ersatzansprüche gegen den
Sachverständigen geltend ma-
chen. Der Sachverständige mus-
ste damit rechnen können, dass
das Gutachten an einen Drit-
ten weitergegeben wird und der
Dritte musste auf Grund der
öffentlichen Bestellung oder
einer anderen Qualifikation dar-
auf vertrauen dürfen, dass das
Gutachten fehlerfrei ist. Nun-
mehr hat der BGH diese Dritt-
haftung auf nicht öffentlich
bestellte Sachverständige aus-
gedehnt.
Der BGH dazu
wörtlich:
„Ob überhaupt und inwieweit
ein Vertrauenstatbestand gege-
ben war und Vertrauen eines An-
spruchsberechtigten enttäuscht
wurde, ist danach im Bereich der
Schadensfeststellung kein trag-
fähiger Gesichtspunkt.“
Der BGH setzt sich weiter
mit der Adäquanz auseinander.
Es sei zwar richtig, dass der
bloße Kausalzusammenhang
keine sachgerechte Abgrenzung
zurechenbarer von nicht zure-
chenbaren Schadensfolgen er-
laube. Allerdings sollen mit dem
Erfordernis der Adäquanz nur
ganz außerhalb des zu erwar-
tenden Verlaufs stehende Ein-
bußen ausgeschieden werden.
Dies sei aber hier nicht der Fall.
Sodann setzt sich der BGH mit
dem Problem des Schutzzwecks
auseinander. Hier habe das Be-
rufungsgericht übersehen, dass
eine Vertragspartei, die ein –
möglicherweise – sanierungs-
bedürftiges Gelände zu erwer-
ben wünsche, von einem Gut-
achten regelmäßig Aufschluss
darüber erwartet, ob die tat-
sächliche Beschaffenheit eine
alsbaldige Bebauung erlaube
oder ob eine Bebauung wegen
des Sanierungsbedarfs – wenn
überhaupt – erst später mög-
lich sein wird. Aus diesem Grun-
de hat der BGH im vorliegen-
den Fall bejaht, dass die ver-
letzte Vertragspflicht den mit
dem Gutachten verfolgten Zweck
mit umfasse.
Der BGH hat die Sache an
das Berufungsgericht zurück-
überwiesen, weil noch tatsäch-
licher Aufklärungsbedarf in Be-
zug auf die Auslegung des Gut-
achtenvertrages sowie die
Feststellung eines Mitverschul-
dens des Dritten nach §254 BGB
bestehe. Beim Mitverschulden
könne insbesondere von Bedeu-
tung sein, dass die Klägerin den
Erwerb des Grundstücks nicht
unterlassen und das Rücktritts-
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...44
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