Schützen & Erhalten - page 20

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite II
Es schreibt für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
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Albrecht W. Omankowsky
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DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsrat
Veränderungen im Verjährungs-
recht zum 1. Januar 2002
1. Regelverjährung
Die bisherige 30jährige allge-
meine Verjährungsfrist wird auf 3
Jahre (zum Jahresende) verkürzt.
2. Verjährungsfristen
In der bisherigen Rechtsgrund-
lage gab es acht verschiedene Ver-
jährungsfristen. Die kürzeste be-
trug sechs Wochen, die längste
30 Jahre.
Die Anzahl der Verjährungsfri-
sten wurde nunmehr auf sechs
unterschiedliche – wiederum von
sechs Monaten bis 30 Jahre – re-
duziert.
3. Verjährungsbeginn
Die Verjährung begann in der
bisherigen Rechtslage bei Entste-
hen des Anspruchs und gegebe-
nenfalls aunspruchsspezifischen
Besonderheiten.
In der zukünftigen Rechtsla-
ge beginnt die Verjährung bei
Entstehen des Anspruchs und
Kenntnis (auch grob fahrlässige
Unkenntnis) der wesentlichen Tat-
sachen.
4. Verjährungsverlauf
Die bisherige Rechtslage un-
terschied zwischen Hemmung
(Stillstand des Fristenlaufs bis zum
Wegfall eines Hindernisses), Ab-
laufhemmung (Nichteintritt der
Verjährung bis zum Ablauf einer
Frist nach dem Wegfall eines Hin-
dernisses) und Unterbrechung
(Neubeginn des Fristenlaufs).
Die zukünftige Rechtslage
kennt nur noch Hemmung und
Ablaufhemmung (Ausnahme: An-
erkenntnis und behördliche Voll-
streckungshandlungen).
Als neue Hemmungsgründe tre-
ten hinzu:
a) Das Schweben von Verhand-
lungen
b) Die Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung und
c) Anträge auf Prozeßkostenhilfe,
einstweilige Verfügung und
Arrest
Eine vorläufige Übersicht zeigt die
nachstehende Tabelle.
„
Albrecht W. Omankowsky
Rechtsanwalt
Verjährungsfristen: Bisherige Rechtslage (Überblick)
Frist
Anspruch
30 Jahre
Allgemeine Regelverjährung (§195)
5 Jahre
Gewährleistung bei Bauwerken im Werkvertrag (§638 I 1)
4 Jahre
Rückstände auf wiederkehrende Leistungen: Zinsen, Miete, Unterhalt (§197); Ansprü-
che nach Verlust von Zinsscheinen o.ä. (§804); Unterhalt von Mutter und Vater an-
läßlich der Geburt (§161 5I IV)
3 Jahre
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§852); Zugewinnausgleich (§1378 IV 1);
Pflichtteil (§2332 I)
2 Jahre
Zahlungsansprüche zum Beispiel der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Gastwirte,
Ärzte, Rechtsanwälte und Notare (§196 I); Anspruch aus Inhaber-Schuldverschrei-
bung nach deren Vorlage (§ 801 I 2)
1 Jahr
Gewährleistung bei Grundstücken: Kauf- und Werkvertrag (§§477 I 1, 638 I 1)
6 Monate Regel-Gewährleistung beim Kauf-, Werk- und Reisevertrag (§§477 I 1; 638 I1, 651g
II), (Aufwendungs-)Ersatzansprüche im Verhältnis Vermieter/Mieter, Verpächter/Pächter,
Verleiher/Entleiher, Eigentümer/Nießbraucher, Verpfänder/Pfandgläubiger (§§558 I a.F.,
591b, 606, 1057, 1226)
6 Wochen Mängelansprüche beim Viehkauf (§490 I 1)
Verjährungsfristen: Zukünftige Rechtslage (Überblick)
Frist
Anspruch
30 Jahre
Herausgabeansprüche aus Eigentum u.ä., familien- und erbrechtliche, rechtskräftig
festgestellte und titulierte Ansprüche (§197); Gewährleistung beim Kaufvertrag bei
Mangel an dinglichem Recht ( §438 I Nr. 1)
10 Jahre
Ansprüche auf Rechte an einem Grundstück (§196)
5 Jahre
Gewährleistung bei Bauwerken etc. im Kauf- und Werkvertrag ( §§438 I Nr. 2, 634a I
Nr. 2, hier auch für Planungsleistungen etc.)
3 Jahre
Allgemeine Regelverjährung (§ 195; allerdings erst zum Jahresende); Regel-Gewähr-
leistung beim Werkvertrag ( §634 a I Nr. 3)
2 Jahre
Regelgewährleistung beim Kauf- und Reisevertrag (§§ 438 I Nr. 3, 651g II), Aufwen-
dungsersatzanspruch beim Verbrauchsgüterkauf ( §479), Gewährleistung bei „Sach-
werken“ im Werkvertrag (§ 634a I Nr.1)
6 Monate Aufwendungsersatzansprüche (s.o. § 548 I n.F.)
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