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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 26

Fachbereiche

Schimmelpilze

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte

Frau Dr. Messal,

mit Ihrem Artikel „Was heißt denn hier verkehrs-

fähig? Regelungen für den Biozideinsatz“ wol-

len Sie nach eigenem Bekunden „Licht in diesen

Dschungel“ bezüglich der Verkehrsfähigkeit von

Biozidprodukten bringen.

Dies ist leider nicht gelungen. Im Gegenteil,

Sie beschreiben Zulassungsprocedere für Biozid-

produkte, die es so nicht gibt. Anstelle von nati-

onalen Übergangsregelungen für Biozidprodukte

schreiben Sie von vorläufigen Zulassungen. Sie

beziehen sich auf Gesetzestexte, die gestrichen

sind und ordnen der TRGS 900 Stoffe und Konzen-

trationsgrenzwerte zu, die darin nicht enthalten

sind. Aus gesetzlichen Regelungen zu Werbeaus-

sagen machen Sie Pflichtangaben für die Verpa-

ckung von Biozidprodukten.

Weiter beschreiben Sie in Ihrem Artikel bio­

zide Wirkstoffe und Biozidprodukte wiederholt als

schädlich und vermitteln den Eindruck, als wür-

de sich dies auf die Gefährdung von Menschen

beziehen. Die „Schädlichkeit“ bezieht sich auf

die Zielorganismen. So steht in der Biozid-Ver-

ordnung: „Biozidprodukte sind notwendig zur

Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch

oder Tier schädlichen Organismen und zur Be-

kämpfung von Organismen, die natürliche oder

gefertigte Materialien schädigen.“

Weiter ist die Beschreibung, was ein Anwender

alles zu tun hat, bevor er ein Biozidprodukt ein-

setzen darf, irreführend. Das gilt auch für Ihre An-

merkungen zu den Etiketten von Biozidprodukten.

Leser, die Verordnungen nicht im Detail ken-

nen, verlassen sich auf Inhalte von Fachzeitschrif-

ten, daher sehe ich es als Ihre Pflicht, die fehler-

haften Angaben richtig zu stellen.

Gerne kann ich konkretere Hinweise zu den

jeweiligen Punkten geben.

Dr. Cordula Schmitz,

DLAC Dienstleistungsagentur Chemie GmbH,

E-Mail: schmitz@dlac-gmbh.de

Leserbrief

zu Artikel „

Was heißt denn

hier verkehrsfähig?

Regelungen für den

Biozideinsatz

“ erschienen

in „Schützen & Erhalten“,

Ausgabe 3/2016

Antwort zum Leserbrief von Frau Dr. Schmitz

Sehr geehrte Frau Dr. Schmitz,

ich danke Ihnen für die zahlreichen Hinweise zu

meinem Artikel, die ich sorgfältig geprüft habe.

Sie haben Recht. In meinem Artikel ist es

mir nicht gelungen, das Zulassungsprocedere für

Neuwirkstoffe in Abgrenzung zu Altwirkstoffen

mit Übergangsregelungen korrekt darzustellen.

Ihre Zuarbeit war mir dabei eine große Hilfe.

In der Tat dürfen Biozidprodukte mit Alt-

wirkstoffen, die derzeit im Bewertungsverfahren

sind und daher noch nicht abschließend geneh-

migt sind, zulassungsfrei verkauft werden, bis

die Kommission entweder den Wirkstoff geneh-

migt oder aber negativ bewertet. Bis zu diesem

Zeitpunkt (max. 2024) muss für diese lediglich

bei der BAuA gemeldeten Produkte kein Dossier

vorgelegt werden. Bei der Meldung, die elektro-

nisch erfolgt, muss einzig der Handelsname, der

enthaltene Wirkstoff und die Produktart ange-

nommen werden. Der Anmelder erhält eine N-

Nummer und sofort die Mitteilung, bis wann das

Biozidprodukt ohne Zulassung verkauft werden

darf. Eine Überprüfung des Produktes auf Wirk-

samkeit erfolgt nicht.

Wird der dem angemeldeten Biozidprodukt

zugrunde liegende Altwirkstoff genehmigt, so

hat der Anmelder nach Veröffentlichung der

Genehmigung zwei Jahre Zeit, ein Dossier zur

Zulassung als Biozidprodukt einzureichen. Bei

mehreren Altwirkstoffen gilt hierbei die zuletzt

erteilte Genehmigung. Wird kein Dossier einge-

reicht, erlischt die Verkehrsfähigkeit. Weiterhin

gelten dann Fristen für Abverkauf und Nutzung

eines nicht mehr verkehrsfähigen Biozids.

Verweisen möchte ich darauf, dass nach

Artikel 55, Absatz 2, der Biozid-Verordnung für

Produkte mit Neuwirkstoffen vorläufige Zulas-

sungen erteilt werden können.

Sie nehmen Bezug auf die BP-V und zitieren

die Notwendigkeit des Einsatzes von Biozidpro-

dukten. Das wird von mir nicht bestritten. Biozid-

produkte sind in zahlreichen Anwendungsfällen

überaus wirksam und ihr Einsatz alternativlos.

Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtkontext

des von Ihnen zitierten Hinweises. Denn dort

heißt es nicht nur:

„Biozidprodukte sind notwen-

dig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von

Mensch oder Tier schädlichen Organismen und

zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche

oder gefertigte Materialien schädigen.“

Sondern

weitergehend:

„Von Biozidprodukten kann aller-

dings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften

und der hiermit in Verbindung stehenden Formen

der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und

Umwelt ausgehen.“

Daraus ergibt sich für den professionellen

Anwender, oder wie wir es gerne formulieren,

den Ausführenden, Konsequenzen hinsichtlich

des Arbeitsschutzes, des Objektschutzes und

des Schutzes unbeteiligter Dritter und anderer

Beschäftigter. Dies findet sich bei genehmigten

Wirkstoffen u. a. in den Durchführungsverord-

nungen, die unter

Besondere Bedingungen

in

Punkt 2 die Einhaltung des TOP-Prinzips für den

professionellen Anwender als Bedingung für die

Zulassung festlegen.

Auch bei zulassungsfreien Biozidprodukten

muss der Ausführende im Rahmen der gesetzlich

vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung eine

Bewertung potentieller schädlicher Einwirkungen

vornehmen und die Substitution prüfen. Dazu

dienen Sicherheitsdatenblätter, ein genaues

Studium der Etiketten von angebotenen Bio-

zidprodukten ebenso, wie weitergehende Infor-

mationen, die z. B. durch die DGUV angeboten

werden. Hier ist der Ausführende selbst verant-

wortlich und muss den entsprechenden Kennt-

nisstand vorweisen. Unter dem Blickwinkel be-

trachtet, wie einfach es ist, ein Biozidprodukt

durch Nutzung der Übergangsregelungen auf den

Markt zu bringen, erscheint mir dieser Aspekt

sogar noch wichtiger.

Sie verweisen darauf, dass meine Ausfüh-

rungen zu Etiketten von Biozidprodukten irre-

führend sind. Wie bereits beschrieben, habe ich

im Vorfeld von Ihnen eine – hier im Einzelnen

nicht aufgeführte

umfängliche Liste mit An-

merkungen erhalten. Eine konkrete Anmerkung

hierzu konnte ich jedoch nicht finden, sodass

sich mir Ihr Vorwurf der Irreführung nicht er-

schließt. Sicherlich ergibt sich Diskussionsbe-

darf hinsichtlich der Unterscheidung von Wer-

bung und Kennzeichnung von Biozidprodukten

nach Artikel 69 und 72 der BP-V. Wie Sie wissen,

sind hier unterschiedliche Rechtsmeinungen zu

finden, sodass eine abschließende Klärung ab-

zuwarten bleibt, die mit Sicherheit nicht aus

unserer Diskussion erwachsen wird.

Die von Ihnen gerügten Zitate nicht mehr

gültiger oder falsch zitierter Rechtsvorschriften

kann ich so nicht nachvollziehen, da die Gültig-

keit der GefStoffV unbeschadet bleibt von der

Streichung einzelner Paragraphen in anderen

Gesetzeswerken. Aus der GefStoffV ergeben sich

auch, wie im Text dargestellt, Besonderheiten im

Umgang mit Wasserstoffperoxid. Weiter sind in

der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte von Des-

infektionsmitteln aufgeführt, die im Bereich der

Schimmelbekämpfung häufig eingesetzt werden.

Sehr geehrte Frau Dr. Schmitz, Ihre kritische

Auseinandersetzung mit meinem Artikel sowie

die hilfreichen Anmerkungen zu Fehlern in der

Darstellung des Zulassungsprocedere haben zu

einer Vertiefung meines Wissenstands geführt

und werden zukünftig meine Arbeit bereichern.

Ich würde mich freuen, wenn wir auch zukünftig

im Erfahrungsaustausch verbleiben.

Dr. Constanze Messal