Schützen & Erhalten - page 21

Abschnitt 1: Allge-
meine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz
werden entschädigt.[...]
(2) die von dem Gericht
oder unmittelbar von dem
Staatsanwalt herangezogenen
Sachverständigen, Dolmetscher,
Übersetzer und Zeugen.[...]
§ 2 Erlöschen des Anspruchs
(1) Eine Entschädigung
erfolgt nur auf Antrag.
(2) Der Anspruch auf Ent-
schädigung erlischt, wenn er
nicht binnen drei Monaten
nach Beendigung der Dienst-
leistung oder der Zuziehung bei
der zuständigen Stelle, die die
Entschädigung anzuweisen hat,
geltend gemacht und die Ent-
schädigung für die Leistung
nach §§ 15 bis 17 und § 20
beziffert wird. Dies gilt nicht
für ehrenamtliche Richter.
(3) § 196 Abs. 1 Nr. 15
und 17 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bleiben unberührt.
(4) Ansprüche auf Erstat-
tung zu viel gezahlter Entschä-
digungen verjähren in zwei
Jahren; § 10 Abs. 3 des Ge-
richtskostengesetzes gilt ent-
sprechend.
§ 3 Vorschuss
Auf Antrag ist ein angemesse-
ner Vorschuss auf die zu erwar-
tende Entschädigung zu bewil-
ligen, wenn dem Berechtigten,
insbesondere wegen der Höhe
der entstehenden Aufwendun-
gen oder Fahrtkosten, nicht
zugemutet werden kann, die-
se aus eigenen Mitteln vorzu-
schießen.[...]
FACHBEREICHE
Sachverständige
Justizentschädigungsgesetz (JEG)
als Arbeitsentwurf
(Stand: 6. Mai 1999) [...]
Abschnitt 2: Gemein-
same Vorschriften
§ 6 Fahrtkosten [...]
(2) Bei Benutzung eines
eigenen oder zur Nutzung über-
lassenen Kraftfahrzeugs werden
zur Abgeltung der Anschaf-
fungs-, Unterhaltungs- und Be-
triebskosten sowie zur Abgel-
tung der Abnutzung des
Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche
Mark für jeden gefahrenen Ki-
lometer ersetzt zuzüglich der
durch die Benutzung des Kraft-
fahrzeugs aus Anlass der Rei-
se regelmäßig anfallenden ba-
ren Auslagen, insbesondere der
Parkgebühren. Bei der Benut-
zung eines Kraftfahrzeuges, das
nicht zu den Fahrzeugen nach
Satz 1 oder Absatz 1 zählt,
werden die tatsächlich entstan-
denen Auslagen bis zu 0,52
Deutsche Mark je gefahrenen
Kilometer ersetzt.[...]
§ 7 Aufwand
(1) Wer innerhalb der Ge-
meinde, in der der Termin statt-
findet, weder wohnt noch be-
rufstätig ist, erhält für die Zeit,
während der er aus Anlass der
Wahrnehmung des Termins von
seinem Aufenthaltsort abwe-
send sein muss, ein Tagegeld
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 2 Einkommenssteuergesetz.
(2) Ist eine auswärtige
Übernachtung notwendig, so
wird ein Übernachtungsgeld
nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes ge-
währt.[...]
Abschnitt 4: Ent-
schädigung von
Sachverständigen
und Dolmetscher
§ 14 Grundsatz der
Entschädigung
(1) Sachverständige und
Dolmetscher erhalten eine Ent-
schädigung für
1. Fahrtkosten (§ 6),
2. Aufwand (§§ 7 und 8)
3. ihre Leistungen
(§§15, 16 und 17),
4. Aufwendungen (§ 18)
[...]
§15 Entschädigung
für die Leistung
(1) Die Entschädigung be-
trägt für jede Stunde der er-
forderlichen Zeit für Leistun-
gen von Sachverständigen und
Dolmetschern, die in Anlage 1
bezeichnet sind, in der
Gruppe Deutsche Mark
1
x
2
x+y
3
x+2y
4
x+3y
Die Entschädigung für die
Fahrtzeit beträgt für jede Stun-
de 60 Deutsche Mark.
Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 21
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