Schützen & Erhalten - page 27

Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 27
FACHBEREICHE
Sachverständige
Stellungnahme
des Deutschen Industrie- und Handelstages
Die Stellungnahme des
Deutschen Industrie- und Han-
delstages (DIHT) deckt sich in
weiten Teilen mit der des BVS.
Nachfolgend sind deshalb nur
die wesentlichen Unterschiede
beziehgunsweise Ergänzungen
zur BVS-Stellungnahme wieder
gegeben.
licher Stundensatz von 180,-
DM favorisiert wird. Hier wird
als Vergleich auch angeführt,
dass vom Staat für die ange-
stellten Sachverständigen des
TÜV und der staatlichen Ma-
terialprüfungsanstalten gesetz-
lich normierte Stundensätze
bereits bei 200,- DM und dar-
Fristversäumnis (zum Beispiel
Krankheit) ein „Wiedereinset-
zen in den vorherigen Stand“
möglich ist.
Ursache für Zahlreiche über-
flüssige Streitigkeiten und un-
terschiedliche von der Rechts-
sprechung entwickelte Anwen-
dungskriterien folgen nach
DIHT aus der Tatsache, dass es
keine Gebührentatbestände zu
folgenden Problembereichen
gibt:
– Verlust der Vergütung we-
gen Unbrauchbarkeit des
Gutachtens
– Verlust der Vergütung we-
gen Verstoßes gegen die
Pflicht zur höchstpersönli-
chen Leistungserbringung
„Die Vergütung von Sach-
verständigen muss in einem
gesonderten Gesetz geregelt
werden.“
Grundsätzlich fordert der
DIHT, die Vergütung von Sach-
verständigen in einem beson-
deren Gesetz zu regeln. Eine
Verknüpfung der Sachverstän-
digentätigkeit mit der Tätigkeit
von Zeugen und ehrenamtlichen
Richtern in einem gemeinsamen
Gesetz ist abzulehnen, da Sach-
verständige nicht ehrenamtlich
tätig sind, sondern berufliche
Leistungen erbringen die nicht
nach dem Entschädigungsprin-
zip zu erstatten sondern lei-
stungsgerecht zu vergüten sind.
Die in einem ersten Entwurf
(Anmerkung: dieser Entwurf lag
dem Autoren leider nicht vor)
vorgesehenen Stundensätze für
die vier Kategorien von 75,-
DM, 80,- DM, 85,- DM und 90,-
DM sind für den DIHT völlig un-
diskutabel, weil sie wieder vom
Entschädigungsprinzip ausge-
hen und dem Sachverständigen
Vermögensopfer abverlangen
(siehe hierzu auch den Artikel
in ivm III/99). Es werden für
die 4 Kategorien Stundensät-
ze von 160,- DM, 170,- DM,
180,- DM und 190,- DM vor-
geschlagen, wobei wie auch
vom BVS vertreten ein einheit-
über liegen. Der in § 15 Abs.
3 des Entwurfs vorgesehene Er-
höhungstatbestand ist nach
Meinung des DIHT auf Ange-
stellte von selbstständigen
Sachverständigen und Sachver-
ständigenorganisationen aus-
zudehnen, da angestellte Sach-
verständige für die Gutachten-
erstellung dieselben Kosten
verursachen wie der Arbeitge-
ber selbst.
Der „Sachverständige Zeu-
ge“ sollte wie ein Sachverstän-
diger entschädigt werden, um
unzumutbareBenachteiligungen
und überflüssige Abgrenzungs-
streitigkeiten zu vermeiden. Für
ärztliche Leistungen findet sich
im geltenden § 5 Abs. 1 ZSEG
und im § 16 Abs. 2 des Ent-
wurfs eine solche Regelung.
Für den Einsatz und Nutzung
wertvoller Gerätschaften, Ma-
schinen, Instrumente, Compu-
ter und Ähnliches sollte ein
besonderer Gebührentatbestand
geschaffen werden.
Die in § 2 Abs. 2 des Ent-
wurfs festgelegte Befristung für
die Geltendmachung der Ver-
gütung sollte ergänzt werden,
sodass bei unverschuldeter
– Verlust der Vergütung we-
gen grob fahrlässig verur-
sachter Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit
– Kürzung der Vergütung we-
gen erheblicher Überschrei-
tung des vom Gericht bei
der Prozesspartei eingehol-
ten Kostenvorschusses.
Die Novellierungsintervalle für
das neue Gesetz sollten auf 4
Jahre beschränkt sein, um so
eine regelmäßige Anpassung an
die veränderten wirtschaftli-
chen Verhältnisse zu ermögli-
chen.
Dieser Text ist eine Zusammen-
fassung des Artikels „Eckpunkte
einer Stellungnahme des DIHT
zur Novellierung des ZSEG“, ver-
öffentlicht in den vom Institut
für Sachverständigenwesen e.V.
herausgegebenen IfS-Informa-
tionen 4/99.
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