Schützen & Erhalten - page 23

Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 23
für die Gerichte und sonstigen
Justizbehörden keinen Aus-
nahmetatbestand im Verhältnis
zur außergerichtlichen Sachver-
ständigentätigkeit dar, sondern
nimmt bei der überwiegenden
Zahl der Sachverständigen ei-
nen Anteil an den Gesamtbe-
rufseinkünften aus Sachverstän-
digentätigkeit ein, der zwischen
50 und 100 Prozent liegt.
Eine Zusammenfassung von
Ehrenamtlichen Richtern und
Zeugen einerseits sowie Sach-
verständigen, Dolmetschern
und Übersetzern andererseits in
einem Gesetzentwurf unter Bei-
behaltung des Entschädigungs-
grundsatzes für alle Gruppen
berücksichtigt nicht die grund-
legend unterschiedlichen Aus-
gangspunkte für die jeweils
ausgeübte Tätigkeit und ist
daher nicht praxisgerecht.
aus dem seit der Einführung des
Entschädigungsprinzips im Jah-
re 1931 geänderten Tätigkeits-
und Berufsbild des für die Ge-
richte und Justizbehörden tä-
tigen Sachverständigen.
Sachverständige üben, ab-
gesehen von wenigen Ausnah-
men, die größtenteils den Be-
reich der Handwerksberufe
betreffen, ihre Tätigkeit haupt-
beruflich aus. Die fachliche
Spezialisierung und die Schnel-
ligkeit der Entwicklung in Tech-
nik und Wissenschaft lassen,
abgesehen von den bereits er-
wähnten wenigen Ausnahmen,
eine seriöse Berufsausübung als
Sachverständiger nur noch dann
zu, wenn diese hauptberuflich
erfolgt. Bei diesen Sachverstän-
digen beträgt der Anteil der
Gutachtenaufträge für die Ge-
richte und sonstigen Justizbe-
hördeneineGrößenordnung von
deutlich mehr als 50 Prozent.
Einige arbeiten nahezu aus-
schließlich für Gerichte und
Justizbehörden.
DieAnwendung des Entschä-
digungsgrundsatzes für diese
Sachverständigen war und ist
auch bei der derzeit geltenden
Regelung nach dem ZSEG nicht
mehr zeit- und praxisgerecht.
Auch unter dem Gesichtspunkt
der bestehenden Möglichkeit,
dass hauptberufliche Sachver-
ständige nach § 3, Absatz 3
ZSEG, einen bis zu 50-prozen-
tigen Zuschlag zum Grundstun-
densatz erhalten können, der
aber nur in Ausnahmefällen in
dieser Höhe gezahlt wird, ist
die Beibehaltung des Entschä-
digungsgrundsatzes in keinem
Fall gerechtfertigt.
Wir schlagen daher die Bei-
behaltung des Entschädigungs-
grundsatzes für Ehrenamtliche
Richter und Zeugen vor. Für
Sachverständige, Dolmetscher
und Übersetzer ist der Grund-
satz der Entschädigung durch
eine noch näher zu bestimmen-
de zeitgemäßere und praxisge-
rechtere Vergütungsregelung zu
ersetzen.
FACHBEREICHE
Sachverständige
Stellungnahme des Bundesverbandes
öffentlich bestellter und vereidigter sowie
qualifizierter Sachverständiger e.V.
Der Bundesverband öffent-
lich bestellter und vereidigter
sowie qualifizierter Sachver-
ständiger e.V. (BVS) führt an,
dass der vorliegende Entwurf er-
neut vom auch auf die Sach-
verständigen sowie Dolmetscher
und Übersetzer anzuwendenden
Grundsatz der Entschädigung
ausgeht. Dieser Grundsatz stellt
neben der uneinheitlichen An-
wendungspraxis der Stunden-
und insbesondereErhöhungstat-
bestandfestsetzung des ZSEG in
seiner bisherigen Fassung, den
inhaltlichen Schwerpunkt der
bisher angebrachten Kritik an
diesem Gesetz dar.
Der seit der 3. Verordnung
des Reichspräsidenten zur Si-
cherung von Wirtschaft und Fi-
nanzen vom 06. Oktober 1931
auf die für Gerichte, Staatsan-
waltschaften und sonstige
Justizbehörden tätigenSachver-
ständigen angewandte Grund-
satz der Entschädigung ist we-
der zeitgemäß noch entspricht
er dem heutigen erheblich ge-
wandelten Berufsbild des Sach-
verständigen.
Sachverständige üben, ab-
gesehen von wenigen Ausnah-
men, ihre Tätigkeit hauptberuf-
lich aus und sichern damit wie
jeder andere Freiberufler oder
selbstständige Berufsausübende
ihre Existenz. Ehrenamtliche
Richter und Zeugen kommen
einer in der Verfassung veran-
kerten Verpflichtung nach, für
die zu Recht der Grundsatz der
Entschädigung besteht,dadie-
se beiden Gruppen mit dieser
Tätigkeit nicht ihre berufliche
und private Existenz sichern
müssen.
„Für Sachverständige...ist der
Grundsatz der Entschädigung...
durch eine Vergütungsregelung
zu ersetzen.“
Zu den Regelungen
des Arbeitsentwurfes
Zu § 1:
Der Geltungsbereich des Ge-
setzentwurfes ist entweder auf
Ehrenamtliche Richter sowie
Zeugen unter Beibehaltung des
Entschädigungsgrundsatzes für
diese zu beschränken oder aber
dahingehend zu gliedern, dass
der Entschädigungsgrundsatz
nur für die oben genannte Grup-
pe
gilt
und
für
von
Gerichten oder Staatsanwalt-
schaften herangezogene Sach-
verständige, Dolmetscher und
Übersetzer eine sachgerechte
Vergütungsregelung eingeführt
wird.
Die Notwendigkeit für eine
derartige Trennung ergibt sich
Weiterhin stellt die Heran-
ziehung zur Gutachtenerstellung
Zu § 6:
Der Vereinheitlichung der
Fahrtkostenregelungen für Eh-
renamtliche Richter, Sachver-
ständige, Dolmetscher und Zeu-
gen wird vom Grundsatz her
zugestimmt. Jedoch geben wir
zu bedenken, dass die zurzeit
üblichen 0,52 DM je gefahre-
nem Kilometer in Anbetracht
der in den letzten Jahren er-
heblich gestiegenen Betriebs-
kosten durch Mineralölsteuer-
erhöhungen
sowie
die
allgemeinen Kostensteigerun-
gen nicht mehr angemessen
sind. Hier sollte eine Erhöhung
auf mindestens 0,80 DM pro ge-
fahrenem Kilometer erfolgen.
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