Schützen & Erhalten - page 26

Recht und Steuerrecht
– Steuerbonus für Handwerkerleistungen
– Durch vorweggenommene Erbfolge Einkommensteuern sparen
– Umsatzsteuer – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf arbeitsintensive
Dienstleistungen
– Lohnsteuerrichtlinien 2008 – Änderungen bei Reisekostenabrechnun-
gen
– Aufbewahrungsfristen
– Zugriff der steuerlichen Betriebsprüfung auf digitale Buchführung
– Einkommensteuer – Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
Arbeits- und Sozialrecht
– Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis
– Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung.
– Tarifverträge für das Baugewerbe - Allgemeinverbindlicherklärung
– Urlaubsvergütung nach Wegfall der Ausgleichsbeträge.
– Mindestlohn – Abgrenzung von Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2.
– Arbeitsförderungsrecht. Vergütung von Arbeitnehmern mit einge-
schränkter Leistungsfähigkeit.
– Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Urlaubsvergütung
Bauvertragsrecht
– BGH: Bei Kündigung des Bauvertrages ist Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer nur der Vergütungsanteil, für den eine Leistung
erbracht wurde.
– Organisationsverschulden bei Subunternehmereinsatz
– BGH: Kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648 a BGB bei Verwei-
gerung der Mängelbeseitigung
Betriebswirtschaft
– Wohnungsbau in Europa bis 2010
– Risikobegrenzungsgesetz
– Ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft. Saison-Kurzarbei-
tergeld – Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit
– Bauabzugsteuer
– Ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft.
– Saison-Kurzarbeitergeld. Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
2008
– BGB-Basiszinssatz – Erhöhung ab dem 1. Januar 2008 auf 3,32%
– Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für den gewerblichen
Lehrling
Technik
– Normenentwürfe E DIN 4074-1, -3, -4, -5
– „ISOLIEREN PRO KLIMASCHUTZ“
– Lebensdauer von Baustoffen und Bauteilen
– Entwurf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen – Teil 2: Stoffe
– Trockenbau in Feuchträumen
Online 24 Stunden geöffnet –
Service...
...auf unserer Homepage
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG
Steuerberatung für das Handwerk
Steuerbonus für Handwerksleistungen
Service
Steuer/Sozialrecht
Auf Initiative des Bundesrats
wurde beschlossen im Rahmen
des Jahressteuergesetzes 2008 zur
Geltendmachung des Steuerbonus
für Handwerkerleistungen, haus-
haltsnahe Dienstleistungen sowie
Pflege- oder Betreuungsleistungen
auf die Einreichung von Belegen zu
verzichten. Ab sofort müssen die
entsprechenden Belege nur noch
vorgelegt werden, wenn der Steu-
erpflichtige vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird. Die Neuregelung
entbindet zwar nicht von der Pflicht,
die Nachweise der Aufwendungen
aufzubewahren, aber es vereinfacht
die Abgabe der Steuererklärung.
Für die steuerliche Anerkennung
der Aufwendungen muss nach
wie vor eine Rechnung vorhanden
und die Zahlung auf das Konto
des Erbringers der Dienstleistung
erfolgt sein.
Durch das Jahressteuergesetz
2008 können Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen auch
dann von der Steuer abgesetzt
werden, wenn sie im Haushalt eines
Steuerpflichtigen erbracht werden,
der nicht im Inland, sondern in
einem anderen Land der Europäi-
schen Union oder im europäischen
Wirtschaftsraum belegen ist.
Die Bundessteuerberaterkammer
und der Zentralverband des Deut-
schen Handwerks haben in einer
Broschüre die einzelnen Leistungen
der Steuerberater sowie die hierfür
üblichen Vergütungen dargestellt.
Bei Interesse kann die Broschüre
gegen einen Selbstkostenpreis di-
rekt bei dem nachfolgenden Verlag
bestellt werden:
DWS-Verlag, Neue Promenade4,
10178 Berlin, Telefon (030) 2888-
566, Fax (030) 2888-5670, E-Mail:
Unter Berücksichtigung des ver-
ringerten zusätzlichen Urlaubsgeldes
von 25 % des Urlaubsentgelts ver-
ringert sich der Erstattungsanspruch
nach § 6 EFZG auf 51,7 v.H. (West)
bzw. 40,6 v.H. (Ost).
Es ergeben sich folgende Pro-
zentsätze für die Geltendmachung
der Lohnzusatzkosten im Rahmen
des § 6 EFZG:
– 51,69 v.H. in den alten Bundes-
ländern
– 40,59 v.H. in den neuen Bun-
desländern (ohne Sachsen)
– 39,74 v.H. in Sachsen.
Abgrenzung von Mindestlohn 1
und Mindestlohn 2
Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt – 4 Ca 512/07 – vom
11. Oktober 2007 (rechtskräftig)
Macht ein Arbeitnehmer die
Eingruppierung in die Lohngruppe
2 gerichtlich geltend, so ist er
verpflichtet, die Ausübung der
hierfür notwendigen Tätigkeiten
konkret darzulegen. Die pauschale
Behauptung, er habe überwiegend
Tätigkeiten der Lohngruppe 2 aus-
geübt, reicht nicht aus.
Dem Urteil sind folgende Leit-
sätze zu entnehmen:
1. Voraussetzung für den An-
spruch auf Eingruppierung in
die Lohngruppe 2 ist, dass
der Arbeitnehmer nur oder
zumindest überwiegend Tä-
tigkeiten verrichtet hat, die
in der Lohngruppe 2 genannt
sind. Allein die Erfüllung der für
die Lohngruppe 2 notwendigen
Qualifikation reicht nicht aus.
2. Der Kläger muss durch substan-
tiierten Sachvortrag darlegen,
dass er nur oder zumindest
überwiegend Tätigkeiten ver-
richtet hat, die in der Lohn-
gruppe 2 aufgeführt sind.
Hierzu muss der Kläger konkrete
Angaben dazu machen, welche
Tätigkeiten, die eine Vergü-
tung nach der Lohngruppe 2
nach sich ziehen, in welchem
zeitlichen Umfang ausgeführt
wurden. Ein lediglich allgemein
gehaltener Sachvortrag reicht
nicht aus.
Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 26
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