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Rechtsberatung
Schadensersatz bei unberechtigtem
Mangelbeseitigungsverlangen
Der Bundesgerichtshof hat eine
interessante Entscheidung zu einem
reklamierten, aber tatsächlich nicht
vorhandenen Mangel getroffen.
Sachverhalt:
Ein Unternehmen verkaufte
einem Bauherrn eine Rufanlage, die
der Bauherr selber einbaute. Nach
Störungsmeldungen des Bauherrn
übperprüfte ein Mitarbeiter der
Lieferfirma die Installation der An-
lage ohne jedoch die Fehlerfunktion
beseitigen zu können.
Der Bauherr vermutete einen
Mangel der Anlage und forderte die
Lieferfirma auf, diesen zu beseitigen.
Bei der Behebung der Störung stellte
sich heraus, dass der Fehler darauf
beruhte, dass der Bauherr die Anlage
falsch eingebaut hatte oder aber
in der Folge Veränderungen an der
Einstellung vorgenommen hatte.
Die Firma begehrt nunmehr
von dem Bauherrn Ersatz für die
angefallenen Lohn- und Fahrtkosten
und das unberechtigte Mängelbesei-
tigungsverlangen.
Entscheidung:
Der BGH hat entschieden,
dass der Firma ein Anspruch auf
Schadenersatz zusteht, weil der
Beklagte mit der Aufforderung zur
Mangelbeseitigung eine vertragliche
Pflicht schuldhaft verletzt hat.
Ein unberechtigtes Mangelbe-
seitigungsverlangen stellte eine
zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung dar, wenn der
Bauherr oder Käufer erkannt oder
fahrlässig nicht erkannt hat, dass
ein Mangel des Kaufgegenstandes
nicht vorliegt, sondern die Ursache
für den von ihm beanstandeten
Mangel in seinem eigenen Verant-
wortungsbereich liegt.
BGH, Urteil vom 23.01.2008,
VIII ZR 246/06
Schadensersatzanspruch vor
Fertigstellung des Baus
In der Regel stehen dem Bau-
herrn erst nach Fertigstellung des
Werkes die vertraglichen Mängel-
gewährleistungsansprüche zu.
Zeigen sich allerdings bereits zu
Beginn der Bauarbeiten schwerwie-
gende Mängel, so kann sich bereits
daraus ein Schadensersatzanspruch
des Bauherrn ergeben, wenn dem
Mangel durch eine Nachbesserung
nicht mehr abgeholfen werden
kann, oder aber der Unternehmer
seine Nachbesserungsbefugnis aus
sonstigen Gründen verloren hat.
Ein solcher Grund liegt zum Bei-
spiel dann vor, wenn die Baufirma
die Bauarbeiten vertragswidrig ein-
gestellt, oder so verzögert hat, dass
mit einer zumutbaren Fertigstellung
nicht mehr zu rechnen ist.
In einem vor dem Oberlandes-
gericht Koblenz entschiedenen Fall
hatte der Bauunternehmer seine
Pflicht dahingehend verletzt, dass
er die Arbeiten zur Erstellung einer
Bodenplatte und des Kellergeschos-
ses soweit verzögert hatte, dass
die nachfolgenden Arbeiten ohne
bautechnische Bedenken nicht
mehr zügig bis zur Fertigstellung
des gesamten Bauvorhabens – eines
Einfamilienhauses – fortgeführt
werden konnten.
Da im Frühjahr mit dem Bau
begonnen worden war, durfte der
Bauherr damit rechnen, dass die
Dacheindeckung bis zum Winter
fertiggestellt sein würde, urteilte
das Gericht.
OLG Koblenz, 5 U 521/07
Wer als Immobilieneigentümer
mit Nachbarn zusammenleben muss,
sei es in einer Doppelhaushälfte
oder in einer Eigentumswohnanla-
ge, der sollte bei allen grösseren
Umbauten Vorsicht walten lassen
und nach Möglichkeit vor Beginn
der Arbeiten eine rechtlich ein-
wandfreie Einwilligung der Nachbarn
einholen.
In einem Fall, den das OLG
Zweibrücken entschied, hatte ein
Eigentümer auf dem Balkon im
Obergeschoss eines Mehrfamilien-
hauses einen Glaserker errichten
lassen. Der Eigentümer der direkt
danebenliegenden Wohnung erhob
Widerspruch, da er dies für eine
unzulässige bauliche Veränderung
hielt.
Er klagte auf Entfernung des
neu errichteten Glaserkers.
Das OLG gab dem Kläger Recht.
Es urteilte, dass die Baumaßnahme
eindeutig über die ordnungsgemässe
Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgehen würde.
Die von der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft eingeholte Geneh-
migung reichte es in dem konkreten
Fall nicht aus, weil der Nachbar – als
einziger – der Genehmigung nicht
zugestimmt hatte.
OLG Zweibrücken, 3 W 179/02
Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 27
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