Schützen & Erhalten - page 21

Die Beurteilung der Ergebnisse
aus Messungen und Analysen im-
mer unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation und möglichen
Wechselwirkungen verschiedener
Bauteile und Ausführungen sehen
Top 10
Abschlußworte des FB-Leiters:
Herr Brückner nennt einige Punkte
für die Sachverständigen Tage
2001
– Wahl der Leitung des Fach-
bereiches
– Themenvorschläge:
Gel-Injektion
Zusätzliche Maßnahmen der
Bauwerksabdichtung zusätz-
lich zur Dickbeschichtung,
Wirksamkeit von Boraten
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Protokoll – An die Mitglieder des DHBV-FB Sachverständige und Tagungsteilnehmer Greifswald, 16.10.2000
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite III
In der Fassung des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1999
(StBereinG) sind betrieblich
veranlasste Schuldzinsen
gemäß § 4 Abs. 4 a EStG
dann nicht in voller Höhe als
Betriebsausgabe abziehbar,
wenn Überentnahmen getä-
tigt worden sind.
Eine Überenßtnahme ent-
spricht dem Betrag, um den die
Entnahme die Summe des Gewinns
und der Einlage des Wirtschafts-
jahres übersteigt. Die Gültigkeit
dieser Regelung setzt mit dem
ersten Wirtschaftsjahr ein, das
nach dem 31. Dezember 1998 en-
det.
Durch das Steuerentlastungs-
gesetz 1999/2000/2002 (StEnt-
lG) wurde mit dem neuen § 4 Abs.
4a EStG eine weitere Begrenzung
des Schuldzinsenabzugs einge-
führt. Bis zum Steuerentlastungs-
gesetz war es möglich, die Schuld-
zinsen, die durch negative Salden
auf betrieblichen Konten entstan-
den, in vollem Umfang als Be-
triebsausgabe abzuziehen.
Die Neuregelung des § 4 Abs.
4a EStG soll den Abzug der Schuld-
zinsen, die sich aus negativen
Salden betrieblicher Konten erge-
ben, begrenzen, sofern diese durch
Privatentnahmen (Überführung
eines Wirtschaftsgutes vom Be-
triebsvermögen in das Privatver-
mögen) entstanden sind.
Das Bundesfinanzministerium
hat mit Datum vom 22. Mai 2000
eine Anwendungsrichtlinie erlas-
sen, die weitere Anwendungsfra-
gen klärt. Danach ist die Prüfung
der steuerrechtlichen Abzugsfähig-
keit in zwei Schritten vorzuneh-
men:
1. Gehören die Schuldzinsen zu
den betrieblich veranlassten
Aufwendungen?
2. Ist der Abzug der Schuldzin-
sen als Betriebsausgabe
durch Überentnahmen be-
grenzt?
Unterhält der Unternehmer für
betriebliche und private Zwecke
ein Konto, so sind etwaige ent-
stehende Schuldzinsen verursa-
chungsgerecht zu trennen.
Werden Privatentnahmen ge-
tätigt, die durch die Aufnahme
Finanzen
Schuldzinsenabzug gemäß §4 Abs. 4a EStG
eines betrieblichen Darlehens fi-
nanziert werden, so sind die daraus
resultierenden Schuldzinsen der
Privatsphäre zuzuordnen und füh-
ren nicht zum Betriebsausgaben-
abzug.
Schuldzinsen, die aus Darle-
hen entstehen, mit denen die An-
schaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsver-
mögens realisiert werden, sind
dagegen eindeutig als betrieblich
veranlasst anzusehen und ermög-
lichen den Betriebsausgabenab-
zug.
Sind auf betrieblichen Konten
negative Salden durch Überent-
nahmen entstanden, so ist zu prü-
fen, ob die daraus resultierenden
Schuldzinsen nur im begrenzten
Umfang Betriebsausgaben darstel-
len.
Nach der Definition des § 4
Abs. 4 a Satz 2 EStG ist die Über-
entnahme der Betrag, um den die
Entnahmen die Summe des Ge-
winns und der Einlagen des Wirt-
schaftsjahres übersteigen.
Weitere Themenvorschläge können
eingereicht werden.
– Vorschlag eines Buchtitels:
„Bestimmung und Beschrei-
bung von Bauholzpilzen“
(Autor u.a Björn Weiß,
DRW-Verlag, Leinfelden-
Echterdingen,
ISBN-3-87181-353-2)
gez.
Christian Wiesenberg
Georg Brückner
Für Gespräche am Rande blieb genügend Zeit.
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