Schützen & Erhalten - page 22

Arbeits- und Sozialrecht
Beitragsbemessungsgrenzen und
Beitragssätze im Jahre 2001
Aus dem von dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung vorgelegten Entwurf der so genannten Sozialversi-
cherungs-Rechengrößenverordnung 2001 ergeben sich für
das Kalenderjahr 2001 die folgenden Beitragsbemessungs-
grenzen:
Finanzen
Verzugszinsen nach VOB
Die Europäische Zentralbank
hat den Zinssatz für die
Spitzenrefinanzierungsfazi-
lität mit Wirkung vom 6.
Oktober 2000 um 0,25 Pro-
zentpunkte auf 5,75 Pro-
zent zu erhöht.
Dies bedeutet unter anderem,
dass ab diesem Zeitpunkt für Ver-
träge mit privaten Auftraggebern
gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2
VOB/B (Fassung 2000) Verzugs-
zinsen ohne Nachweis in Höhe von
10,75 Prozent (5 Prozent über dem
SRF-Satz) geltend gemacht wer-
den können. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens
bedarf gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3
Satz 2 letzter Halbsatz VOB/B ei-
nes gesonderten Nachweises.
Für Verträge mit öffentlichen
Auftraggebern gilt weiterhin die
„alte“ Fassung des § 16 Nr. 5 Abs.
3 Satz 2 VOB/B, da diese die VOB
2000 bis zum (bisher nicht erfolg-
ten) Inkrafttreten der Vergabever-
ordnung nicht anwenden dürfen.
Demnach hat sich für diese Ver-
träge der Verzugszins auf 6,75
Prozent (1 Prozent über dem SRF-
Satz) erhöht.
Zur rückwirkenden Senkung
der Winterbau-Umlage zum
1. Juli 2000 auf 1,0 v.H. der
Bruttolohnsumme.
Die Senkung der Winterbau-
Umlage geht auf eine entsprechen-
de Forderung des Zentralverban-
des des Deutschen Baugewerbes
zurück, welche mit der Einnah-
men- und Ausgaben-Entwicklung
bei der Produktiven Winterbauför-
derung begründet wurde. Wie die
Einnahmen und Ausgaben sich seit
1997 entwickelt haben, zeigt die
nebenstehende Tabelle.
Aus dieser Entwicklung ergibt
sich, dass die Erhebung einer
Winterbau-Umlage in der bishe-
rigen Höhe von 1,7 v.H. nicht
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Gesetzliche Schlechtwetterregelung/
Winterbau-Umlage
Winterbau-Umlage – Guthaben der Bauwirtschaft
Jahresende 1997
373 Mio DM
1998
Einnahmen
627 Mio DM
Ausgaben
- 452 Mio DM
175 Mio DM +
175 Mio DM
Jahresende 1998
548 Mio DM
1999
Einnahmen
652 Mio DM
Ausgaben
-470 Mio DM
182 Mio DM
182 Mio DM
Jahresende 1999
730 Mio DM
mehr erforderlich ist, um den Mit-
telbedarf für die gesetzlichen Lei-
stungen zu decken.
Das Bundesarbeitsministerium
hat in der Begründung für die
Änderungsverordnung darauf hin-
gewiesen, dass der dargestellte
Einnahmen-Überschuss in Höhe
von 730 Mio DM voraussichtlich
in fünf Jahren aufgebraucht sein
wird, sodass die Winterbau-Um-
lage von 1,0 v.H. über fünf Jahre
konstant bleiben könne. Der an-
schließende Mittelbedarf wird
derzeit in übereinstimmenden Be-
rechnungen des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung und
des Zentralverbandes des Deut-
schen Baugewerbes auf 1,4 v.H.
der Bruttolohnsumme geschätzt.
Der zukünftige Mittelbedarf wird
aber entscheidend davon beein-
flusst werden, in welchem Um-
fange die Inanspruchnahme des
umlagefinanzierten Winterausfall-
geldes für die 31. bis 100. Aus-
fallstunde durch die Inanspruch-
nahme von Arbeitszeitguthaben
vermieden werden kann.
Neue Verzugs-
zinsen nach BGB
Mit Wirkung vom 2. Septem-
ber hat die Deutsche Bundesbank
den Basiszinssatz von 3,42 Pro-
zent um 0,84 Prozent auf 4,26
Przent erhöht. Damit gilt für alle
seit dem 1. September fällig ge-
wordenen Zahlungsforderungen
aus einem BGB-Werkvertrag ein
gesetzlicher Mindestverzugszins in
Höhe von 9,26 Prozent.
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite IV
Rentenversicherung/
West
104.400 DM jährlich
Arbeitslosenversicherung
8.700 DM monatlich
Ost
87.600 DM jährlich
7.300 DM monatlich
Krankenversicherung/
einheitlich 78.300 DM jährlich
Pflegeversicherung
6.525 DM monatlich
Arbeits- und Sozialrecht
Baugewerbe begrüßt Entscheidung zum Mindestlohn
„Wir begrüßen das Urteil. Wir
sehen uns in unserer Rechtsauf-
fassung bestätigt und gehen da-
von aus, dass nach dieser Ent-
scheidung sämtliche Einwände
gegen die Mindestlohnregelung der
deutschen Bauwirtschaft vom
Tisch sind.“ Mit diesen Worten
kommentierte Werner Kahl, ZDB-
Vorstandsmitglied und Verhand-
lungsführer der Bau-Arbeitgeber
in der diesjährigen Tarifrunde, die
kürzlich bekannt gewordene Ent-
scheidung des Bundesverfassungs-
gerichts zum Mindestlohn am Bau.
Damit sind auch weiterhin die
allgemeinverbindlichen Mindest-
löhne (18,50 DM je Stunde West
und 16,28 DM Ost) von allen am
Bau Tätigen zu beachten.
Darüber hinaus konnte damit
die in der diesjährigen Tarifrun-
de beschlossene Erhöhung der
Mindestlöhne (auf 18,87 DM
beziehungsweise 16,60 DM) zum
1. September 2000 in Kraft tre-
ten.
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