Schützen & Erhalten - page 24

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite VI
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
Kündigung bei
Verdacht
In einem Urteil vom 12.
August 1999 – 2 AZR 923/
98 – hat das Bundesarbeits-
gericht erneut zu den Vor-
aussetzungen einer so ge-
nannten Verdachtskündi-
gung Stellung genommen.
und die Möglichkeit einer
außerordentlichen Ver-
dachtskündigung wegen
Diebstahls beziehungsweise
Unterschlagung geringwer-
tiger Gegenstände bejaht.
Eine Verdachtskündigung lie-
ge vor, wenn und so weit der Ar-
beitgeber seine Kündigung damit
begründet, gerade der Verdacht
eines von ihm für sicher gehal-
tenen oder erwiesenen strafbaren
beziehungsweise vertragswidrigen
Verhaltens (Hier: Diebstahl oder
Unterschlagung geringwertiger Ge-
genstände) habe das für die Fort-
setzung des Arbeitsverhältnisses
notwendige Vertrauen zerstört.
Die Verletzung des Eigentums
des Arbeitgebers durch den Arbeit-
nehmer könne einen wichtigen
Grund für eine außerordentliche
Kündigung darstellen, da hierdurch
in erheblicher Weise das Vertrauen
des Arbeitgebers gebrochen wird.
Die entgegengesetzte Ansicht teilt
das BAG ausdrücklich nicht. Dies
gelte umso mehr, wenn die Straftat
mit der vertraglich geschuldeten
Tätigkeit des Arbeitnehmers zu-
sammenhängt. Eine Abmahnung
sei entbehrlich bei besonders
schwer wiegenden Verstößten,
deren Rechtswidrigkeit dem Ar-
beitnehmer ohne weiteres erkenn-
bar ist und bei denen es offen-
sichtlich ausgeschlossen ist, dass
sie der Arbeitgeber hinnimmt.
Im Rahmen der abschließen-
den Interessensabwägung bei der
Würdigung der außerordentlichen
Kündigung sei zu berücksichtigen,
dass durch den dringenden Ver-
dacht der Eigentumsverletzung in
irreparabler Vertrauensverlust ein-
getreten ist, der die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses auch
unter Berücksichtigung des Arbeit-
nehmers unzumutbar macht.
Das Landgericht Leipzig hat-
te über die Frage zu ent-
scheiden, ob ein Werkver-
trag, bei dem die Bauleis-
tung durch Schwarzarbeiter
erbracht wurde, nichtig und
damit unwirksam ist, da die
Beschäftigung von Schwarz-
arbeitern gegen ein gesetz-
liches Verbot verstößt
Die Rechtsfolgen bei einer
Unwirksamkeit des Vertrages wä-
ren: Der Unternehmer hätte kein
Vergütungsanspruch. Andererseits
würden jedoch auch die Gewähr-
leistungsrechte des Bauherrn ent-
fallen.
Rechtsberatung
Werkvertrag
unwirksam?
Das Landgericht Leipzig hat
sich der Auffassung des Bundes-
gerichtshofes angeschlossen. Da-
nach ist ein Schwarzarbeiterver-
trag nur dann unwirksam, wenn
sowohl der Bauunternehmer als
auch der Bauherr von der Schwarz-
arbeit wissen.
Solange der Bauherr nichts von
der Schwarzarbeit gewusst hat, ist
von der Wirksamkeit des Vertra-
ges auszugehen. Dieses hat zur
Folge, dass der Unternehmer sei-
nen Vergütungsanspruch behält
und der Bauherr kann seine Ge-
währleistungsrechte geltend ma-
chen.
Beurteilung
Eine fristlose Kündigung muss
spätestens 14 Tage nach Kennt-
nis des Kündigungsgrundes aus-
gesprochen werden. Wird eine
fristlose Kündigung innerhalb die-
ser Frist unterlassen, kann dies
nicht mehr nachgeholt werden.
Im vorliegenden Fall beschäf-
tigte die Firma jedoch lediglich
drei Mitarbeiter und unterlag daher
nicht dem gesetzlichen Kündi-
gungsschutz.
Darüber hinaus bestanden
auch keine besonderen tarifver-
traglichen Regelungen.
Daraus folgt, dass die Firma
dem Mitarbeiter (in der Probezeit)
mit einer Frist von zwei Wochen
kündigen kann (§622 Abs. 3 BGB).
Im Rahmen der Rechtsbera-
tung rief ein Mitgliedsbe-
trieb des Deutschen Holz-
und Bautenschutzverbandes
an und schilderte folgenden
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter, der sich noch
in der Probezeit befand, wurde vor
gut zwei Wochen beim Diebstahl
von Firmeneigentum ertappt.
Der Arbeitgeber unterließ es
jedoch, sofort eine fristlose Kün-
digung auszusprechen. In der
Folge ließ sich der Mitarbeiter
krankschreiben und reichte ein
ärztliches Attest dahingehend ein,
dass er für den Arbeitsplatz ge-
sundheitlich ungeeignet ist.
Die Firma möchte nunmehr
wissen, ob sie noch eine fristlo-
se Kündigung aussprechen kann.
Rechtsberatung
Frist zur fristlosen
Kündigung
Termine:
26. Januar 2001
30. Januar 2001
01. Februar 2001
06. Februar 2001
08. Februar 2001
13. Februar 2001
15. Februar 2001
Termine:
25. Januar 2001
29. Januar 2001
31. Januar 2001
05. Februar 2001
07. Februar 2001
12. Februar 2001
14. Februar 2001
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tung von Schlämmen
– Schleierinjektion (Mauer-
werkshinterpressung)
– Anwendung und Verarbei-
tung von Fugenmörtel
– Anwendung und Verarbeitung
von Anker- u. Vergußmörtel
Themenblock 1
– Rißinjektion mit Harz und
Zement
– Abdichtung von Arbeits- und
Dehnungsfugen im Stahlbe-
tonbau (Injektionsschlauch)
– Horizontalsperre (Naß-in-Naß
oder Mehrstufeninjektion)
– Sanierputzsystem
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