Schützen & Erhalten - page 20

Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 20
CavaStop 300 gegen feuchte Mauern
Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist
die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius
Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken-
produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung
aus verschiedenen Komponenten wie Impräg-
nierstoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle
macht aus CavaStop 300 eine nahezu unver-
rottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die
in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen
können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklasse-
freie Produkt erhalten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von:
Neisius Bautenschutzprodukte
18225 Kühlungsborn · Alte Gärtnerei 29
Telefon 038293 - 433030 · Telefax 038293 - 43 3032
Mobil 0171 - 41284 60
E-Mail:
· Internet:
Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung
Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an.
Service
Rund um die Uhr geöffnet:
Recht und Steuerrecht
– Abfindungen: Steuerlich begünstigte Entschädigung für Arbeits-
zeitreduzierung
– Abzug von Reisekosten – der Bundesfinanzhof ändert seine Recht-
sprechung
– Befreiung von der Buchführungspflicht
– Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen
– Erbschaftsteuer – Bewertung von Betriebsvermögen
– Erbschaft- und Schenkungsteuer – Schenkung von Betriebsvermögen
– Lohnsteuer – vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer Geldbuße
als Arbeitslohn
– Steuerbonus für Handwerkerleistungen – neues BMF-Schreiben
veröffentlicht
– Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Arbeits- und Sozialrecht
– Arbeitsrecht. Ermittlung der Kündigungsfrist. Urteil des Europäischen
Gerichtshofes
– Arbeitsschutz: Sonnenschein wird aus dem Entwurf der optischen
Strahlungsverordnung herausgenommen
– Bundesrahmentarifvertrag. Arbeitszeitausgleich bei Krankheit
– Bundesrahmentarifvertrag. Auszahlung von Guthabenstunden
– Bundesrahmentarifvertrag. Gewährung von unbezahltem vor
bezahltem Urlaub
– Mindestlohn. Abgrenzung von Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2
– Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auswertung arbeitnehmerbezogener
Meldedaten. Durchschnittliche Stundenlöhne
Betriebswirtschaft
– Ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft. Saison-Kurzarbeiter-
geld. Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2010
– Neuberechnung der Lohnzusatzkosten und der Stundenverrechnungs-
sätze der Facharbeiter zum 1. Januar 2010
– Rückstellung Urlaub 2009
– Vergleich der Bruttojahresverdienste in ausgewählten Wirtschafts-
zweigen
Bauvertragsrecht
– Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige
Vergaben in den Bundesländern
– Verbraucherbauverträge von ZDB und Haus & Grund: Aktualisierte
Vertragsmuster
Technik
– Merkblatt Verbundabdichtungen veröffentlicht
Aktuell auf unserer Homepage:
1. Abgabefristen für
Steuererklärungen
Erklärungen zur Einkommen-
steuer sind für das Kalenderjahr
2010 nach den gleichlautenden Län-
dererlassen vom 04.01.2010 bis zum
31.05.2010 bei den Finanzämtern
abzugeben (04.01.2010 – S 0320).
Sofern die Steuerklärungen durch
Steuerberater (Personen und Ge-
sellschaften i.S.d. § 3 u. 4 StBerG)
angefertigt werden, wird die Frist
nach § 109 AO allgemein bis zum
31.12.2010 verlängert.
2. Zuschüsse zum
Arbeitslohn
Bestimmte Zuschüsse zum Ar-
beitslohn können nach § 40 Abs.
2 EStG pauschal besteuert werden,
wenn sie zusätzlich zum ohne-
hin geschuldeten
Arbeitslohn ge-
zahlt werden. Der
BFH hat mit Urteil
vom 01.10.2009
festgestellt, dass
der ohnehin ge-
schuldete Arbeits-
lohn i.S.d.
§ 40 Abs. 2
Satz 2 EStG der
arbeitsrechtlich
geschuldete Lohn
ist. Entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6
LStR 2009 könne ein Zuschuss zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
auch unter Anrechnung auf ande-
re freiwillige Sonderzahlungen ge-
leistet werden. Nach der bisherigen
Auffassung der Finanzverwaltung
liegt eine die Pauschbesteuerung
von Fahrtkostenzuschüssen ermögli-
chende zusätzliche Leistung zu dem
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
dann nicht vor, wenn diese unter
Anrechnung auf freiwillige Son-
derzahlungen, wie etwa das Weih-
nachtsgeld erbracht wird. Der VI.
Senat des BFH ist dieser Auslegung
nicht gefolgt. Nach der Rechtsauf-
fassung des VI. Lohnsteuer-Senats
kann jedenfalls ein geschuldeter
Arbeitslohn nur der arbeitsrecht-
lich geschuldete bzw. vereinbarte
Lohn sein. Wenn ein Anspruch auf
Sonderzahlungen, wie zum Beispiel
Weihnachtsgeld ,aus dem arbeits-
rechtlichen Gleichheitsgrundsatz
abgeleitet werden kann oder etwa
aufgrund betrieblicher Übung be-
steht, liegt nach arbeitsrechtlichen
Grundsätzen ein arbeitsrechtlich ge-
schuldeter Lohn vor und zwar un-
geachtet einer freiwilligen Leistung
Steuerberatung
(BFH-Urteil vom 01.10.2009 – VI.
R 41/07). Diese Auslegung des BFH
steht im Einklang mit einschlägigen
arbeitsrechtlichen Urteilen (z.B.
BAG, Urteil vom 26.09.2007 – 10
AZR 569/06 sowie BAG, Urteil vom
05.08.2009 – 10 AZR 483/08).
3. Haftung des GmbH-
Geschäftsführers
In Insolvenzfällen stellt sich
immer wieder die Frage, ob der Ge-
schäftsführer durch das Finanzamt
wegen ausgefallener Steueransprü-
che in Haftung genommen werden
kann. Nach
§ 69 Satz 1 AO haftet der GmbH-
Geschäftsführer, soweit Ansprüche
aus dem Steuerschuldverhältnis in
Folge vorsätzlicher oder grob fahr-
lässiger Verletzung der ihm aufer-
legten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festge-
setzt oder erfüllt
werden. Das FG
Berlin-Branden-
burg hatte sich
mit dem Sonder-
fall zu beschäfti-
gen, dass neben
dem Geschäfts-
führer der insol-
venten GmbH als
weitere Haftungs-
schuldner i.S.d. §
69 Satz 1 AO der starke vorläufige
Insolvenzverwalter der GmbH in Fra-
ge kam. Nach Ansicht des Finanz-
gerichts ist die Entscheidung des
Finanzamtes, den Geschäftsführer
einer GmbH für rückständige Um-
satzsteuer in Haftung zu nehmen,
ermessensfehlerhaft, wenn das Fi-
nanzamt den sog. starken vorläu-
figen Insolvenzverwalter der GmbH
als weiteren Haftungsschuldner
i.S.d. § 69 Satz 1 AO außer Betracht
lässt (Urteil vom 02.07.2009, 9 K
2590/03). Das Finanzgericht stell-
te fest, dass der angefochtene Haf-
tungsbescheid verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen sei, weil das
Finanzamt die Grundsätze über das
sog. Auswahlermessen bzgl. der ver-
schiedenen in Betracht zu ziehenden
Haftungsschuldner verletzt habe.
Nach einem Aktenvermerk des Fi-
nanzamtes habe diese von einer pa-
rallelen Haftungsinanspruchnahme
des vorläufigen Insolvenzverwalters
im Hinblick darauf abgesehen, dass
es sich dabei in der Phase vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
um einen sog. „weichen“ Verwalter
ohne Entscheidungsbefugnisse hin-
sichtlich des Vermögens der GmbH
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
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