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Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 18
zu können, ohne dem Sachverständigen einen
bestimmten Auftrag zu erteilen. Oft möchten
die Parteien durch diese Vorgehensweise Sach-
verständigenkosten sparen.
Hierdurch handelt sich der Sachverständige
oft Haftungsprobleme ein. Der Sachverständige
sollte auf Klarstellung seines Auftrages drängen
und dies entsprechend schriftlich vereinbaren.
2.
Der Architekt kann sich grundsätz-
lich auf das Sonderwissen eines Statikers
verlassen.
Das ändert sich bei groben und offensichtli-
chen Mängeln, die auch dem Architekten erkenn-
bar sind. In diesen Fällen haften der Architekt
und der Statiker als Gesamtschuldner.
Entscheidung des OLG Jena in ISR 2008,
S. 341
Anmerkung:
Dieser Grundsatz gilt auch für
den Bausachverständigen, der sich auf das Son-
derwissen eines Fachplaners verlassen darf mit
der oben genannten Einschränkung.
3.
Ein Baugrundgutachter haftet nicht
für falsche Schlussfolgerungen des
Architekten.
Entscheidung des OLG Branden-
burg in IBR 2008, S. 343
Anmerkung:
In der Praxis sind
die oben genannten Fälle nicht im-
mer eindeutig; und zwar dann nicht,
wenn das Gutachten nicht klar genug
gefasst ist, so dass der Architekt zu
fehlerhaften Schlussfolgerungen ver-
leitet wird. Grundsätzlich ist aber die
vorgenannte Aussage zutreffend.
4.
In Verkehrswertgutachten
müssen Baumängel nicht festge-
stellt werden.
Entscheidung des OLG Schleswig
in ISR 2008, S. 364
Anmerkung:
Verkehrswertgut-
achten dienen in erster Linie dazu,
den Wert einer Immobilie zu ermit-
teln. Dabei müssen auch die Mängel
der Immobilie in die Wertermittlung
einfließen. Eine Haftung aus einem
Baumangel lässt sich nach der oben
zitierten Entscheidung aus einem
Verkehrswertgutachten nicht her-
leiten. Das Urteil des OLG Schleswig
ist insoweit zu begrüßen, da es den
Verkehrswertsachverständigen ge-
recht wird. Diese kommen nicht nur
aus dem Baubereich, sondern auch
aus den Maklerberufen und den Im-
mobilienkaufleuten. Diese sind von
der Ausbildung nur eingeschränkt
geschult auf Mängelfeststellung. Aber
auch der Verkehrswertgutachter mit
einer Ausbildung aus dem Baubereich
wird durch jahrelange Verkehrswer-
termittlung nicht mehr ausreichend
sensibel sein für Baumängel. Dies
ist auch nicht seine primäre Aufga-
be. Bekanntlich haben wir es heute
überwiegend mit Berufssachverstän-
digen zu tun.
6.
Der Sachverständige haftet nicht bei
Beachtung des Standes der Technik.
Entscheidung des OLG München in NJW RR
2008, S. 334
Anmerkung:
Der oben genannte Leitsatz ist
einfach und jedermann geläufig. In der Baupraxis
ist die Frage des Standes der Technik oft höchst
problematisch.
7.
Der gerichtliche Sachverständige haf-
tet in der Zwangsversteigerung nur bei grob
fahrlässigem Verschulden.
Gibt der Sachverständige z. B. in seinem
Gutachten an, dass die Immobilie über Kanal-
anschluss verfügt, während ein Kanalanschluss
tatsächlich nicht vorhanden ist, hat das Gericht
ein grob fahrlässiges Verschulden verneint, da
der Sachverständige sich in seinem Gutachten
verschrieben hatte.
Entscheidung des OLG Koblenz in IBR 2007,
S. 588
Anmerkung:
Die Frage des grob fahrlässigen
Verschuldens, das für die gerichtlichen Sachver-
ständigen über §839 a BGB von be-
sonderer Bedeutung ist, wurde früher
recht zurückhaltend angewandt. Ich
verweise dazu auf das bekannte Ur-
teil des OLG Rostock DS 2006, Seite
381, wonach Fahrlässigkeit allmäh-
lich immer tiefer gesetzt wird. Zwi-
schenzeitlich erscheint allerdings in
der Praxis eine Entwicklung erkennbar
zu sein, dass die Messlatte der gro-
ben Fahrlässigkeit allmählich immer
etwas tiefer gesetzt wird. Dies kann
sich zukünftig für gerichtliche Sach-
verständige zum Problem entwickeln
bei ihrer Haftung.
8. Der Antrag auf Gutachtener-
läuterung in einem gerichtlichen
Verfahren wird vom Bundesgerichts-
hof praktisch als „Rechtsmittel“
im Sinne des § 839 a Abs. 2 BGB
angesehen.
Die Haftung des gerichtlichen
Sachverständigen ist nur dann durch-
setzbar, wenn das Rechtsmittel ausge-
schöpft worden ist. Hier hält der BGH
eine Anhörung bzw. Erläuterung des
Gutachtens durch den Sachverständi-
gen in erster Instanz für ausreichend,
so dass dann das Rechtsmittel nicht
mehr eingelegt werden muss.
Entscheidung des BGH in IBR
2007, S. 528, gleich BGH in BauR
2007, S. 1774
Anmerkung:
Die Anhörung eines
Sachverständigen zu seinem Gutach-
ten erscheint nicht vergleichbar mit
einem Rechtsmittel, da erfahrungs-
gemäß ein Sachverständiger bei sei-
ner Meinung bleibt; und zwar auch
dann, wenn er sein Gutachten erläu-
tern muss.
5.
Eine Haftung für unrichtige Bauten-
standsberichte bei einer zu errichtenden Im-
mobilie gegenüber der kreditgebenden Bank
führt zu einem Haftungsanspruch der Bank.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum
Az.: VII ZR 35/07
Anmerkung:
Der Sachverständige kann be-
kanntlich bei Fehlern nicht nur von seinem Ver-
tragspartner in Anspruch genommen werden,
sondern auch von dritten Personen, die in den
Schutzbereich des Sachverständigenvertrages
fallen, was der Sachverständige erkennen konn-
te und die auf das Gutachten vertraut haben.
Diese Haftungsansprüche sind für den Sachver-
ständigen gefährlich, da diese Drittschadensan-
sprüche oft außerhalb seines Einflussbereiches
liegen und oft Probleme darin bestehen, inwie-
weit ein Dritter auf diese Gutachten tatsächlich
vertraut hat bzw. vertrauen durfte.
Fachbereiche
Sachverständige
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