Schützen & Erhalten - page 25

Sachzuwendungen und
Pauschalsteuer
Nach § 37 b EStG können Unternehmer die
Einkommensteuer für Geschenke an Geschäfts-
freunde mit einem Pauschsteuersatz von 30%
übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der
Geschäftspartner braucht den Wert des Geschen-
kes dann nicht mehr zu versteuern. Wenn der
Unternehmer diese Besteuerungsmethode wählt,
gilt sie für alle im Wirtschaftsjahr zugewende-
ten Geschenke an Geschäftspartner, d. h. auch
dann, wenn sie unterhalb der Grenze für den Be-
triebsausgabenabzug von 35,00
liegen.
Diese Möglichkeit der Pauschalierung kann
auch angewendet werden für bestimmte lohn-
steuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeit-
nehmer wie z. B. Incentiv-Reisen oder Sachprä-
mien. Die pauschale Einkommensteuer ist mit
der regelmäßig abzugebenden Lohnsteuer-An-
meldung des Betriebes anzumelden und abzu-
führen. Hinzukommen der Solidaritätszuschlag
und die pauschale Kirchensteuer. Dies gilt für
die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und für
die Pauschalsteuer, die auf Geschenke etc. an
Geschäftsfreunde entfällt. Wenn die Kirchenange-
hörigkeit der Geschäftspartner im einzelnen Fall
nicht festgestellt werden kann, was immer der
Fall sein dürfte, so hat der Unternehmer für alle
Empfänger die Kirchensteuer nach einem ermä-
ßigten Steuersatz zu berechnen. Dieser beträgt
je nach Bundesland zwischen 4% und 7% der
pauschalierten Lohnsteuer. Sofern der Unterneh-
mer die Nichtzugehörigkeit des Empfängers zu
einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
nachweisen kann, braucht insoweit keine pau-
schale Kirchensteuer abgeführt zu werden. In
diesem Fall ist aber für die übrigen Empfänger
der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden.
Dieser beträgt regelmäßig 9% je Bundesland
und in den Ländern Baden-Württemberg und
Bayern jeweils 8%.
Vergütung ausländischer
Vorsteuerbeträge
Deutsche Unternehmer, die in Ausübung
ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland
Betriebsausgaben hatten und im Besitz von
Rechnungen mit ausgewiesener ausländischer
Vorsteuer sind, können diese Vorsteuerbeträge
regelmäßig in einem besonderen Verfahren ver-
gütet bekommen. Dieses Vorsteuer-Vergütungs-
verfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die
in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen
Umsätze erzielen, d.h. somit nicht dem normalen
Besteuerungsverfahren im Ausland unterliegen
und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteuer-
Anmeldungen abzugeben haben.
Beispiel: Ein deutscher Transportunterneh-
mer tankt in den Niederlanden. In diesem Fall
kann er bei dem zuständigen Finanzamt in NL
die Erstattung der Vorsteuer beantragen.
Zu beachten ist, dass der Vergütungsantrag
in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei
der zuständigen ausländischen Erstattungsbehör-
de zu stellen ist. Welche dies ist, ist jeweils zu
erfragen (z. B. Österreich: Finanzamt Graz). Dem
Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen
bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbe-
scheinigung des zuständigen Finanzamtes in
Deutschland.
Es ist jedoch zu beachten, dass regelmäßig
nur die Vorsteuern vergütet werden können, die
auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger
Unternehmer geltend machen könnte. Hier be-
stehen zum Teil erhebliche Unterschiede gegen-
über dem deutschen Steuerrecht. Oftmals kommt
eine Vergütung auch nur in Betracht, wenn ein
von dem jeweiligen EG-Staat vorgeschriebener
Mindestbetrag erreicht wird.
Niedrigerer Krankenver-
sicherungbeitragssatz
Das sogenannte Konjunkturpaket II hat den
Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ab 1.7.2009 von 14,6% auf 14,0%
gesenkt. Der Arbeitgeberanteil zur Kranken-
versicherung beträgt dann 7% und der Arbeit-
nehmeranteil auch 7% zzgl. 0,9% weiterer Ar-
beitnehmeranteil wie bisher. Der allgemeine
Gesamtbeitragssatz beträgt somit 14,9%. Als
Folge verringert sich auch der Höchstbetrag für
den steuerfreien Arbeitgeberzufluss für privat
krankenversicherte Arbeitnehmer von 268,28
auf 257,25
. Das sind 7% von 3.675,00
. Die
vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur
Arbeitslosenversicherung von 2,8% auf 3,0%
wurde auf den 1.1.2011 verschoben.
Betriebsvermögen: Ab-
schreibungen von Aktien
Kursverluste von Aktien im Privatvermögen
sind steuerlich irrelevant. Sofern sich Aktien
im Betriebsvermögen befinden, gelten andere
Regeln. Grundsätzlich können nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter in der Bilanz auf einen nied-
rigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn
es sich voraussichtlich um eine dauernde Wert-
minderung handelt (vgl. §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei
Aktien, die als Finanzanlagen im Betriebsvermö-
gen gehalten werden, von einer Wertminderung
ausgegangen werden kann, wenn der Börsenwert
am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten
gesunken ist und auch zum Zeitpunkt der Bi-
lanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte
für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Der
Bundesfinanzhof hat zu geringen Wertverände-
rungen nicht Stellung genommen. Dazu hat sich
jetzt allerdings die Finanzverwaltung geäußert
(BMF-Schreiben vom 26.3.2009 – IV C 6 S 2171
– b/0 – BStBL 2009 I S. 514). Danach soll wie
folgt vorgegangen werden:
Aktien können auf einen niedrigeren Wert
abgeschrieben werden, wenn der Kurswert im
Verhältnis zu den Anschaffungskosten am Bi-
lanzstichtag um mehr als 40% oder am aktuel-
len und am vorangegangenen Bilanzstichtag, d.
h. über einen längeren Zeitraum, um mehr als
25% gesunken ist. Dabei sind alle Erkenntnis-
se, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung ge-
wonnen werden, mit zu berücksichtigen. Zum
nächsten Bilanzstichtag ist eine gewinnerhö-
hende Wertaufholung vorzunehmen, wenn der
Kurs bis zu diesem Stichtag wieder ansteigt. Es
ist dann allerdings zu beachten, dass aus steu-
erlichen Gründen eine Teilwertabschreibung auf
Aktien, die von einer Kapitalgesellschaft gehal-
ten wird (z. B. durch eine GmbH) in der Regel
nicht berücksichtigt werden darf (vgl. § 8 b Abs.
3 Satz 3 KStG).
Kein Verfall des
Urlaubsanspruch bei
krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Ent-
scheidung vom 24.3.2009 eine Vorgabe des EuGH
vom 20.1.2009 umgesetzt. Wenn ein Arbeit-
nehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist,
verliert er weder zum Jahreswechsel noch zum
Ende des sogenannten Übertragungszeitraums
(= 31.3. eines Jahres) seinen Anspruch auf Ur-
laubsgewährung oder Urlaubsregelung (DAG v.
24.3.2009, AZR 983/07; EuGH v. 20.1.2009,
C – 350/06, C – 520/06). Der EuGH hat festge-
schrieben, dass Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungs-
ansprüche, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit
im Jahr ihres Entstehens oder auch während
des gesetzlichen Übertragungszeitraums (bis
31.3. des Folgejahres) nicht genommen werden
können, gerade nicht mehr verfallen. Dies gilt
mindestens für die gesetzlichen Urlaubsansprü-
che, wohl aber nicht für die vom Arbeitgeber zu-
sätzlich gewährten Urlaubsansprüche. Letztere
können offensichtlich weiter verfallen. Deshalb
sollte jeder Arbeitsvertrag eine entsprechende
Regelung enthalten.
Neben dem Verfall des Urlaubsanspruchs sind
zusätzlich Fragen nach der Verjährung eines sol-
chen Anspruchs zu beachten. Ein Urlaubsanspruch
verjährt regelmäßig nach drei Jahren, wobei die
Verjährungsfrist am Schluss des Kalenderjahres
beginnt, in dem der Urlaub entstanden ist.
Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Jahresurlaub 2005. Beginn der Verjährungs-
frist 31.12.2005. Ende der Verjährungsfrist
31.12.2008. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus
dem Jahr 2005 kann deshalb im Jahr 2009 nicht
mehr geltend gemacht werden. Anderweitige
tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Fris-
ten können allerdings im Einzelfall zu anderen
Ergebnissen führen.
Rainer Kuhsel
Stuerberater und Wirtschaftsprüfer
Aachener Straße 529, 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Fax (0221) 4997133
Steuer und Recht
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