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Steuerberatung

1. Einseitig eingeräumte Kaufoption

aus einem Pkw-Leasingvertrag ist

entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Un-

ternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen

Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke,

ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschafts-

guts zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.

26.11.2014, X R 20/12, DStR 2015, S. 340, DB

2015, S 527) hat entschieden, dass die dem

Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen

Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit

unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder

selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer

zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges

betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die

Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abge-

zogen worden sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepart-

ner des Unternehmers mit seiner Zustimmung

die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis

von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts

erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Er-

höhung des Privatvermögens des Ehepartners

ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem

Betriebsvermögen zu bewerten.

2. Einkünfteerzielungsabsicht bei

Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungs-

absicht bei der Vermietung einer Immobilie sind

ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemü-

hungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem

lang andauernden Leerstand einer möblierten

Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu

suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung

unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen

ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche In-

dizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen

Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers

und eben auch die Berücksichtigung geänderter

Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen

nicht zum Erfolg führen. (BFH, Beschluss v.

5.1.2015, IX B 126/14, BFH/NV 2015. S. 494)

3. Gewinnausschüttungen an

beherrschenden GmbH-Gesellschafter

fließen im Zeitpunkt der Beschluss-

fassung zu

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 2.12.2014,

VII R 2/12, DB 2015, S. 416, DStR 2015, S.

402) hat seine ständige Rechtsprechung bestä-

tigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen

beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeit-

punkt der Beschlussfassung über die Gewinn-

verwendung zugeflossen sind, auch wenn die

Gesellschafterversammlung eine spätere Fällig-

keit beschlossen hat.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesell-

schafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorab­

ausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am

21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende

GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnaus-

schüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das

Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung

bereits 2004 zu versteuern ist.

4. Fahrten zwischen Wohnung und

Betriebsstätte bei den Gewinn-

einkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebs-

inhabers zwischen seinem häuslichen Büro und

dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im

Rahmen der Entfernungspauschale berücksich­

tigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten

kommt es nicht an.

Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tä-

tigen Unternehmer, der nicht über eine eigene

Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebs-

stätte anzusehen, an dem er die geschuldete

Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Re-

gel der Betrieb des Auftraggebers sein.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftrag-

geber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten

einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung

für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Ein-

schränkung der Abzugsmöglichkeiten im Ver-

gleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen

Pkw-Kosten die Entfernungspauschale über-

steigen (BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13,

DStR 2015, S. 273, DB 2015, S. 283, BFH/NV

2015, S. 418).

5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der

Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vor-

steuerabzug erst dann ausüben, wenn er im

Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.

Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast,

muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen,

dass er Leistungen von einem Unternehmer für

sein Unternehmen bezogen hat und eine ord-

nungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür

stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung

verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel of-

fen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisan-

trag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann

hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das

Vorliegen einer Originalrechnung für eine kon-

kret bezeichnete Eingangsleistung bezieht (BFH,

Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13, DStR 2015, S.

71, BFH/ NV 2015, S. 291).

6. Einbeziehung der Baukosten in

die Bemessungsgrundlage der

Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesver-

fassungsgericht entschieden, dass die Recht-

sprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die

Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bau-

herrenmodell errichteten Eigentumswohnung

nach den Gegenleistungen für den anteiligen

Grund und Boden und für den Bau der Wohnung

zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des

Grundgesetzes verstößt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb-

steuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus

dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt.

Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem

Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zu-

mindest objektiv sachlichen Zusammenhang ste-

henden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber

das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute

Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht

sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen

Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann,

wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder

einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen

Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufver-

trags mit dem Bau beauftragt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtspre-

chung bestätigt und klargestellt, welche Aufwen-

dungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks

in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerb-

steuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grund-

stücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines

Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und

weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfal-

len, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten

in Auftrag gegeben worden sind:

Die Ausbaukosten sind in die Bemessungs-

grundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwer-

ber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen

bereits beim Abschluss des Grundstückskaufver-

trags zur Veräußererseite gehörten und dem Er-

werber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten

konkret benannt und zu einem im Wesentlichen

feststehenden Preis angeboten hatten und der

Erwerber dieses Angebot später unverändert oder

mit geringen Abweichungen angenommen hat.

Eigenleistungen und Aufwendungen für Aus-

baumaßnahmen, bei denen es an einem derar-

tigen in personeller, inhaltlicher und finanzi-

eller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss

des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

einbezogen. (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1991, 2

BvR 72/90, BStBl 1992 II, S. 212; BFH, Urt. v.

13.4.1983, II R 53/81, BStBl 1983 II, S. 606,

BFH, Urt. v. 3.3.2015, II R 9/14)

Es schreibt für Sie:

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Franz-Josef Krämer

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Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 33