

Steuerberatung
1. Einseitig eingeräumte Kaufoption
aus einem Pkw-Leasingvertrag ist
entnahmefähiges Wirtschaftsgut
Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Un-
ternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen
Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke,
ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschafts-
guts zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.
26.11.2014, X R 20/12, DStR 2015, S. 340, DB
2015, S 527) hat entschieden, dass die dem
Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen
Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit
unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder
selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer
zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges
betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die
Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abge-
zogen worden sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepart-
ner des Unternehmers mit seiner Zustimmung
die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis
von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts
erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Er-
höhung des Privatvermögens des Ehepartners
ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem
Betriebsvermögen zu bewerten.
2. Einkünfteerzielungsabsicht bei
Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung
Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungs-
absicht bei der Vermietung einer Immobilie sind
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemü-
hungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem
lang andauernden Leerstand einer möblierten
Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu
suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung
unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.
Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen
ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche In-
dizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen
Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers
und eben auch die Berücksichtigung geänderter
Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen
nicht zum Erfolg führen. (BFH, Beschluss v.
5.1.2015, IX B 126/14, BFH/NV 2015. S. 494)
3. Gewinnausschüttungen an
beherrschenden GmbH-Gesellschafter
fließen im Zeitpunkt der Beschluss-
fassung zu
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 2.12.2014,
VII R 2/12, DB 2015, S. 416, DStR 2015, S.
402) hat seine ständige Rechtsprechung bestä-
tigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen
beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeit-
punkt der Beschlussfassung über die Gewinn-
verwendung zugeflossen sind, auch wenn die
Gesellschafterversammlung eine spätere Fällig-
keit beschlossen hat.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesell-
schafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorab
ausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am
21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende
GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnaus-
schüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das
Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung
bereits 2004 zu versteuern ist.
4. Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte bei den Gewinn-
einkünften
Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebs-
inhabers zwischen seinem häuslichen Büro und
dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im
Rahmen der Entfernungspauschale berücksich
tigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten
kommt es nicht an.
Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tä-
tigen Unternehmer, der nicht über eine eigene
Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebs-
stätte anzusehen, an dem er die geschuldete
Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Re-
gel der Betrieb des Auftraggebers sein.
Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftrag-
geber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten
einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung
für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Ein-
schränkung der Abzugsmöglichkeiten im Ver-
gleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen
Pkw-Kosten die Entfernungspauschale über-
steigen (BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13,
DStR 2015, S. 273, DB 2015, S. 283, BFH/NV
2015, S. 418).
5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der
Rechnungen
Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vor-
steuerabzug erst dann ausüben, wenn er im
Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast,
muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen,
dass er Leistungen von einem Unternehmer für
sein Unternehmen bezogen hat und eine ord-
nungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür
stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung
verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel of-
fen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisan-
trag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann
hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das
Vorliegen einer Originalrechnung für eine kon-
kret bezeichnete Eingangsleistung bezieht (BFH,
Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13, DStR 2015, S.
71, BFH/ NV 2015, S. 291).
6. Einbeziehung der Baukosten in
die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer
Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesver-
fassungsgericht entschieden, dass die Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die
Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bau-
herrenmodell errichteten Eigentumswohnung
nach den Gegenleistungen für den anteiligen
Grund und Boden und für den Bau der Wohnung
zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des
Grundgesetzes verstößt.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb-
steuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus
dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt.
Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem
Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zu-
mindest objektiv sachlichen Zusammenhang ste-
henden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber
das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute
Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht
sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen
Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder
einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen
Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufver-
trags mit dem Bau beauftragt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtspre-
chung bestätigt und klargestellt, welche Aufwen-
dungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks
in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerb-
steuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grund-
stücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines
Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und
weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfal-
len, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten
in Auftrag gegeben worden sind:
Die Ausbaukosten sind in die Bemessungs-
grundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwer-
ber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen
bereits beim Abschluss des Grundstückskaufver-
trags zur Veräußererseite gehörten und dem Er-
werber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten
konkret benannt und zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis angeboten hatten und der
Erwerber dieses Angebot später unverändert oder
mit geringen Abweichungen angenommen hat.
Eigenleistungen und Aufwendungen für Aus-
baumaßnahmen, bei denen es an einem derar-
tigen in personeller, inhaltlicher und finanzi-
eller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss
des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einbezogen. (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1991, 2
BvR 72/90, BStBl 1992 II, S. 212; BFH, Urt. v.
13.4.1983, II R 53/81, BStBl 1983 II, S. 606,
BFH, Urt. v. 3.3.2015, II R 9/14)
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