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Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 29
Wer hat die Kosten für die Mängeluntersuchung bei einer
unberechtigten Mängelrüge zu tragen?
Leitsatz:
Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt
der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kos
ten für die örtliche Überprüfung in Rechnung
stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht
vorhanden sein, so hat der Auftraggeber die Ko-
sten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich
die Mängelrüge als unberechtigt erweist.
OLG Koblenz, 3 U 1042/14
Tatbestand:
Ein Nachunternehmer hatte für den Haupt-
unternehmer etliche Gewerke im Rahmen eines
Neubaus ausgeführt. Nach der Abnahme rügte der
Hauptunternehmer in der Folgezeit diverse Män-
gel. Der Nachunternehmer erklärte sich schriftlich
bereit die Mängel vor Ort zu untersuchen, behielt
sich aber die Abrechnung des diesbezüglichen
Aufwandes vor, sollten sich die Mängelrügen als
unberechtigt erweisen. Der Hauptunternehmer
reagiert auf dieses Schreiben nicht. Der Nach-
unternehmer klagte nunmehr Kosten für derar-
tige Vor-Ort-Untersuchungen ein, ohne dass im
Rechtsstreit geklärt werden konnte, ob die ge-
rügten Mängel tatsächlich vorlagen.
Das Urteil:
Das Landgericht verurteilte den Hauptun-
ternehmer die Untersuchungskosten zu tragen.
Dieser legte dagegen Berufung ein. Das OLG
wies ihn darauf hin, dass es beabsichtige, die
Berufung zurückzuweisen, da diese offensicht-
lich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zwar schulde der Werkunternehmer grund-
sätzlich eine kostenlose Beseitigung von Mängeln
seiner Leistung. Liege tatsächlich ein Mangel
vor, wäre die Überprüfung Teil der Nacherfüllung
und damit nicht gesondert vergütungspflichtig.
Bringe der Unternehmer jedoch eindeutig
zum Ausdruck, dass er die Mängelbeseitigung
nicht kostenlos erbringen würde, da er hierfür
nicht verantwortlich sei, seien auch die Kosten
der Überprüfung vergütungsfähig.
Entspricht die Bauausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik −
oder fehlen diese − ist die Leistung mangelhaft
Leitsatz:
Haben die Parteien eine Beschaffenheit nach
den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
als Qualitätsmaßstab für die Bauausführung ver-
einbart, so können bauaufsichtliche Zulassungen
nach den Landesbauordnungen das Fehlen dieser
Regeln nicht ersetzen.
Haben die Parteien für die Bauausführung die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausdrücklich vereinbart, so liegt dann
ein Mangel vor, wenn es für die Bauausführung
solche Regeln nicht gibt. Das gilt auch, wenn
mit der Ausführung tatsächlich ein zufrieden-
stellendes Ergebnis erzielt wird.
OLG Hamburg, 4 U 111/13
Tatbestand:
Ein Bauträger führte die Putzfassade einer
Wohnanlage, deren Erdgeschoss im Überflutungs-
bereich der Elbe liegt, als Wärmedämmverbund-
system entsprechend der Baubeschreibung aus.
Er verpflichtete sich, die Wohnanlage nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik her-
zustellen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
beanstandet, dass das Wärmverbundsystem nicht
geeignet sei, einem Hochwasser standzuhalten
und im Überflutungsfall irreparable Schäden da-
von tragen könnte.
Für die Mängelbeseitigung im Erdgeschoss
verlangte sie einen Vorschuss in Höhe von
150.000,00€. Der Bauträger räumte daraufhin
ein, dass es für den Einsatz des Wärmedämmver-
bundsystems im Hochwasserbereich keine allge-
mein anerkannten Regeln der Technik gäbe. Die
funktionale Einigung und damit die Mängelfrei-
heit des Wärmedämmverbundsystems ergäbe sich
aber aus der bauaufsichtlichen Zulassung für den
Einzelfall und dem vorgelegten Privatgutachten.
Das Urteil:
Das OLG hält das Wärmedämmverbundsys
tem für mangelhaft, da ihm die vereinbarte Be-
schaffenheit fehlt. Der
Bauträger hat die Fas-
sade für eine Beanspru-
chung durch Hochwas-
ser geeignet und den
allgemein anerkannten
Regeln der Technik ent-
sprechend herzustel-
len. Letzteres kann er
jedoch nicht belegen,
da es für das Wärme-
dämmverbundsystem
im Hochwasserbereich
keine allgemein an-
erkannten Regeln der
Technik gibt. Daran än-
dert auch die bauaufsichtliche Zulassung nichts.
Sie führt nur dazu, dass die Verwendung des ein-
gebauten Materials den Anforderungen des al-
lein am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerich-
teten Bauordnungs-
rechts entspricht.
Die Sicherung von
Qualitätsansprüchen,
die beispielsweise der
Werterhaltung dienen,
ist nicht Prüfgegen-
stand der Zulassung.
Auf die Frage, ob
das Wärmedämmver-
bundsystem tatsäch-
lich geeignet ist, ei-
ner Hochwasserbela-
stung standzuhalten,
kommt es nicht an,
wenn die Parteien,
wie hier im Vertrag
festgelegt, die Ein-
haltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich
vereinbart haben. Damit haben sie diese Re-
geln zum Maßstab der Bauausführung gemacht.
Das Werk ist mangelhaft, wenn die Werkstoffe
nicht einen nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik not-
wendigen Gebrauchstauglichkeits-
nachweis haben.