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Rechtsberatung

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RA Albrecht W.

Omankowsky

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Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 29

Wer hat die Kosten für die Mängeluntersuchung bei einer

unberechtigten Mängelrüge zu tragen?

Leitsatz:

Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt

der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kos­

ten für die örtliche Überprüfung in Rechnung

stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht

vorhanden sein, so hat der Auftraggeber die Ko-

sten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich

die Mängelrüge als unberechtigt erweist.

OLG Koblenz, 3 U 1042/14

Tatbestand:

Ein Nachunternehmer hatte für den Haupt-

unternehmer etliche Gewerke im Rahmen eines

Neubaus ausgeführt. Nach der Abnahme rügte der

Hauptunternehmer in der Folgezeit diverse Män-

gel. Der Nachunternehmer erklärte sich schriftlich

bereit die Mängel vor Ort zu untersuchen, behielt

sich aber die Abrechnung des diesbezüglichen

Aufwandes vor, sollten sich die Mängelrügen als

unberechtigt erweisen. Der Hauptunternehmer

reagiert auf dieses Schreiben nicht. Der Nach-

unternehmer klagte nunmehr Kosten für derar-

tige Vor-Ort-Untersuchungen ein, ohne dass im

Rechtsstreit geklärt werden konnte, ob die ge-

rügten Mängel tatsächlich vorlagen.

Das Urteil:

Das Landgericht verurteilte den Hauptun-

ternehmer die Untersuchungskosten zu tragen.

Dieser legte dagegen Berufung ein. Das OLG

wies ihn darauf hin, dass es beabsichtige, die

Berufung zurückzuweisen, da diese offensicht-

lich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Zwar schulde der Werkunternehmer grund-

sätzlich eine kostenlose Beseitigung von Mängeln

seiner Leistung. Liege tatsächlich ein Mangel

vor, wäre die Überprüfung Teil der Nacherfüllung

und damit nicht gesondert vergütungspflichtig.

Bringe der Unternehmer jedoch eindeutig

zum Ausdruck, dass er die Mängelbeseitigung

nicht kostenlos erbringen würde, da er hierfür

nicht verantwortlich sei, seien auch die Kosten

der Überprüfung vergütungsfähig.

Entspricht die Bauausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik −

oder fehlen diese − ist die Leistung mangelhaft

Leitsatz:

Haben die Parteien eine Beschaffenheit nach

den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik

als Qualitätsmaßstab für die Bauausführung ver-

einbart, so können bauaufsichtliche Zulassungen

nach den Landesbauordnungen das Fehlen dieser

Regeln nicht ersetzen.

Haben die Parteien für die Bauausführung die

Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der

Technik ausdrücklich vereinbart, so liegt dann

ein Mangel vor, wenn es für die Bauausführung

solche Regeln nicht gibt. Das gilt auch, wenn

mit der Ausführung tatsächlich ein zufrieden-

stellendes Ergebnis erzielt wird.

OLG Hamburg, 4 U 111/13

Tatbestand:

Ein Bauträger führte die Putzfassade einer

Wohnanlage, deren Erdgeschoss im Überflutungs-

bereich der Elbe liegt, als Wärmedämmverbund-

system entsprechend der Baubeschreibung aus.

Er verpflichtete sich, die Wohnanlage nach den

allgemein anerkannten Regeln der Technik her-

zustellen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft

beanstandet, dass das Wärmverbundsystem nicht

geeignet sei, einem Hochwasser standzuhalten

und im Überflutungsfall irreparable Schäden da-

von tragen könnte.

Für die Mängelbeseitigung im Erdgeschoss

verlangte sie einen Vorschuss in Höhe von

150.000,00€. Der Bauträger räumte daraufhin

ein, dass es für den Einsatz des Wärmedämmver-

bundsystems im Hochwasserbereich keine allge-

mein anerkannten Regeln der Technik gäbe. Die

funktionale Einigung und damit die Mängelfrei-

heit des Wärmedämmverbundsystems ergäbe sich

aber aus der bauaufsichtlichen Zulassung für den

Einzelfall und dem vorgelegten Privatgutachten.

Das Urteil:

Das OLG hält das Wärmedämmverbundsys­

tem für mangelhaft, da ihm die vereinbarte Be-

schaffenheit fehlt. Der

Bauträger hat die Fas-

sade für eine Beanspru-

chung durch Hochwas-

ser geeignet und den

allgemein anerkannten

Regeln der Technik ent-

sprechend herzustel-

len. Letzteres kann er

jedoch nicht belegen,

da es für das Wärme-

dämmverbundsystem

im Hochwasserbereich

keine allgemein an-

erkannten Regeln der

Technik gibt. Daran än-

dert auch die bauaufsichtliche Zulassung nichts.

Sie führt nur dazu, dass die Verwendung des ein-

gebauten Materials den Anforderungen des al-

lein am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerich-

teten Bauordnungs-

rechts entspricht.

Die Sicherung von

Qualitätsansprüchen,

die beispielsweise der

Werterhaltung dienen,

ist nicht Prüfgegen-

stand der Zulassung.

Auf die Frage, ob

das Wärmedämmver-

bundsystem tatsäch-

lich geeignet ist, ei-

ner Hochwasserbela-

stung standzuhalten,

kommt es nicht an,

wenn die Parteien,

wie hier im Vertrag

festgelegt, die Ein-

haltung der allgemein

anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich

vereinbart haben. Damit haben sie diese Re-

geln zum Maßstab der Bauausführung gemacht.

Das Werk ist mangelhaft, wenn die Werkstoffe

nicht einen nach den allgemein an-

erkannten Regeln der Technik not-

wendigen Gebrauchstauglichkeits-

nachweis haben.