

Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 19
„Spritz-Set“ für die neuen Hybrid-Abdichtungssysteme auf Polymerbasis wie z.B.: - Superflex D24 - Multi Baudicht - Expert Proof, eco & one - Prolastic 55Z - Aquafin-RS300 DITTMANN GmbH Gewerbestr. 10 16540 Hohen Neuendorf Tel 03303 - 54 15 27 Fax 03303 - 54 27 28 -Turbotec 2KSind diese Quellen dann neutral? Führen Gerichte
evtl. solche Bewertungslisten und dürfen sie das
überhaupt? Beschränkt sich die Recherche der
Anwälte auf Aspekte zu einer möglichen Befan-
genheit des Sachverständigen oder werden auch
Aspekte zur Eignung der Sachverständigen hin-
zugezogen? Bisher ist es in der Regel so, dass
sich die Gerichte häufig an die für die Bestel-
lung der Sachverständigen zuständigen Kam-
mern wenden und dort um Vorschläge fachlich
geeigneter Personen bitten. Der Kammer wird
dabei eine zu Recht ausreichende Beurteilungs-
fähigkeit zu den fachlichen Qualitäten der von
ihr betreuten Sachverständigen und eine aus-
reichende Neutralität unterstellt. Aus der Sicht
des Artikelverfassers birgt die Recherche in an-
onymen Räumen, wie z. B. Internetplattformen,
viele Gefahren für Fehleinschätzungen.
Zur Änderung des weiter oben unter Punkt
2 genannten § 411 Abs. 1 zur zwingend vorge-
gebenen Festsetzung einer Frist für die Ablie-
ferung des Sachverständigen-Gutachtens fragt
sich Prof. Ulrich, woher der Richter die voraus-
sichtlich zu benötigende Bearbeitungszeit für
das beauftragte Gutachten kennt. Diese Frage
stellt sich auch der Verfasser dieses Artikels. Bei
den oft komplexen Fragestellungen in den Be-
weisbeschlüssen, den Schwierigkeiten bei zeit-
lichen Festlegungen für Ortstermine, insbeson-
dere wenn eine größere Anzahl von Beteiligten
in dem Verfahren eingebunden ist und anderen
immer wieder vorkommenden zeitlichen Ver-
zögerungen, die nicht bedingt sind durch die
Sachverständigen, kommt es in vielen Fällen
zu einem unkalkulierbaren Zeitaufwand. Es wird
zwangsläufig in vielen Fällen zu Fristverlänge-
rungen durch die Gerichte kommen. Vorteilhaft
ist allerdings, dass es zukünftig eine frühzeitige
Information durch den Sachverständigen an das
Gericht und damit an die Parteien kommen wird,
da der § 411 im neuen Absatz 2, wie unter Punkt
5 beschrieben, bei Nichteinhaltung der vorgege-
benen Frist, damit dürften auch die Fristverlän-
gerungen gemeint sein, die Verhängung eines
Ordnungsgeldes vorsieht. Es ist davon auszu-
gehen, dass die Sachverständigen diese Gelder
nicht zahlen möchten. Ob durch diese Änderung
eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird,
ist allerdings zu bezweifeln.
Bezüglich der unter Punkt 3 beschriebenen
Änderung zur Prüf- und Hinweispflicht des Sach-
verständigen zu seiner Unparteilichkeit gegen-
über dem Gericht wird auf o. g. Aufsatz Prof.
Ulrichs verwiesen, der diese Pflicht schon ein-
deutig in § 8a Abs. 1 JVEG ausreichend berück-
sichtigt sieht.
Wenn die unter 4. beschriebene Änderung
dazu führt, dass im Regelfall statt mündlicher
Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem
Gutachten vor Gericht schriftliche Ergänzungen
herangezogen werden, dürfte das die Verfahren
nicht vereinfachen. Gerade die mündliche Er-
läuterung vor Gericht ermöglicht dem Gericht,
wie auch den am Verfahren beteiligten Parteien,
Sachverhalte und Nachfragen häufig unmittelbar
während des Gerichtstermins zu klären bzw. zu
beantworten. Bei der schriftlichen Erläuterung
kann es zu Zeitverzögerungen und eher auch zu
Missverständnissen kommen.
Die unter Punkt 5 beschriebene Verschärfung
des § 411 in Abs. 2 der ZPO bzgl. eines festzu-
setzenden Ordnungsgeldes (statt „kann“ heißt
es jetzt „soll“; statt „1.000 €“ jetzt „3.000 €“)
wird, wie auch schon von Prof. Ulrich in seinem
Aufsatz kritisch betrachtet, bei den Sachverstän-
digen zu einer Abnahme der Bereitschaft füh-
ren, gerichtliche Beauftragungen anzunehmen.
Wie sich die Änderungen zukünftig auf den
prozessualen Alltag im Baurecht auswirken, bleibt
abzuwarten. Es ist durchaus möglich, dass es zu
einer Abwendung von einem Teil der Sachverstän-
digen kommt, in Zukunft für Gerichte zu arbeiten.
Fachbereiche
Sachverständige
Privatgutachter-Vertrag
Vom Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes wurde der Privatgutachter-
Vertrag überarbeitet. Er liegt jetzt als
Privatgutachter-Vertrag in der Fassung
vom November 2016 vor.
Neu eingefügt wurde das seit Juni 2014 beste-
hende Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ist ei-
ner der beiden Auftraggeber Verbraucher oder
der Verbraucher alleiniger Auftraggeber, hat
der Sachverständige zu prüfen, ob zu Gunsten
des Verbrauchers das gesetzliche Widerrufs-
recht vorliegt. In diesem Fall trifft den Sach-
verständigen eine entsprechende Belehrungs-
pflicht. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen
(Widerrufsrecht liegt vor / liegt nicht vor) sind
als Ankreuzoption in den Vertrag eingearbeitet
worden. Als Anlage 1 wurde die bei Vorliegen
eines Widerrufsrechts notwendige Widerrufsbe-
lehrung beigefügt.
Das Vertragsmuster kann auch weiterhin
in den Fällen verwendet werden, in denen Par-
teien eines Bauvertrages in einer außergericht-
lichen Auseinandersetzung die Einholung eines
Schiedsgutachtens beschließen. In diesem Fall
sind beide Parteien Auftraggeber des Sachver-
ständigen. Sinnvoll ist die Verwendung des Mu-
sters auch dann, wenn eine Partei eines Bau-
vertrages zur Vorbereitung eines Rechtsstreits
ein Privatgutachten einholen möchte.
Sie finden das Vertragsmuster und die Anlage
1 hierzu im internen Bereich der DHBV-Website
in der Rubrik „FB Sachverständige“.