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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 19

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Sind diese Quellen dann neutral? Führen Gerichte

evtl. solche Bewertungslisten und dürfen sie das

überhaupt? Beschränkt sich die Recherche der

Anwälte auf Aspekte zu einer möglichen Befan-

genheit des Sachverständigen oder werden auch

Aspekte zur Eignung der Sachverständigen hin-

zugezogen? Bisher ist es in der Regel so, dass

sich die Gerichte häufig an die für die Bestel-

lung der Sachverständigen zuständigen Kam-

mern wenden und dort um Vorschläge fachlich

geeigneter Personen bitten. Der Kammer wird

dabei eine zu Recht ausreichende Beurteilungs-

fähigkeit zu den fachlichen Qualitäten der von

ihr betreuten Sachverständigen und eine aus-

reichende Neutralität unterstellt. Aus der Sicht

des Artikelverfassers birgt die Recherche in an-

onymen Räumen, wie z. B. Internetplattformen,

viele Gefahren für Fehleinschätzungen.

Zur Änderung des weiter oben unter Punkt

2 genannten § 411 Abs. 1 zur zwingend vorge-

gebenen Festsetzung einer Frist für die Ablie-

ferung des Sachverständigen-Gutachtens fragt

sich Prof. Ulrich, woher der Richter die voraus-

sichtlich zu benötigende Bearbeitungszeit für

das beauftragte Gutachten kennt. Diese Frage

stellt sich auch der Verfasser dieses Artikels. Bei

den oft komplexen Fragestellungen in den Be-

weisbeschlüssen, den Schwierigkeiten bei zeit-

lichen Festlegungen für Ortstermine, insbeson-

dere wenn eine größere Anzahl von Beteiligten

in dem Verfahren eingebunden ist und anderen

immer wieder vorkommenden zeitlichen Ver-

zögerungen, die nicht bedingt sind durch die

Sachverständigen, kommt es in vielen Fällen

zu einem unkalkulierbaren Zeitaufwand. Es wird

zwangsläufig in vielen Fällen zu Fristverlänge-

rungen durch die Gerichte kommen. Vorteilhaft

ist allerdings, dass es zukünftig eine frühzeitige

Information durch den Sachverständigen an das

Gericht und damit an die Parteien kommen wird,

da der § 411 im neuen Absatz 2, wie unter Punkt

5 beschrieben, bei Nichteinhaltung der vorgege-

benen Frist, damit dürften auch die Fristverlän-

gerungen gemeint sein, die Verhängung eines

Ordnungsgeldes vorsieht. Es ist davon auszu-

gehen, dass die Sachverständigen diese Gelder

nicht zahlen möchten. Ob durch diese Änderung

eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird,

ist allerdings zu bezweifeln.

Bezüglich der unter Punkt 3 beschriebenen

Änderung zur Prüf- und Hinweispflicht des Sach-

verständigen zu seiner Unparteilichkeit gegen-

über dem Gericht wird auf o. g. Aufsatz Prof.

Ulrichs verwiesen, der diese Pflicht schon ein-

deutig in § 8a Abs. 1 JVEG ausreichend berück-

sichtigt sieht.

Wenn die unter 4. beschriebene Änderung

dazu führt, dass im Regelfall statt mündlicher

Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem

Gutachten vor Gericht schriftliche Ergänzungen

herangezogen werden, dürfte das die Verfahren

nicht vereinfachen. Gerade die mündliche Er-

läuterung vor Gericht ermöglicht dem Gericht,

wie auch den am Verfahren beteiligten Parteien,

Sachverhalte und Nachfragen häufig unmittelbar

während des Gerichtstermins zu klären bzw. zu

beantworten. Bei der schriftlichen Erläuterung

kann es zu Zeitverzögerungen und eher auch zu

Missverständnissen kommen.

Die unter Punkt 5 beschriebene Verschärfung

des § 411 in Abs. 2 der ZPO bzgl. eines festzu-

setzenden Ordnungsgeldes (statt „kann“ heißt

es jetzt „soll“; statt „1.000 €“ jetzt „3.000 €“)

wird, wie auch schon von Prof. Ulrich in seinem

Aufsatz kritisch betrachtet, bei den Sachverstän-

digen zu einer Abnahme der Bereitschaft füh-

ren, gerichtliche Beauftragungen anzunehmen.

Wie sich die Änderungen zukünftig auf den

prozessualen Alltag im Baurecht auswirken, bleibt

abzuwarten. Es ist durchaus möglich, dass es zu

einer Abwendung von einem Teil der Sachverstän-

digen kommt, in Zukunft für Gerichte zu arbeiten.

Fachbereiche

Sachverständige

Privatgutachter-Vertrag

Vom Zentralverband des Deutschen

Baugewerbes wurde der Privatgutachter-

Vertrag überarbeitet. Er liegt jetzt als

Privatgutachter-Vertrag in der Fassung

vom November 2016 vor.

Neu eingefügt wurde das seit Juni 2014 beste-

hende Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ist ei-

ner der beiden Auftraggeber Verbraucher oder

der Verbraucher alleiniger Auftraggeber, hat

der Sachverständige zu prüfen, ob zu Gunsten

des Verbrauchers das gesetzliche Widerrufs-

recht vorliegt. In diesem Fall trifft den Sach-

verständigen eine entsprechende Belehrungs-

pflicht. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen

(Widerrufsrecht liegt vor / liegt nicht vor) sind

als Ankreuzoption in den Vertrag eingearbeitet

worden. Als Anlage 1 wurde die bei Vorliegen

eines Widerrufsrechts notwendige Widerrufsbe-

lehrung beigefügt.

Das Vertragsmuster kann auch weiterhin

in den Fällen verwendet werden, in denen Par-

teien eines Bauvertrages in einer außergericht-

lichen Auseinandersetzung die Einholung eines

Schiedsgutachtens beschließen. In diesem Fall

sind beide Parteien Auftraggeber des Sachver-

ständigen. Sinnvoll ist die Verwendung des Mu-

sters auch dann, wenn eine Partei eines Bau-

vertrages zur Vorbereitung eines Rechtsstreits

ein Privatgutachten einholen möchte.

Sie finden das Vertragsmuster und die Anlage

1 hierzu im internen Bereich der DHBV-Website

in der Rubrik „FB Sachverständige“.