Schützen & Erhalten - page 7

Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 7
DHBV Verhaltens- und Ehrenkodex
Steigenberger MAXX Hotel Deidesheim
09.00
Registrierung der stimmberechtigten
Teilnehmer, Ausgabe der
Tagungsunterlagen
10.00–13.00
Mitgliederversammlung
Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung, Ehrungen
2. Bericht des Bundesgeschäftsführers
3. Berichte der Fachbereichsleiter
Ergänzungen und Erläuterungen zu den
schriftlichen Berichten
4. Bericht der Rechnungsprüfer
5. Feststellung der Beschlussfähigkeit
Antrag des Verbandsrates an die
Mitgliederversammlung 2004
zur Einführung eines für alle
Verbandsmitglieder verbindli-
chen Verhaltens- und Ehrenko-
dexes
I. Präambel
Der Deutsche Holz- und Bauten-
schutzverband e.V. stellt ein für seine
Mitglieder verbindliches Regelwerk auf,
das die Grundlage eines Verhaltens- und
Ehrenkodex bildet.
Dieses Regelwerk wurde durch Beschluss
der Mitgliederversammlung in Kraft ge-
setzt und ist für alle Mitglieder des Ver-
bandes bindend.
Deidesheim, 15. Mai 2004
II. Verhaltensregeln
Verhaltensgrundsatz:
Das Mitglied hat seine Leistungen
gemäß den Grundsätzen eines seriö-
sen Handwerkers und Kaufmanns an-
zubieten, sie müssen dem Stand der
Technik entsprechen und existenzsi-
chernd sein. Regionale Marktlagen und
objektspezifische Besonderheiten kön-
nen hierbei berücksichtigt werden.
1. Das Mitglied ist stets verpflichtet
sich so zu verhalten, wie es von
der Öffentlichkeit und den Mitglie-
dern des Verbandes erwartet wird.
Es steht für Integrität und Ehren-
haftigkeit.
2. Kein Mitglied darf für eine Unter-
nehmung tätig sein bzw. ein Ge-
schäft tätigen, das nach Auffas-
sung des Verbandes entweder den
Status des Mitgliedes oder der In-
stitution in Verruf bringt.
3. Jedes Mitglied muss für seine be-
rufliche Tätigkeit über einen aus-
reichenden Versicherungsschutz
verfügen.
4. Die gesetzlich festgelegten Rah-
menbedingungen des Baugewerbes
sind von jedem Mitglied einzuhal-
ten.
5. Jedes Mitglied ist für die von ihm
initiierte Werbung verantwortlich.
Das gilt neben Werbematerial auch
für Artikel und öffentliche Diskus-
sionen.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein
berufliches und geschäftliches
Fachwissen auf dem neuesten
Stand zu halten und hat dies in
regelmäßigen Abständen zu bele-
gen. Es besteht daher die Verpflich-
tung an mindestens drei Semina-
ren innerhalb zwei Jahren teilzu-
nehmen. Folgende Veranstaltungen
sind als Weiterbildungsmaßnahmen
anerkannt:
a. Seminare und Weiterbildungs-
veranstaltungen des Verban-
des
b. Fachtagungen der Landesver-
bände
c. Fachtagungen im Rahmen des
Verbandstages
d. Seminare vom Verband aner-
kannter Anbieter
e. Fernstudiengänge und Beruf-
ausbildung
f. Öffentliche Forschungsarbeit
g. Vorlesungs- bzw. Dozententä-
tigkeit für den Verband und
anerkannte Weiterbildungsein-
richtungen (z.B. Universitäten,
Akademien, Fachhochschulen,
Industrie- und Handelskam-
mern etc.).
Über die erfolgreiche Teilnahme hat das
Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle
entsprechende Nachweise zu erbringen.
Im Falle berechtigter Zweifel kann die
Geschäftsstelle/der Vorstand Nachweise
auch ablehnen.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
Bestimmungen der Satzung und der
Geschäftsordnung sowie den Be-
schlüssen der Verbandsorgane Folge
zu leisten und die Aufgaben und
Ziele des Verbandes zu unterstüt-
zen und zu fördern.
8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
vom Verbandstag oder in beson-
derer Beitragsordnung festgesetz-
ten Beiträge und Umlagen pünkt-
lich entsprechend der Rechnungs-
stellung zu zahlen.
9. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
ist die Bundesgeschäftsstelle zu in-
formieren.
Diese entscheidet, ob eine außer-
gerichtliche Streitbeilegung (z.B.
Schiedsverfahren, die Einschaltung
des Ehrenrates oder eine Mediati-
on) herbeizuführen ist. Erst nach
Scheitern einer außergerichtlichen
Streitbeilegung bleibt dem Mitglied
der Rechtsweg offen.
10. Die Bewerbung mehrerer Mitglie-
der für die Übernahme eines Auf-
trages ist legitim. Sie stellt
keinen Interessenskonflikt dar. Vor-
aussetzung ist, dass die entspre-
chende Bewerbung mit den Stan-
desregeln des Verbandes überein-
stimmt.
11. Es ist untersagt, zur Sicherung ei-
nes Auftrags ungebührlich mittel-
baren oder unmittelbaren Druck auf
Personen auszuüben, sei es durch
ein Angebot, durch eine Zahlung,
ein Geschenk oder unlautere Ga-
rantieversprechungen.
III. Maßnahmen bei
Verstößen gegen die
Verhaltensregeln
1. Beispiele für Verstöße:
a. Nichteinhalten von Verhaltens-
regeln
b. Unhöfliche, verletzende oder
verzögerte Geschäftskorre-
spondenz
c. Nichtbeachten einer Aufforde-
rung des Verbandes
d. Vorstrafen (Verlust der Zuver-
lässigkeit)
e. Betrug bzw. Beihilfe zum Täu-
schungsversuch im Rahmen der
Aufnahmeprüfung
2. Falls ein Mitglied eines Verstoßes
gegen dieses Regelwerk für schuldig
befunden wird, können folgende
Sanktionen ergriffen werden:
a. Erteilung eines Verweises oder
strengen Verweises.
b. Keine Empfehlung bei Anfra-
gen von Kunden
c. Aufforderung, sich zu ver-
pflichten das gegen diesen Ver-
haltens- und Ehrenkodex ge-
richtete Verhalten einzustel-
len und nicht zu wiederholen.
d. Verhängen eines angemessen
Bußgeldes zugunsten des Ver-
bandes.
e. Ruhen der Wählbarkeit für Äm-
ter im Verband
f. Empfehlung an den Bundes-
vorstand, den Ausschluss zu
verfügen
3. Über die zu treffenden Sanktionen
entscheidet der Ehrenrat entspre-
chend § 20 Satzung
6. Genehmigung des Jahresabschlusses 2003
Entlastung von Bundesvorstand und
Bundesgeschäftsführung
7. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2004
8. Wahlen
a) Wahl des Wahlleiters
b) Wahl Mitglied des Ehrenrates
(Amtsinhaber Dr. Hans-Joachim Rafalski)
c) Wahl des Fachbereichsleiters Bautenschutz
(Amtsinhaber Hans-Axel Kabrede)
d) Wahl eines Rechnungsprüfers
(Amtsinhaber Rainer Haug)
9. Anträge an die Mitgliederversammlung
10. Verbandstag 2005
11. Verschiedenes
Mitgliederversammlung
SAMSTAG, 15. MAI 2004
VERBANDSTAG 2004
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