Schützen & Erhalten - page 16

Es schreibt
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RA
Albrecht W.
Omankowsky
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RECHTSBERATUNG
Die wichtigsten Neuerungen der VOB/B 2006
Aktuelle Entscheidung im Arbeitsrecht
Eine Befristung muss begründet sein
Auch wenn die Neufassung der
VOB nur wenige inhaltliche
Änderungen gebracht hat, so
wird dennoch – oder gerade
deshalb – immer wieder nach-
gefragt, was sich tatsächlich
geändert hat. Daher sollen
hier einmal in einer kurzen
Übersicht die wesentlichen
Änderungen aufgezeigt wer-
den.
1. Weitergabe von Leistungen
an Subunternehmer
Auftragnehmer, die Bauleistungen
an Subunternehmer weitergeben,
sind nicht verpflichtet dabei die
VOB/A anzuwenden. Das bedeutet,
sie müssen kein formelles Verga-
beverfahren einhalten, insbeson-
dere die Bauleistungen nicht öf-
fentlich oder beschränkt ausschrei-
ben.
Die Weiterleitungsverpflichtung
bei der Einschaltung von Subun-
ternehmern bezieht sich lediglich
auf die Teile B und C der VOB. Der
Auftragnehmer muss bei seinem
Vertrag mit dem Subunternehmer
also die VOB/B und C zugrunde
legen.
2. Kündigung bei Insolvenz
Bei einer Insolenz des Auftragneh-
mers konnte der Auftraggeber
schon unter bestimmten Umstän-
den nach der bisherigen VOB den
Bauvertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht bei be-
antragtem Insolvenzverfahren er-
fasste bisher jedoch nur den Fall,
dass der Auftragnehmer selbst die
Insolvenz beantragt hatte. Der
Insolvenzantrag kann jedoch auch
von einem oder mehreren Gläubi-
gern des Auftragnehmers gestellt
werden. Hierauf erweitert die VOB
2006 nun das Kündigungsrecht des
Auftraggebers. Er ist jetzt zur Ver-
tragskündigung berechtigt, wenn
er selbst oder ein anderer Gläubi-
ger in zulässiger Weise den Insol-
venzantrag gestellt hat.
3. Allgemeine Verjährungs-
frist
Die Regelung zur Verjährung von
Mängelansprüchen ist abgeändert
worden und führt teilweise zu Ver-
ständnisschwierigkeiten.
Bisher bestimmte die Vorschrift,
dass Mängel bei Arbeiten an einem
Grundstück in zwei Jahren verjäh-
ren. Die Formulierung “Arbeiten an
einem Grundstück” ist jetzt durch
die Formulierung “Werke, deren Er-
folg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht”
ersetzt worden. Dies stellt jedoch
keine inhaltliche Änderung, insbe-
sondere keine Änderung der Verjäh-
rungsfrist dar. Mängel an Grund-
stücksarbeiten verjähren weiterhin
in zwei Jahren, Mängel an Bauwer-
ken in vier Jahren.
4. Verjährungsfrist bei ma-
schinellen und elektrischen
Anlagen
Die Verjährungsfrist für Mängel an
maschinellen und elektrischen An-
lagen wird von vier Jahren auf zwei
Jahre verkürzt, wenn der Auftrag-
geber mit dem Auftragnehmer für
die Dauer der Verjährungsfrist kei-
nen Wartungsvertrag abschließt. Die
Vorschrift hat den Zweck, Streit
darüber zu vermeiden, ob ein auf-
getretener Schaden auf einer man-
gelhaften Leistung des Auftragneh-
mers oder aber auf unzureichender
Wartung der Wartungsfirma beruht.
Die Vorschrift ist jetzt insofern
deutlicher gefasst worden, dass die
Verkürzung der Verjährungsfrist auf
zwei Jahre bei einem nicht abge-
schlossenen Wartungsvertrag auch
dann eintritt, wenn die Parteien
eine grundsätzliche Verjährungs-
frist von mehr als vier Jahren ver-
einbart haben.
5. Abschlagszahlungen
Die VOB/B erklärt es nun ausdrück-
lich für zulässig, dass für Abschlag-
zahlungen feste Zeitpunkte verein-
bart werden können und vollzieht
damit nach, was in der bauvertrag-
lichen Praxis bereits weitgehend
üblich ist.
6. Einwendungen gegen die
Prüffähigkeit der Schluss-
rechnung
Werden Einwendungen gegen
die Prüfbarkeit unter Angabe der
Gründe hierfür nicht spätestens in-
nerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Schlussrechnung erho-
ben, so kann der Auftraggeber sich
nicht mehr auf die fehlende Prüf-
barkeit berufen.
Allerdings kann der Auftragge-
ber weiterhin versuchen zu bewei-
sen, dass bestimmte Abrechnungs-
positionen unrichtig sind.
7. Einstellung der Arbeiten
bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber trotz Fäl-
ligkeit der Forderung und Nachfrist-
setzung nicht zahlt, darf der Auf-
tragnehmer die Arbeiten einstel-
len.
Es bedarf hierfür keine doppelte
Fristsetzung. Der Auftragnehmer
muss dem Auftraggeber nur ledig-
lich einmal eine Nachfrist setzen.
8. Sperrkonto
Wenn ein Auftraggeber zur Sicher-
heit Geld einbehält, so hat der
Auftragnehmer den Betrag zu ei-
nem zu vereinbarendem Geldinsti-
tut auf ein Sperrkonto einzuzah-
len, über das beide nur
gemein-
sam
verfügen können.
Das Sperrkonto muss ein “Und-
Konto” im rechtlichen Sinne sein.
Nur ein solches Konto ist insolvenz-
fest.
Es genügt keinesfalls das der
Auftraggeber das Konto alleine
eröffnet und die beiden Vertrags-
partner lediglich im Innenverhältnis
regeln, dass ein Zugriff auf das
Konto nur gemeinsam erfolgen darf.
In diesem Fall würde das auf dem
Konto vorhandene Geld bei einer
Insolvenz des Auftraggebers in die
Insolvenzmasse fallen und wäre für
den Auftragnehmer (in der Regel)
verloren.
9. Auswirkungen der Umkeh-
rung der Steuerschuldner-
schaft bei Bauleistungen
auf die Höhe des Sicher-
heitseinbehalts
Seit 2004 wird bei einem Bauver-
trag zwischen zwei Baubetrieben
in der Regel eine Nettorechnung
ausgestellt. Für die Abführung der
Mehrwertsteuer ist in diesen Fäl-
len der Auftraggeber zuständig
(Umkehrung der Steuerschuldner-
schaft). Hierdurch sind in der Ver-
gangenheit gelegentlich Streitig-
keiten über die Bemessungsgrund-
lage des Sicherheitseinbehaltes
entstanden.
Die VOB 2006 bestimmt nun,
dass, sofern Rechnungen ohne Um-
satzsteuer gestellt werden, die Um-
satzsteuer bei der Berechnung des
Sicherungseinbehaltes unberück-
sichtigt bleibt und stellt damit klar,
dass eine fiktive Umsatzsteuerbe-
rechnung unzulässig ist.
Ein befristeter Arbeitsvertrag,
der den sachlichen Grund der Be-
fristung nicht erkennen lässt oder
eine falsche Ursache nennt, ist
rechtswidrig.
Das geht aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz hervor. Damit ist die Befri-
stung ungültig und der betroffe-
ne Arbeitnehmer befindet sich in
einem unbefristeten Arbeitsverhält-
nis (2 Sa 793/06).
Das Landesarbeitsgericht beton-
te, ohne einen sachlichen Grund dürf-
te ein Arbeitsvertrag grundsätzlich
nicht befristet werden, da anderen-
falls die Kündigungsschutzvorschrif-
ten umgangen werden könnten.
Schützen & Erhalten · September 2007 · Seite 16
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