Schützen & Erhalten - page 40

der Unternehmer auch nicht durch
eine Unterschrift des Auftragge-
bers befreien aus der Verantwor-
tung nehmen.
Anlehnend an dieses Thema
wurde über DIN-Normen, aner-
kannte Regeln der Technik, Stand
der Technik und Stand der Wis-
senschaft diskutiert.
Gem. einem BGH Urteil vom
14.05.1998 – VII ZR 184/97; BGB
§ 633, sind DIN-Normen keine
Rechtsnormen, sondern private
technische Regelungen mit Emp-
fehlungscharakter. Sie können die
anerkannten Regeln der Technik
wiedergeben oder hinter diesen
zurückbleiben.
Es soll verdeutlicht werden,
dass die anerkannten Regeln der
Technik die unterste Stufe des
Fortschritts sind. DIN-Normen
müssen keine anerkannten Regeln
der Technik sein. Somit kommt
der Unternehmer zwangsläufig in
die Lage gegen DIN-Normen zu
verstoßen, wenn er die anerkann-
ten Regeln der Technik einhal-
ten muss.
Dieses von der Papierform her
trockene Thema, hat Herr Prof.
Dr.-Ing. Nagel durch seinen ihm
eigenen Humor sowie die vielen
praktischen Fallbeispiele kurzwei-
lig und sehr interessant gestal-
tet, so dass alle Teilnehmer, zu
denen auch unser Präsident Horst
Eickhoff zählte, um 16:45 Uhr
noch hellwach und diskussions-
freudig waren.
Auf Grund der Informations-
fülle und der begrenzten Zeit
konnten aufkommende Diskus-
sionen und Fragen leider nicht
ausreichend besprochen werden.
Viele Teilnehmer haben den
Wunsch geäußert, bei einer der
nächsten Tagungen, mit Prof. Dr.-
Ing. Nagel auf dem durchgeführ-
ten Seminar aufzubauen.
Heiko Teutenberg
Die Frühjahrstagung wurde
in diesem Jahr nach langer
Zeit wieder im Hotel Tan-
nenhäuschen in Wesel
durchgeführt.
Am Donnerstag hatte der Lan-
desverband zum Stammtisch ein-
geladen, bei dem in gemütlicher
Atmosphäre ein reger Erfahrungs-
austausch zwischen den einzel-
nen Teilnehmern stattgefunden
hat.
Am darauffolgenden Freitag
referierte Prof. Dr.-Ing. habil Ul-
rich Nagel von der FH-Mainz über
das Thema “Was ist ein Mangel?“.
Schwerpunkt des Vortrages
war nicht die fachliche Defini-
tion eines Mangels, sondern die
rechtliche Definition sowie die
Folgen für den Unternehmer, der
eine mangelbehaftete Leistung
erstellt. Als Stichworte sind hier
zu nennen die Mängelbeseitigung,
Minderung oder hinnehmbarer
Mangel.
Schnell wurde an Hand von
Praxisbeispielen klar, dass sich
hier der Unternehmer sowie der
Sachverständige selbst informie-
ren muss, um im Streitfall zu sei-
nem Recht zu kommen.
Im weiteren Verlauf wurde an
Hand von praktischen Beispielen
erklärt, welche rechtlichen Mög-
lichkeiten für den Auftragnehmer
bestehen, schon im Vorfeld die
Zahlung durch den Auftraggeber
zu sichern. Ein interessanter
Aspekt vor dem Hintergrund, dass
über Mängelanzeigen vermehrt
versucht wird, ein Teil der Bau-
summe zu refinanzieren.
Alle Themen wurden sowohl
von der Seite der VOB sowie der
Seite des BGB betrachtet und die
Unterschiede sowie Gemeinsam-
keiten der beiden Regelwerke
herausgestellt.
Ein weiterer Diskussionspunkt
war die „vereinbarte Beschaffen-
heit“ eines Werkes früher „zuge-
sicherte Eigenschaft“.
Es muss deutlich unterschie-
den werden zwischen der „ge-
wöhnlichen Verwendung“, d.h.
einer Beschaffenheit, die bei
Werken gleicher Art üblich und
die vom Auftraggeber erwartet
werden kann; der „vertraglich
vorausgesetzten Verwendung“ bei
der die Funktion des Bauteils
beschrieben ist, wie befahrbarer
Belag für Gabelstapler, hier kön-
nen z.B. gewisse Unregelmäßig-
keiten in der optischen Ausfüh-
rung, wie Schattierung usw., hin-
genommen werden; und eben die
„vereinbarten Beschaffenheit“,
mit der Benennung von konkre-
ten Eigenschaften. Hierbei kön-
nen Forderungen vereinbart wer-
den, die über den Ansprüchen von
Normen und anerkannte Regeln
der Technik liegen, wie z.B. die
schon angesprochene für Gabel-
stapler befahrbare Fläche. Liegt
LANDESVERBÄNDE
Nordrhein-Westfalen
Zurück zu den Wurzeln
DHBV Landesverband NRW tagte in Wesel
Seit langem wieder im Tannenhäuschen. Eine sehr gut besuchte Tagung
mit einem Top-Referenten.
die Fläche im Bereich des Haupt-
eingangs und soll auch einem re-
präsentativen Zweck haben, so
sind hier optischen Beeinträch-
tigungen sicherlich nicht hinzu-
nehmen.
Vergleichbar ist das Beiarbei-
ten von Rissnarben nach einer
durchgeführten Injektionsmaß-
nahme zu sehen. Unberührt von
der fachlich richtigen Ausführung
der Injektionsarbeiten, ist ein
besonderes Augenmerk auf das
Beiarbeiten der Wandoberflächen
zu legen. Sind Rissnarben in ei-
nem als Lagerkeller genutzten
Raum sichtbar, kommt dem eine
andere Bedeutung zu wie im Be-
reich eine Wohnzimmerwand.
Mit der vereinbarten Beschaf-
fenheit können auch Forderun-
gen vereinbart werden, die un-
ter den Anforderungen von Nor-
men und anerkannten Regeln der
Technik liegen. Hier hat der Un-
ternehmer allerdings eine Hin-
weispflicht, dass eben diese Nor-
men und anerkannten Regeln der
Technik nicht erfüllt werden. Ein
Beispiel hierfür ist der Holzschutz
in der Denkmalpflege. Hier wird
zum Schutz der Bausubstanz oft-
mals der von der DIN und dem
WTA-Merkblatt geforderte Ausbau
von Holzkonstruktionen unterlas-
sen oder nur eingeschränkt aus-
geführt, um z.B. das optische
Erscheinungsbild nicht mehr als
nötig zu verändern. Diese Vor-
gehensweise ist, sofern ein Hin-
weis auf die Nichteinhaltung von
Normen und anerkannten Regeln
der Technik stattgefunden hat,
kein Mangel.
Davon unabhängig dürfen
keine Konstruktionen ausgeführt
werden, die mit hoher Wahr-
scheinlichkeit schadensträchtig
sind, Gefahr für Einzelne oder die
Öffentlichkeit darstellen, nicht für
die Funktion geeignet sind oder
gegen Gesetze verstoßen. Bei
solchen Konstruktionen kann sich
1...,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39 41,42,43,44
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