 
          Schützen & Erhalten · September 2011 · Seite 23
        
        
          
            BGH – Verzicht auf
          
        
        
          
            Einrede aus §768BGB
          
        
        
          
            Sicherungsabrede unwirksam!
          
        
        
          Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klau
        
        
          sel des Auftraggebers, mit der „zur Sicherung
        
        
          der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistun
        
        
          gen nach der Abnahme, insbesondere Gewähr
        
        
          leistung“ eine Sicherung von 5% der Abrech
        
        
          nungssumme vereinbart wird und Bürgschaften
        
        
          unter Verzicht auf die Einrede gem. §768BGB
        
        
          auszustellen sind, ist unwirksam.
        
        
          Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in
        
        
          einem ganz aktuell veröffentlichten Urteil vom
        
        
          28.07.2011 (VII ZR 207/09) entschieden.
        
        
          In dem der Entscheidung zugrunde liegen
        
        
          den Sachverhalt hatte der Auftragnehmer eines
        
        
          VOB/B-Vertrages nach den Vertragsbedingungen
        
        
          des Auftraggebers eine Sicherheit in Höhe von
        
        
          5% der Abrechnungssumme zu leisten.
        
        
          Der Vertrag sah weiter vor, dass Sicherheiten
        
        
          in Form von Bürgschaften einen Verzicht auf die
        
        
          Einrede gemäß §768BGB enthalten mussten.
        
        
          Nachdem der
        
        
          Auftragnehmer in
        
        
          Insolvenz geraten
        
        
          war, nahm der Auf
        
        
          traggeber den Bür
        
        
          gen in Anspruch.
        
        
          Dieser verweigerte
        
        
          die Zahlung un
        
        
          ter Hinweis auf die
        
        
          Unwirksamkeit der
        
        
          Sicherungsabrede.
        
        
          Nach Ansicht des
        
        
          Auftraggebers habe
        
        
          der Auftragnehmer
        
        
          aufgrund der Ver
        
        
          einbarung der VOB/B zwischen verschiedenen
        
        
          Sicherheiten wählen können, weshalb es an
        
        
          dem sonst zu bejahenden Zusammenwirken zwi
        
        
          schen einem Sicherungseinbehalt und einer Ab
        
        
          lösungsmöglichkeit lediglich durch Bürgschaft
        
        
          mit Einredeverzicht fehle.
        
        
          Die Vorinstanz hatte sich der Argumentation
        
        
          des Bürgen angeschlossen und die Klage abge
        
        
          wiesen. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.
        
        
          Die Sicherungsabrede unterscheidet sich vor
        
        
          liegend nur unerheblich von derjenigen (unwirk
        
        
          samen) Klause, die der Entscheidung des BGH
        
        
          vom 16. 06. 2009 (XI ZR 145/08) zugrunde lag.
        
        
          Die Einräumung des Wahlrechts ändert nichts
        
        
          daran, dass der Auftragnehmer einen Siche
        
        
          rungseinbehalt hinnehmen muss, wenn er die
        
        
          anderen Sicherungsmöglichkeiten nicht wählt.
        
        
          Es macht keinen Unterschied, ob eine Klau
        
        
          se von vornherein einen Sicherungseinbehalt
        
        
          vorsieht, der nur durch Bürgschaft mit Einre
        
        
          deverzicht abgelöst werden kann oder aber ein
        
        
          Wahlrecht, dass letztlich keinen Vorteil bietet,
        
        
          so urteilte der BGH.
        
        
          
            Quelle: id Verlag
          
        
        
          
            Neues vom Zauberkästchen –
          
        
        
          
            ein Anbieter weniger
          
        
        
          Wie soeben erfahren, hat das Amtsgericht
        
        
          Kleve über das Vermögen der Gesellschaft Aqua
        
        
          lan Deutschland GmbH in Kleve das Insolvenz
        
        
          verfahren eröffnet.
        
        
          
            Rechtsberatung
          
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            RA Albrecht W.
          
        
        
          
            Omankowsky
          
        
        
          
            Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln
          
        
        
          
            Telefon: (02 21) 9 41 57 57
          
        
        
          
            Telefax: (02 21) 9 41 57 59
          
        
        
          
            E-Mail: info@rechtsanwalt-
          
        
        
          
            omankowsky.de
          
        
        
          
            
              Rechtsberatung für DHBV-
            
          
        
        
          
            
              Mitglieder: Montag–Donnerstag
            
          
        
        
          
            
              von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
            
          
        
        
          
            Überhöhte Gehalts
          
        
        
          
            zahlung durch
          
        
        
          
            Lohnmanipulation
          
        
        
          Das FG Saarland hatte sich mit dem Fall zu
        
        
          befassen, dass ein allein verantwortlicher Mit
        
        
          arbeiter sich jahrelang höhere als ihm vertrag
        
        
          lich zustehende Gehälter ausgezahlt hatte. Zu
        
        
          diesem Zwecke hatte der Mitarbeiter Lohndaten
        
        
          gefälscht und sich zu hohe Gehälter ausgezahlt.
        
        
          In der Sache ging es darum, ob es sich bei den
        
        
          überhöhten Beträgen um Arbeitslohn handel
        
        
          te, für die u. U. auch eine
        
        
          lohnsteuerliche Arbeitgeber-
        
        
          haftung in Frage kommt. Das
        
        
          Gericht kam zu dem Ergebnis,
        
        
          dass mangels tatsächlichem
        
        
          oder potenziellem Gehaltszah
        
        
          lungswillen des Arbeitgebers
        
        
          kein Arbeitslohn i. S. d. § 19
        
        
          Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor
        
        
          liege (Urteil vom 21 .6. 2011
        
        
          – 1 K 1196/08). Das Gericht
        
        
          geht davon aus, dass eine Leis
        
        
          tung des Arbeitgebers dann
        
        
          als Arbeitslohn einzustufen ist, wenn sie im
        
        
          weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zur
        
        
          verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
        
        
          des Arbeitnehmers anzusehen ist. Ein tatsäch
        
        
          licher Zusammenhang zwischen Einnahmen und
        
        
          Dienstleistung ist ausreichend. Zu diesem Zweck
        
        
          muss noch nicht einmal ein Rechtsanspruch be
        
        
          stehen. Unter Umständen können selbst ohne
        
        
          Wissen und Wollen des Arbeitgebers bezogene
        
        
          Vorteile zum Arbeitslohn gehören (unter Hinweis
        
        
          auf BFH-Urteil vom 18. 10. 1974 – VI R 249/71,
        
        
          BStBl 1995 II 182). Im vorliegenden Fall kam
        
        
          das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass
        
        
          mangels tatsächlichem oder potenziellem Ge
        
        
          haltszahlungswillen des Arbeitgebers kein Ar
        
        
          beitslohn vorliegt. Das Gericht hat aber wegen
        
        
          grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden
        
        
          Frage die Revision zugelassen.
        
        
          
            1%-Regelung und
          
        
        
          
            Händlerrabatt
          
        
        
          Die Bemessungsgrundlage für die lohnsteuer
        
        
          liche 1%-Regelung wirft immer wieder Fragen auf.
        
        
          Maßgeblich nach der bisherigen lohnsteuerlichen
        
        
          Betrachtung war immer der sog. Brutto-Listen
        
        
          preis. Dieser Listenpreis ist aber – wie allgemein
        
        
          bekannt ist – nicht immer maßgeblich, weil mei
        
        
          stens offene Rabatte in Form von Prozenten oder
        
        
          in Form von Zusatzleistungen gewährt werden.
        
        
          Das FG Hamburg hat nun mit seinem Urteil vom
        
        
          18. 10. 2010 klargestellt, dass die Bemessungs
        
        
          grundlage für die 1%-Regelung nicht um einen
        
        
          gewährten Händlerrabatt gekürzt werden kann.
        
        
          §8 Abs. 2 Satz 1 EStG stelle zwar auf den sog.
        
        
          „Endpreis“ für die Bewertung von Zuwendungen
        
        
          an den Arbeitnehmer ab. § 8 Abs. 2 Satz 2 + 3
        
        
          EStG stelle aber für die private Nutzung eines
        
        
          betrieblichen Kfz auf §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
        
        
          und damit auf den inländischen Listenpreis ab.
        
        
          
            Börsenzeitschriften
          
        
        
          
            als Werbungs-
          
        
        
          
            kosten
          
        
        
          Nach §9 EStG werden Werbungskosten defi
        
        
          niert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
        
        
          und Erhaltung von Einnahmen. Das FG München
        
        
          hatte mit Urteil vom 3. 3. 2011 zu entscheiden,
        
        
          ob auch Börsenzeitschriften zu den Werbungs
        
        
          kosten zählen können. Im konkreten Fall han
        
        
          delte es sich um folgende Zeitschriften: Effek
        
        
          tenspiegel, Depot-Optimierer, Finanztip, Wahrer
        
        
          Wohlstand und Oxfordclub. Un
        
        
          ter Hinweis auf das BFH-Urteil
        
        
          vom 20. 5. 2010 (VI R53/09)
        
        
          stellt das FG München fest,
        
        
          dass Zeitschriften und Bücher
        
        
          dann steuerlich zu berücksich
        
        
          tigende Arbeitsmittel sind,
        
        
          wenn sie ausschließlich oder
        
        
          zumindest weitaus überwie
        
        
          gend beruflich genutzt werden.
        
        
          Bei der gemischten Nutzung
        
        
          eines Gegenstandes kommt un
        
        
          ter Umständen eine Aufteilung
        
        
          in Betracht. Dies gilt auch für Bücher oder Zeit
        
        
          schriften. Im Rahmen dieser Würdigung ist die
        
        
          Eigenschaft eines Buches oder einer Zeitschrift
        
        
          als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu
        
        
          bestimmen, im welchem Umfang der Inhalt in
        
        
          welcher Häufigkeit Eingang in die Arbeitstätig
        
        
          keit gefunden hat. Wenn die Literatur zur Vor-
        
        
          oder Nachbereitung von Arbeitsprozessen oder
        
        
          Dienstbesprechungen genutzt wird, kann unter
        
        
          Umständen eine ausschließliche oder zumin
        
        
          dest weitaus überwiegende berufliche Nutzung
        
        
          dieser Arbeitsmittel angenommen werden. Zur
        
        
          Ablehnung von Arbeitsmitteln genügt jeden
        
        
          falls nicht die Feststellung für die Gesamtheit
        
        
          der angeschafften Bücher oder Zeitschriften in
        
        
          dem Sinne, dass es sich um Literatur handelt, die
        
        
          auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft
        
        
          wird, die keine berufliche Verwendung dafür hat.
        
        
          Eine Vielzahl von gekauften bzw. abonnierten
        
        
          Zeitschriften spricht nach der Meinung des FG
        
        
          München eher für eine berufliche als gegen eine
        
        
          berufliche Nutzung. In diesem Sinne kann die
        
        
          Würdigung des FG München im Einzelfall dazu
        
        
          benutzt werden, um Abgrenzungen hinsichtlich
        
        
          steuerrechtlicher Arbeitsmittel in Form von Bü
        
        
          chern oder Zeitschriften vorzunehmen (Urteil vom
        
        
          3.3.2011 – 5K 3379/08). Es ist jedenfalls nicht
        
        
          zu akzeptieren, dass viele Finanzämter derartige
        
        
          Ausgaben einfach in die nicht abzugsfähige Pri
        
        
          vatsphäre verdrängen.
        
        
          
            Rainer Kuhsel
          
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            Steuerberater
          
        
        
          
            und Wirt-
          
        
        
          
            schaftsprüfer
          
        
        
          
            Rainer
          
        
        
          
            Kuhsel
          
        
        
          
            Aachener Straße 529 · 50933 Köln
          
        
        
          
            Telefon (0221) 499710
          
        
        
          
            Telefax (0221) 4997133
          
        
        
          
            E-Mail:
          
        
        
        
          
            Steuerberatung
          
        
        
          
            Zählen Börsenzeitschriften zu den Werbungskosten?
          
        
        
          
            Das FG München hatte zu entscheiden.
          
        
        
          Foto: Markus Hein /pixelio.de