Schützen & Erhalten - page 24

Schützen & Erhalten · September 2011 · Seite 24
se für die Erfüllung der zuge­
sagten Leistungen haftet. Eine
Unterstützungskasse leistet nur
solange, als das Unternehmen
des Arbeitgebers zu den Träger­
unternehmen gehört. Beachtet
werden muss hier ebenso ein
mögliches Ausscheiden eines
Arbeitnehmers aus dem Be­
trieb.
– Haftung bei Pensionsfonds
– Durch die Beitragszusage mit
Mindestleistung bei Pensions­
fonds, hat der Gesetzgeber aus
sozialen Gründen eine Mindestleistungs­
pflicht des Arbeitgebers eingeführt. Eine
Unterdeckung des Pensionsfonds löst
Ansprüche auf.
– Marketinghaftung des Arbeitgebers
– Ein Arbeitgeber sollte nicht zu offensiv
das durch ihn bevorzugte Modell bewer­
ben. Nicht haltbare Aussagen sind im Be­
reich der bAV ein gefährlicher Fallstrick.
Im Besonderen wenn als einziger Durch­
führungsweg ein Produkt auf Fondsbasis
gewählt wird/wurde.
– Auffüllungshaftung/Resthaftung des
Ar
beitgebers
– Die Resthaftung des Arbeitgebers tritt
z.B. dann ein, wenn die Anlagepolitik
des Versorgungsträgers nicht die ge­
wünschte Mindestverzinsung erbringt.
Auch im Fall einer Insolvenz des Ver­
sorgungsträgers oder bei Wertverlusten
einer fondsgebundenen Anlage,
von Aktienfonds oder geschlossenen Im­
mobilienfonds sind solche Restverpflich­
tungen des Arbeitgebers denkbar. Diese
Resthaftung des Arbeitgebers bezieht
sich aber nicht auf wegen Insolvenz des
Versorgungsträgers wie Direktversiche­
rung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
ausfallende Leistungen, da sie der Auf­
sicht und dem Versicherungsaufsichts­
gesetz unterliegen und entsprechend
abgesichert sind.
– Haftung für nicht entrichtete Beiträge/
Beitragsfreie Zeiten
– Der Arbeitgeber ist als Versicherungs­
nehmer zuständig für die Beitragsabfüh­
rung. Dies bedeutet, eine gleichzeitige
Verpflichtung zur Kontrolle und Überprü­
fung der regelmäßigen Beitragszahlung,
da ausgefallene Zahlungen zu einer Lei­
stungsschmälerung für den Arbeitnehmer
führen.
– Haftung im Zusammenhang mit der
Insolvenzsicherung
– Die Beitragsentrichtung an den PSV
ist ein ganz wesentliches Merkmal und
eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers.
Unter einer Entgeltumwandlung ist die
Umwandlung von künftigen Entgeltan-
sprüchen gegenüber dem Arbeitgeber
in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistung zu verstehen. Wenn
also Teile des Arbeitslohnes nicht als
Barlohn ausgezahlt werden, sondern als
Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung dienen, spricht man von
der arbeitnehmerfinanzierten Variante der
betrieblichen Altersvorsorge. Sie kommt
durch eine Vereinbarung zwischen Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer zustande.
Der Verfasser gibt im Folgenden einen
kurzen Aufriss über Grundsätzlichkeiten
und Haftungsrisiken des Arbeitgebers.
Gründe für die Einrichtung einer
arbeitnehmerfinanzierten
betrieblichen Altersvorsorge:
– Seit 2002 besteht ein Rechtsanspruch von
Arbeitnehmern zur Bruttolohnumwandlung
in eine Altersvorsorge. Enthaftung.
– Qualifizierte Arbeitskräfte werden gebunden,
Fluktuation entgegengewirkt.
– Bestehende betriebliche Altersvorsorgen
bedürfen, auch in Bezug auf neuerliche
Rechtssprechungen und unter bestimmten
Voraussetzungen, auch im Rentenbezugsfall
des Arbeitnehmers, Überprüfungen.
– Sozialabgabenersparnis.
Die Antworten auf die häufigsten
Fragen zur arbeitnehmerfinanzierten
betrieblichen Altersvorsorge:
– Bis zu einem Monatsbeitrag von 370 EUR sind
Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei.
– Bis zu einem Monatsbeitrag
von 220 EUR werden Bei­
träge für den Arbeitneh­
mer und den Arbeitgeber
sozialabgabenfrei.
– Flexible Beitragszahlungen
sind, abhängig vom ge­
wählten Modell, häufig
möglich.
– Bei Rentenbeginn kann
zwischen monatlicher Ren­
te und Teilkapital- oder Ka­
pitalauszahlung gewählt
werden.
– Wer den Arbeitgeber wechselt, kann die bAV
bei einem neuen Arbeitgeber fortführen, pri­
vat weiter besparen oder eine Beitragsfrei­
stellung erwirken.
– Es besteht ein vorzeitiger Verwertungsschutz
im Rahmen von ALG II (Hartz IV).
– Der Vertrag ist i. d. R. pfändungssicher.
– Dem Arbeitgeber verbleibt das alleinige Ent­
scheidungsrecht, hinsichtlich des Versor­
gungsträgers und des Versorgungsproduktes,
jedoch ist er bei Ausübung seines Wahlrechts
an seine Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer
gegenüber gebunden.
– Zugrundeliegende Gesetze sind, das Alters­
vermögensgesetz, das Betriebsrentengesetz
und das Alterseinkünftegesetz.
– Die Informationspflicht des Arbeitgebers soll
den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine
sachlich fundierte Entscheidung für oder ge­
gen die Entgeldumwandlung zu treffen.
Nicht nur um bestehende Haftungsrisiken zu
vermeiden, sollte eine Entgeldumwandlung be­
reitgestellt werden. Auch für den Arbeitgeber
ist das Instrument der Entgeldumwandlung von
wirtschaftlichem Vorteil und entspricht im Ein­
sparungpotential dem Arbeitgeberanteil zu den
Sozialversicherungsbeiträgen auf den umgewan­
delten Lohn-/Gehaltsanteil bis zur o. a. Gren­
ze. Dies ist vom Gesetzgeber auch gewollt, um
Anreize zur Eigenvorsorge zu schaffen und das
sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen
Rentenversicherung zu kompensieren.
Einige Fallstricke wurden jedoch ausgelegt:
Haftungsrisiken des Arbeitgebers
in Kurzform:
– Haftung aufgrund des Verschaffungs­
anspruches
– Jeder Arbeitnehmer hat seit dem
01.01.2002 einen einklagbaren Rechts­
anspruch auf Durchführung einer bAV
durch Entgeltumwandlung.
– Subsidiärhaftung des Arbeitgebers
– Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber für
den Fall der Leistungsunfähigkeit oder
Unwilligkeit einer Unterstützungskas­
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Gerhard
Kahle
Walther
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makler GmbH
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Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Alters­
vorsorge (bAV) in Unternehmen
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