Schützen & Erhalten - page 32

Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 32
Neuer Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeit zur §§ 37 b, 140 SGB III
Meldepflichten bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Die Meldung des Arbeit-
nehmers zur frühzeitigen
Arbeitssuche muss nach
geänderter Auffassung
der Bundesanstalt für Ar-
beit unverzüglich nach
Erhalt der Kündigung er-
folgen.
Meldepflicht bei
unbefristeten Arbeits-
verhältnissen
Bisher mussten sich Arbeit-
nehmer bei Beendigung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnis-
ses bei Kündigungsfristen von
über drei Monaten Dauer erst
drei Monate vor dem vorgese-
henen Beendigungszeitpunkt
beim Arbeitsamt melden. Die-
se Rechtsauffassung der Bun-
desanstalt für Arbeit hat das
Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit nicht mit-
getragen. Gerade bei Personen
mit langen Kündigungsfristen
handele es sich häufig um hö-
her qualifizierte Arbeitnehmer
oder solche, die viele Jahre
nicht gezwungen gewesen sei-
en, Arbeit zu suchen, so dass
es in solchen Fällen gerade
sinnvoll sei, eine lange Vorlauf-
frist für die Vermittlungstätig-
keit des Arbeitsamtes zu haben.
Wird einem Arbeitnehmer
mit einer Kündigungsfrist von
z.B. sieben Monaten fristge-
recht gekündigt, muss sich
dieser nach der Rechtsauffassung
der Bundesanstalt für Arbeit daher
bereits unverzüglich (d.h. inner-
halb von sieben Kalendertagen
nach Erhalt der Kündigung) ar-
beitssuchend melden. Anderen-
falls riskiert er eine Kürzung sei-
nes Arbeitslosengeldanspruchs.
Eine Meldung drei Monate vor der
tatsächlichen Beendigung des Be-
schäftigungsverhältnisses reicht
daher nicht mehr aus.
Allerdings stellt die Bundes-
anstalt für Arbeit in ihrem Leit-
faden klar, dass ein Arbeitneh-
mer, der glaubhaft machen kann,
dass er sich im Vertrauen auf die
bisherige Regelung erst drei Mo-
nate vor dem vorgesehenen Be-
endigungszeitpunkt meldet, keine
Kürzung seines Arbeitslosengeld-
anspruchs zu befürchten hat. Das
ist beispielsweise der Fall, wenn
der Arbeitnehmer bereits von
seinem Arbeitgeber aufgrund der
bisherigen Rechtsauffassung der
Bundesanstalt für Arbeit über die
Meldepflicht informiert worden ist
und sich aus diesem Grund bei
einer besonders langen Kündi-
gungsfrist erst drei Monate vor
Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses beim Arbeitsamt meldet.
Hat der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bereits aufgrund
des bisherigen Leitfadens über
seine Meldepflicht informiert,
ist eine erneute Information
aufgrund des neuen Leitfadens
unseres Erachtens nicht erfor-
derlich. Die ab jetzt erteilten
Informationen müssen jedoch
der geänderten aktuellen
Rechtsauffassung der Bundes-
anstalt für Arbeit entsprechen.
Meldung bei
befristeten Arbeits
verhältnissen
Meldet ein bisher arbeits-
loser Arbeitnehmer dem Arbeits-
amt die Aufnahme einer befri-
steten Beschäftigung, kann er
mitteilen, für welchen Zeitraum
er befristet beschäftigt wird und
dass er als arbeitssuchend fort-
geführt werden möchte. In die-
sem Fall ist eine weitere Meldung
zur Arbeitssuche drei Monate vor
Ablauf der befristeten Beschäf-
tigung nicht notwendig.
Bei befristeten Arbeitsverhält-
nissen mit einer Dauer von mehr
als drei Monaten ist es dabei
geblieben, dass der Arbeitneh-
mer erst drei Monate vor dem
Ende der Befristung seiner Mel-
dung beim Arbeitsamt nachkom-
men muss. In Fällen, in denen
der Arbeitgeber über die Verlän-
gerung eines befristeten Beschäf-
tigungsverhältnisses erst kurzfri-
stig entscheidet, muss sich der
Arbeitnehmer in jedem Fall drei
Monate vor dem möglichen Ende
der Beschäftigung arbeitssuchend
melden, wenn sich der Arbeitge-
ber bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht über eine Verlängerung des
Beschäftigungsverhältnisses aus-
gesprochen hat.
Im Falle eines zweckbefriste-
ten Arbeitsverhältnisses muss sich
der Arbeitnehmer unverzüglich
nach der Unterrichtung durch den
Arbeitgeber über den Zeitpunkt
der Zweckerreichung beim Ar-
beitsamt arbeitssuchend melden.
Die Unterrichtung durch den Ar-
beitgeber ist noch rechtzeitig,
wenn sie zwei Wochen vor dem
Zeitpunkt der Zweckerreichung
erfolgt.
Keine Meldepflicht
Unterbrechungen eines
unbefristeten Beschäftigungs-
ARBEITS- UND TARIFRECHT
verhältnisses zur Elternzeit, Wehr-
oder Zivildienst lösen keine Mel-
depflicht aus.
Verbindlicher
Stellenvorschlag
Das Arbeitsamt ist verpflich-
tet, mit dem arbeitssuchend ge-
meldeten Arbeitnehmer zu erör-
tern, wann er frühestmöglich eine
neue Beschäftigung aufnehmen
kann und will (Eintrittstermin).
Damit ist nunmehr klargestellt,
dass ein sanktionsbewehrter Stel-
lenvorschlag erst für die Zeit nach
Auslaufen der Kündigungsfrist er-
folgen darf.
Zu einem früheren Zeitpunkt
kann dem Arbeitnehmer zwar
auch eine Stelle angeboten wer-
den, die bereits während der lau-
fenden Kündigungsfrist beginnt.
Dabei handelt es sich jedoch
um einen unverbindlichen Stel-
lenvorschlag, den der Arbeitneh-
mer ablehnen kann, ohne dass
dies zu einer Kürzung seines Ar-
beitslosengeldanspruchs führen
kann.
Erhalt bei formwechselnder
Umwandlung des Unterneh-
mens – BFH, Urteil vom 30.
September 2003 (AZ: III RS
6/02)
Die einer GmbH erteilte perso-
nenbezogene Erlaubnis zur
Ausübung eines Handwerks und
deren Eintragung in die Hand-
werksrolle nach dem Formwech-
sel in eine GmbH & Co. KG gilt
zulagenrechtlich fort, auch
wenn der Formwechsel und die
etwaige Bestellung eines neuen
Formwechsel
Investitionszulage
handwerklichen Betriebsleiters
der zuständigen Handwerkskam-
mer noch nicht angezeigt und
noch nicht in die Handwerksrol-
le eingetragen worden sind.
Dementsprechend kann die
GmbH & Co. KG für von ihr be-
reits vor der Eintragung ange-
schaffte Wirtschaftsgüter eine
erhöhte Investitionszulage bean-
spruchen.
Dies entschied der Bundes-
finanzhof mit oben genanntem
Urteil.
STEUERRECHT
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