Schützen & Erhalten - page 27

Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt
RECHTSBERATUNG
In Kürze
Handwerksordnung neu geregelt
Die Bezugsdauer von Arbeits-
losengeld wird nach einer 25-mo-
natigen Übergangsfrist ab dem
1. 2. 2006 auf 12 Monate ver-
kürzt.
Nur Arbeitnehmer über 55
Jahren sollen dann noch 18 Mo-
nate Arbeitslosengeld erhalten.
Bislang lag die Höchstbezugsdau-
er bei Arbeitslosigkeit für über
37-jährige Arbeitnehmer bei 32
Monaten.
Die Bundesregierung hat den
Meisterzwang in einigen Berei-
chen aufgehoben und dadurch die
Selbständigkeit teilweise erleich-
tert.
Der Meisterzwang gilt ab so-
fort nur noch für 41 zulassung-
pflichtige Handwerke, insbeson-
dere für sicherheitsrelevante
Tätigkeiten; die übrigen 53 sind
zukünftig zulassungsfrei.
Wer sich mit einfachen, leicht
zu erlernenden Tätigkeiten (z.B.
Gebäudereinigung) selbständig
machen will, kann dies zukünf-
tig tun.
Gesellen dürfen auch ohne
Meisterbrief einen Betrieb füh-
ren, wenn sie 6 Jahre in dem Ge-
werbe tätig waren, davon min-
destens 4 Jahre in leitender Po-
sition. Darüber hinaus wird das
Inhaberprinzip abgeschafft, d.h.
nunmehr können Betriebe, die ein
zulassungspflichtiges Handwerk
ausüben auch von allen Einzel-
unternehmern oder Personenge-
sellschaften geführt werden, die
einen Meister als Betriebsleiter
einstellen.
Neuen Handwerksunterneh-
men wird desweiteren in den
ersten 4 Jahre nach der Existenz-
gründung eine abgestufte Befrei-
ung von den Beiträgen zu ihrer
jeweiligen Kammer gewährt.
In einer neuen hochinteres-
santen Entscheidung hat der Bun-
desgerichtshof (BGH) nunmehr
entschieden, daß Bauunterneh-
men auch nach Abnahme ihrer
Leistungen und sogar noch nach
Kündigung des Vertrages von ih-
ren Auftraggebern eine Sicherheit
für den noch nicht bezahlten
Werklohn verlangen können (Ur-
teil vom 22.01.2004, VII ZA 183/
03).
Damit wurde eine seit langem
bestehende Streitfrage endlich
entschieden.
Die Fragestellung war, was ist,
wenn nach Abnahme der Baulei-
stungen die Zahlung des restli-
chen Werklohnes noch ansteht,
vom Auftraggeber aber unter Hin-
weis auf (angebliche) Mängel ver-
weigert wurde und der Auftrag-
nehmer wiederum die Mängelbe-
seitigung ablehnte, da der
Auftraggeber die geforderte Si-
cherheit nicht gestellt hatte. Nun-
mehr hat der Bundesgerichtshof
für Rechtssicherheit gesorgt und
ausdrücklich die Position der Bau-
unternehmen geschützt.
Der Auftragnehmer hat es
künftig in der Hand, die Besei-
tigung von Mängeln rechtmässig
zu verweigern, bis der Auftrag-
geber eine entsprechende Sicher-
heit gestellt hat.
Hierfür muss der Auftragneh-
mer den Auftraggeber eine Nach-
frist setzen und hier darauf hin-
weisen, daß ohne fristgerechte
Sicherheitsleistung die Mängel
nicht behoben werden. Läuft die
Frist erfolglos ab, so verliert der
Auftraggeber seinen Anspruch auf
Mängelbeseitigung (!).
Er muss in diesem Fall den
Werklohn und die Schadenersatz
zahlen, darf jedoch den durch die
Mängel hervorgerufenen Minder-
wert abziehen.
Sicherheitsleistungen
ARBEITS- UND TARIFRECHT
Aufgrund von Änderungen in
den Berechnungsansätzen sind
die Lohnzusatzkosten neu berech-
net worden. Gegenüber den Wer-
ten von 2003, bei jeweiliger Be-
rücksichtigung von zwei Tagen
Kurzarbeit, ergibt sich eine Re-
duzierung in den alten Bundes-
ländern von 84,99% auf 77,76%
und in den neuen Ländern von
75,77% auf 72,03%.
Diese deutliche Reduzierung
ist zum einen auf die geringere
Anzahl von Feier- und Lohnaus-
gleichstagen zurückzuführen. Die
Anzahl der Arbeitstage erhöht
sich dadurch um 4 Tage. Hinzu
kommt ein weiterer Werktag. Dies
bewirkt insgesamt eine Senkung
der Lohnzusatzkosten um ca. 2,7
Prozentpunkte.
Zum anderen wird in der Be-
rechnung für die alten Bundes-
länder in 2004 davon ausgegan-
gen, dass von der Möglichkeit,
das 13. Monatseinkommen auf
780 EUR abzusenken, in vollem
Umfang Gebrauch gemacht wird
(entsprechend dem Tarifvertrag
zum 13. Monatseinkommens vom
29. Oktober 2003; In der Berech-
nung für 2003 konnte dies noch
keine Berücksichtigung finden).
Dies bewirkt eine Senkung der
Lohnzusatzkosten um ca. 3,3
Prozentpunkte.
Die Reduzierung der Sozial-
kassenbeiträge um 0,6 Prozent-
punkte trägt zur Senkung der
Lohnzusatzkosten um ca. 0,8 Pro-
zentpunkte bei.
Bei der Berechnung der Lohn-
zusatzkosten für 2004 wurde wie
bisher davon ausgegangen, dass
Ganzjährige Beschäftigung in der
Bauwirtschaft
Wintergeld für an Samstagen geleistete Arbeitsstunden
Die Bundesagentur für Arbeit
hat in ihrer Weisung nunmehr
klargestellt, dass auch für Sams-
tagsarbeit, die im Rahmen einer
betrieblichen Arbeitszeitflexibi-
lisierung geleistet wird, Mehrauf-
wands-Wintergeld gewährt wer-
den kann. Die Bundesagentur für
Arbeit hat unter Verweisung auf
ein Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz in ihrer Weisung
zur Winterbauförderung im Bau-
gewerbe klargestellt, unter wel-
chen Voraussetzungen Mehrauf-
wands-Wintergeld für im Rahmen
der Arbeitszeitflexibilisierung an
Samstagen geleistete Arbeitsstun-
den gewährt werden kann. Die
entsprechende Dienstanweisung
vom 30. Dezember 2003 kann in
der Bundesgeschäftsstelle abge-
rufen werden.
Neuberechnung der Lohnzusatzkosten zum
1. Januar 2004
Ab 01.01.2004 beträgt der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bun-
desländern 77,76% und in den neuen Bundesländern 72,03%
die gewerblichen Arbeitnehmer
zum ganz überwiegenden Teil die
vermögenswirksamen Leistungen
und nicht die TZR in Anspruch
nehmen. Dies ist gegebenenfalls
betriebsindividuell anzupassen.
Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 27
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