Schützen & Erhalten - page 31

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 31
tung nicht nach, so kann der
Arbeitnehmer zukünftig unmit-
telbar aus dem Altersteilzeitge-
setz einen Anspruch auf Stellung
einer Sicherheit geltend machen.
2. Übergangsregelung
Aufgrund einer Übergangsre-
gelung gelten die Neuregelungen
erst für Altersteilzeit-Arbeitsver-
hältnisse, die nach dem 30. Juni
2004 begonnen werden. Wird bzw.
wurde mit der Altersteilzeitarbeit
jedoch vor dem 1. Juli 2004 be-
gonnen, so finden die bisheri-
gen Altersteilzeitregelungen auf
diese Altersteilzeit-Arbeitsverhält-
nisse auch dann Anwendung,
wenn sie über den 1. Juli 2004
hinaus andauern. Maßgeblich ist
der tatsächliche Beginn der
Altersteilzeitarbeit (d.h. im Block-
zeitmodell der Beginn der Arbeits-
phase), nicht dagegen der Zeit-
punkt des Abschlusses der Alters-
teilzeitvereinbarung.
Die Übergangsregelung kann
dazu führen, dass der Arbeitge-
ber zukünftig unterschiedliche
Abrechnungen für seine Alters-
teilzeit-Arbeitnehmer vornehmen
muss, da je nach Beginn der Al-
tersteilzeitarbeit unterschiedliche
Regelungen Anwendung finden.
Will der Arbeitgeber diesen Auf-
wand vermeiden, können auf An-
trag auch die „Altfälle“ nach den
ab 1. Juli 2004 geltenden Neu-
regelungen abgerechnet werden.
3. Tarifvertrag über
die Altersteilzeit im
Baugewerbe
Die oben dargestellten gesetz-
lichen Neuregelungen machen
eine Anpassung des Tarifvertra-
ges über die Altersteilzeit im
Baugewerbe vom 19. April 2000
für diejenigen Altersteilzeit-Ar-
beitsverhältnisse, die ab dem 1.
Juli 2004 beginnen, notwendig.
4. Empfehlung für
die betriebliche Praxis
Für die betriebliche Praxis ist
zu empfehlen, dass Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, die in abseh-
barer Zeit von den Möglichkei-
Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG. Höhe des Erstattungsanspruchs.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ab 1. Januar 2004 können
nach unseren Berechnun-
gen im Rahmen des § 6
EFZG neben dem Bruttoar-
beitslohn für die Lohnzu-
satzkosten Zuschlagssätze
von gerundet 54 v.H. in den
alten Bundesländern bzw.
von 45 v.H. in den neuen
Bundesländern geltend ge-
macht werden.
Aufgrund der veränderten Sozi-
alkassenbeiträge und der ab 1.
Januar 2004 zugrunde zu legen-
den Sozialversicherungsbeiräge
kann ab 1. Januar 2004 neben
dem fortgezahlten Bruttolohn für
die Lohnzusatzkosten ein Prozent-
satz von
54,46 v.H.
in den alten Bundesländern (bis-
her 56,90 v.H.) bzw. von
44,88 v.H.
in den neuen Bundesländern
(bisher 47,10 v.H.) geltend ge-
macht werden.
Bei dieser Berechnung wur-
de für die alten Bundesländer
angenommen, dass das 13.
Monatseinkommen auch nach
Einführung der tariflichen Öff-
nungsklausel in voller Höhe
gezahlt und nur für krankheits-
bedingte Fehltage gekürzt wird.
Wird dagegen von der Öff-
nungsklausel Gebrauch gemacht
und nur der tarifliche Mindest-
betrag von 780,00 ¤ als 13. Mo-
natseinkommen gezahlt, vermin-
dert sich der Prozentsatz für die
Lohnzusatzkosten insgesamt auf
50,92 v.H..
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tra-
gen sind, ist dort zu berück-
sichtigen, dass die Position I.
2. der nebenstehenden Über-
sicht entfällt, so dass nur ein
Prozentsatz in Höhe von 44,03
v. H. geltend gemacht werden
kann.
Die Einzelheiten der Be-
rechnungen bitten wir, der
nebenstehenden Übersicht zu
entnehmen. Zu der Zahl der zu-
grunde gelegten Arbeitstage
weisen wir auf folgendes hin:
Es wurde davon ausgegan-
gen, dass 4 von 14 witterungs-
bedingten Ausfalltagen durch Vor-
oder Nacharbeit ausgeglichen
werden. Die nach § 6 EFZG er-
stattungsfähigen Kosten sind
allerdings höher, wenn sich durch
einen höheren Arbeitsausfall und/
oder einen geringeren Umfang
von Vor- oder Nacharbeit eine
niedrigere Zahl von produktiven
Arbeitstagen ergibt. In diesen
Fällen können die erstattungs-
fähigen Lohnzusatzkosten auf-
grund des als Anlage beigefüg-
ten Berechnungsschemas
betriebsindividuell errechnet
werden.
ARBEITS- UND TARIFRECHT
ten des Altersteilzeitgesetzes
Gebrauch machen wollen, die
Altersteilzeitarbeit möglichst vor
dem 1. Juli 2004 beginnen soll-
ten, da die oben dargestellten
Neuregelungen im Ergebnis zu
einer Verschlechterung der Alters-
teilzeitleistungen führen werden.
Insbesondere bei Blockzeitmodel-
len werden sich die Verringerung
der Erstattungsleistungen und die
neue Insolvenzsicherungspflicht
negativ auf die Attraktivität des
Instruments Altersteilzeit auswir-
ken.
Sollte der Beginn der beab-
sichtigten Altersteilzeitarbeit vor
dem 1. Juli 2004 nicht möglich
sein, so empfehlen wir, derzeit
keine verbindlichen Vereinbarun-
gen über Altersteilzeit abzuschlie-
ßen, solange der Tarifvertrag über
die Altersteilzeit im Baugewer-
be nicht an die gesetzlichen Neu-
regelungen angepasst ist.
Die Änderungen des Alters-
teilzeitgesetzes sind im Bundes-
gesetzblatt 2003, Teil I, S. 2910
ff. abgedruckt.
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